Probate and Administration - das Verfahren zur Abwicklung eines Nachlasses in Ontario

Als Rechtsanwälte für deutsch-kanadische Erbfälle beraten wir oftmals Deutsche, die eine Erbschaft in Ontario, Kanada, gemacht haben, betreffend die Nachlassabwicklung. Der Beitrag stellt einführend das Nachlassverfahren in Ontario dar und verweist auf vertiefende Informationen hierzu.

Grundlegendes

Rechtsgrundlagen

Die Nachlassverfahren ist im Estates Act (EA), Estates Administration Act (EAA) und dem Trustee Act (TA) geregelt.

Grundlegende Unterschiede zum deutschen Erbrecht

Nach dem Recht von Ontario geht mit dem Tod des Erblasser dessen Vermögen auf den Nachlassabwickler (estate trustee), welcher den Nachlass (estate) für die Begünstigten als Treuhänder (trustee) verwaltet (Sec. 2 EAA).

Nicht auf den Nachlassabwickler geht hingegen Vermögen über, das "außerhalb des Nachlasses" übergeht z.B. das über ein Anwachsungsrecht (joint tenancy), einen lebzeitigen Trust (living trust) oder eine Todesfallbegünstigung (z.B. RRIF oder RRSP). 

Anerkennung eines deutschen Erbscheins oder Testamentsvollstreckerzeugnis

Ein deutscher Erbschein oder ein deutsches Testamentsvollstreckerzeugnis wird nicht anerkannt, kann aber unter Umständen das Verfahren vereinfachen. 

Die formliche Nachlassabwicklung

Das Verfahren ist streng formalisiert und der Nachlassabwickler unterliegt der Aufsicht des Gerichts. 

Zuständigkeit 

Zuständig für das Verfahren ist der Superior Court of Justice des Bezirks, in dem der Erblasser seinen letzten Wohnsitz hatte.

Antrag und Erteilung des Zeugnisses des Nachlassabwicklers

Das Verfahren beginnt mit dem Antrag auf Erteilung eines Zeugnisses für den Nachlassabwickler.  Dieses wird als Certificate of appointment oder auch Letters of Probate bezeichnet. 

Wird der Nachlassabwickler durch Testament bestimmt, stellt das Gericht auf Antrag der benannten Person - sofern sie nicht ungeeignet ist - ein Zeugnis über seiner Ernennung (Application for a Certificate of Appointment of Estate Trustee With a Will) aus.

Hat der Erblasser den Nachlassabwickler nicht selbst in seinem Testament benannt, oder ist der benannte verstorben oder nicht Willens die Nachlassverwaltung zu übernehmen, bestimmt das Gericht auf Antrag (Application for a Certificate of Appointment of Estate Trustee without a Will) einen geeigneten Nachlassabwickler nach der im Gesetz bestimmten Reihenfolge.

In nicht-streitigen Verfahren dauert es in der Regel (nur) einige Wochen, bis das Zeugnis erteilt wird. 

Bei Einreichung des Antrags muss die sog. Estate Administration Tax (EAT) gezahlt werden. Hierzu verweisen wir auf den Beitrag Erbschaftssteuer, Nachlasssteuer und andere Steuern im Ontario-Erbfall

Die Begünstigten soll der Antragsteller eine Benachrichtigung (notice) über die Antragstellung mit einer Kopie des Testaments und Nachträgen (codicil) hierzu zustellen und dies dem Gericht nachweisen.  

Abwicklung des Nachlasses

Nach der Erteilung des Zeugnisses über seine Ernennung beginnt der Nachlassabwickler mit der eigentlichen Abwicklung des Nachlasses (administration). Sofern noch nicht erfolgt soll er nun den Nachlass in Verwahrung nehmen, ein Nachlassverzeichnis erstellen und dieses den Begünstigten zusenden. Ferner soll er einen Gläubigerauruf machen und die bekannten Nachlassverbindlichkeiten tilgen. Abhängig von den Bestimmungen des Erblassers im Testament ist der Nachlassabwickler berechtigt über Nachlassgegenstände ohne Zustimmung der Erben im Rahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung zu verfügen (legal ownership). 

Zu seinen Aufgaben gehört es ferner auch die kanadische Einkommensteuer (income tax) für das Sterbejahr einschließlich der durch den Tod ausgelösten Kapitalgewinnsteuer zu erklären (final return). Einkünfte nach dem Tod sind mittels des Formulars T3 (Trust Income Tax and Information Return) ebenfalls zu erklären. Bis zur Erteilung der steuerlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung (tax clearance certificate) vergehen in der Regel einige Monate (ab Einreichung der Erklärung). Ohne die Unbedenklichkeitsbescheinigung läuft der Nachlassabwickler Gefahr für die Steuer zu haften und wird daher nur erste Zahlungen (interim distributions) leisten. 

Rechenschafts- und Verteilungsplan

Der nach Begleichung der Nachlassverbindlichkeiten soll der verbleibende Nachlass an die Begünstigten verteilt werden. Die Verteilung richtet sich bei testamentarischer Erbfolge nach dem Testament (siehe auch den Beitrag Testamentarische Erbfolge im Erbrecht von Ontario) und mangels eines wirksamen Testaments nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge (siehe hierzu den Beitrag Ontario - gesetzliche Erbfolge).

Zu beachten sind dabei die zwingenden Ansprüche des Ehegatten oder abhängiger Personen nach Part V (Support of Dependants) des SLRA. 

Auf Antrag des Begünstigten oder in bestimmten anderen Fällen muss der Nachlassabwickler dem Gericht einen Rechenschafts- und Verteilungsplan zur Genehmigung vorlegen. Dieser Vorgang wird als Passing of Accounts bezeichnet. 

Streitpunkt ist oftmals die Vergütung des estate trustee. Hat der Erblasser diese nicht bestimmt, ist eine angemessen Vergütung (fair and reasonable) zu zahlen, siehe Section 61(1) TA. Bei der Bestimmung der Angemessenheit berücksichtigt das Gericht den Umfang des Nachlasses, die Sorgfaltspflicht/Verantwortung und Risiko des Nachlassabwicklers, den Zeitaufwand, die benötigte und gezeigte Befähigung sowie das Ergebnis (Re Toronto General Trust v. Central Ontario Railway Co. (1905), 6 O.W.R. 350). Die Gerichte haben zur Vereinfachung Kriterien entwickelt. Danach erhält der estate trustee 2,5 % des vereinnahmten Nachlasses (capital receipts), des Einkommens (income receipts) und der Auskehrungen (capital disbursements). In Summe erhält er also mehr als 5 % des Nachlasswertes. Daneben ist die Vergütung seines Anwaltes aus dem Nachlass zu zahlen. 

Steuerliche Pflichten in Deutschland

Deutsche Erbschaftsteuer

Bei Bezügen zu Deutschland kann deutsche Erbschaftsteuer anfallen. Hierzu verweisen wir auf den Beitrag Erbschaftssteuer: Steuerpflicht in Deutschland

Die deutschen Begünstigten - und in der Regel nicht der Nachlassabwickler - sind nach § 30 ErbStG verpflichtet, dem deutschen Erbschafts- und Schenkungssteuer-Finanzamt ihren Erwerb binnen 3 Monaten ab Kenntnis vom Erwerb anzuzeigen (siehe hierzu Erwerbsanzeige nach § 30 Erbschafts- und Schenkungsteuergesetz im Erbfall. Dabei hindert der Umstand, dass der Nachlass durch einen Nachlassabwickler abgewickelt wird und dieser noch nicht an den Begünstigten ausgekehrt hat, nicht den Fristlauf (vgl. BFH, Urteil vom 8.6.1988, II R 243/82BStBl. 1988 II S. 808, 810). Daher ist umgehend der Erwerb gegenüber dem Erbschaftsteuer-Finanzamt anzuzeigen, wobei gleichzeitig unter Hinweis auf das laufende Verfahren eine großzügige Frist (und später Fristverlängerung) für die Erklärung erbeten werden sollte.

Hinweis: Wir helfen Ihnen gerne bei der Erwerbsanzeige nach § 30 ErbStG der Erbschaftsteuererklärung. Dabei stellen wir sicher, dass alle Fristen gewahrt werden und Möglichkeiten zur Reduzierung der Steuer ausgeschöpft werden.

Die Estate Administration Tax (EAT) kann nach unserer Auffassung nach § 21 ErbStG auf die deutsche Steuer angerechnet werden. Hingegen kann die anlässlich des Todes des Erblassers anfallende kanadische capital gains tax nicht auf die deutsche Erbschaftsteuer angerechnet werden; sie ist lediglich, nach dem Umrechnungswert am Todestag, als Nachlassverbindlichkeit abzugsfähig (Urteil des BFH vom 26.4.1995, Az: II R 13/92, BStBl. 1995 II S. 540). 

Deutsche Einkommensteuer

Einkünfte des Nachlasses können nach den Grundsätzen der Rechtsnachfolge von Todes wegen (§ 1922 BGB) oder nach § 15 AStG (Zurechnungsbesteuerung) anteilig den Einkünften des Begünstigten bei der deutschen Einkommensteuer zuzurechnen sein (BFH, Urteil vom 29.05.1984 – VIII R 29/80). Daher kann für die Steuerjahre, in denen der Nachlass Einkünfte erzielt hat, eine Erklärung zur gesonderten – und einheitlichen – Feststellung nach § 18 Abs. 5 AStG abzugeben sein bzw. die Einkünfte des Nachlasses sind bei der persönlichen Steuererklärung des Begünstigten zu berücksichtigen.

Wie die Todesfallleistung eines kanadischen Altersvorsorgeplans (z.B. RRIF oder RRSP) besteuert wird, ist nicht abschließend geklärt und es muss damit gerechnet werden, dass die Steuerverwaltung den gesamten Auszahlungsbetrag der Einkommensteuer unterwirft, wenn der Begünstigte in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig ist. 

Unsere Leistung: Wir unterstützen Sie und ihren persönlichen Steuerberater gerne bei der Veranlagung der Einkünfte des Nachlasses. Falls gewünscht bereiten wir auch (zusammen mit Ihrem Steuerberater) die Erklärung zur gesonderten – und einheitlichen – Feststellung nach § 18 Abs. 5 AStG vor. 

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