US-Bundes-Schenkungssteuer
Auf Bundesebene erheben die USA die US-Bundes-Schenkungsteuer (federal gift tax) auf die Übertragung von Vermögensgegenständen durch
- eine in den USA ansässige Person (resident) oder
- nicht-ansässige Person (non-resident), IRC § 2501(a)(1).
Ist der Schenker ein nicht-ansässiger Ausländer (nonresident alien), unterliegt allerdings nur die Übertragung von US-Vermögen (U.S. situs assets) der US-Bundes-Schenkungssteuer.
Hinweis: Die Übertragung von Vermögen, dass kein US-Vermögen ist, unterliegt somit nicht der US-Bundes-Schenkungssteuer, wenn der Schenker weder in den USA ansässig noch US-Staatsangehöriger ist. Auf den Wohnsitz und/oder die Staatsangehörigkeit des Beschenkten kommt es nicht an.
Für Zwecke der US-Bundes-Schenkungssteuer hat eine Person ihren steuerlichen Wohnsitz (residence) in den USA, wenn sie ihr Domizil (domicile) in den USA hat.
Hinweis: Im Anwendungsbereich des deutsch-amerikanischen Doppelbesteuerungsabkommens auf dem Gebiete der Nachlass-, Erbschaft- und Schenkungssteuern (DBA-USA-Erb) kann das Besteuerungsrecht der USA beschränkt sein. Insbesondere sind die besonderen Bestimmungen zum DBA-Wohnsitz in Art. 4 DBA-USA-Erb zu beachten.
Schenkungen von Seiten eines Covered Expatriate
War der Schenker ein (steuerlich) erfasster Auswanderer (covered expatriate), ist der Erwerb einer beschenkten US-Person (U.S. person) nach IRC §§ 877A und 2801 steuerbar.
Anzeigepflicht bei Schenkung aus dem Ausland
Eine US-Person, die eine Schenkung, Erbschaft oder andere unentgeltliche Zuwendung von einer fremden Person (foreign person) erhält, muss gegenüber der US-Steuerbehörde IRS dies anzeigen (IRC § 6039F).
Eine freunde Person (foreign person) in diesem Sinne ist
- ein nicht-ansässiger Ausländer (nonresdient alien),
- eine ausländische Körperschaft (foreign corporation),
- eine ausländische Personengesellschaft (foreign association) oder
- ein ausländischer Nachlass (foreign estate).
Eine US-Person ist ein US-Staatsangehöriger (U.S.-citizen) oder eine in den USA ansässige Person (U.S.-resident), siehe Treas. Reg § 120.15.
Bei der Anzeige ist das IRS-Steuerformular form 3520 zu verwenden.
Ausgenommen sind Schenkungen, welche eine bestimmte Wertgrenze - derzeit USD 100.000 - nicht übersteigen.
Hinweis: Die Anzeigepflicht setzt nicht voraus, dass US-Bundes-Schenkungssteuer anfällt.
Schenkungen von Seiten einer fremden Personen, von denen der Beschenkte weiß oder Grund zu der Annahme hat, dass sie im Sinne von IRC § 643(i)(2)(B) miteinander verbunden sind, sind zusammen zu rechnen.
Wird die Pflicht verletzt, kann eine Strafe von 5 % des Wertes der Schenkung für jeden Monat der Verspätung, aber maximal 25 % verhängt werden. Wird nachgewiesen, dass die Pflicht nicht willentlich verletzt wurde und es gute Gründe für die Pflichtverletzung gab, wird keine Strafe verhängt.
US-Bundes-Einkommensteuer
US-Bundes-Einkommensteuer (federal income tax) auf den Veräußerungsgewinn (Capital Gains Tax) wird durch eine Schenkung nicht ausgelöst.
Allerdings sollten bei einer Schenkung an eine in den USA ansässige Person auch die Folgen bei der Besteuerung der Einkünfte des Beschenkten berücksichtigt werden, da die USA nach den Regeln des DBA-USA-ESt für eine in den USA ansässige Person in der Regel das Besteuerungsrecht hat. Insbesondere können die USA den Gewinn aus der Veräußerung von Wertpapieren - bei einem U.S. citizen auch Grundvermögen - in Deutschland besteuern. Da - anders als beim Erwerb von Todes wegen - der Anschaffungswert im Grundsatz nicht auf den Wert per Todestag angepasst wird (sog. "stepped-up basis"), sondern nach IRC § 1015 der Anschaffungswert des Schenkers übernommen wird (sog. "carry-over basis") kann eine Vererbung im Einzelfall vorzuziehen sein. Wenn allerdings die Voraussetzungen für eine vollständige Schenkung (completed gift) fehlen oder Rechte im Sinne von IRC § 2036 vorbehalten wurden und das Vermögen somit in den steuerbaren Nachlass (taxable estate) fällt, kann die Anhebung des steuerlichen Buchwertes auf den Wert per Todestag zu gewähren sein.
Deutsche Schenkungssteuer
Gemäß § 2(1) ErbStG tritt für den gesamten Vermögensanfall die unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland ein, wenn der Schenker zur Zeit der Schenkung oder der Beschenkte zur Zeit der Entstehung der Steuer (i.d.R. also Zeitpunkt der Schenkung) ein Inländer ist.
Dabei ist zu beachten, dass die 5-Jahres-Frist nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 b) ErbStG im Verhältnis zur USA auf 10 Jahre verlängert ist (aber wohl nur für den Schenker gilt).
Im Anwendungsbereich des DBA-USA-Erb kann das Besteuerungsrecht der Bundesrepublik Deutschland beschränkt oder ausgeschlossen sein.