Anwendbarkeit des Rechts der autonomen Gemeinschaft Andalusien
Die spanische Schenkungssteuer ist im Ley 29/1987, de 18 de diciembre, del Impuesto sobre Sucesiones y Donaciones geregelt (nachfolgend auch "span. ErbStG") geregelt. Die autonomen Regionen Spaniens können aber zum Teil hiervon abweichende Regelungen treffen. Die autonome Gemeinschaft Andalusien (Comunidad Autónoma de Andalucia) hat durch Kapitel 3 des Decreto Legislativo 1/2009, de 1 de septiembre, por el que se aprueba el Texto Refundido de las disposiciones dictadas por la Comunidad Autónoma de Andalucía en materia de tributos cedidos (nachfolgend auch "andalusisches ErbStG" oder "Gesetz 1/2009") eigene Bestimmungen auf dem Gebiet der Erbschafts- und Schenkungssteuer eingeführt.
Bis 2015 war allerdings das besondere Recht von Andalusien nur anwendbar, wenn ein "Anknüpfungspunkt" zu Andalusien bestand, was bei Deutschen oft nicht der Fall war. Für Erbfälle nach dem 1.1.2015 kann der Beschenkte, der nicht in Spanien ansässig (resident) ist, allerdings das Recht einer autonomen Gemeinschaft nach folgender Maßgabe wählen:
- War der Schenker in einer autonomen Gemeinschaft ansässig, kann der Erwerber, der nicht in Spanien, aber in der EU/EWR ansässig ist, das Recht der autonomen Gemeinschaft, in welcher der Schenker ansässig ist, wählen.
- War der Schenker nicht in Spanien, aber in einem anderen Staat der EU/EWR ansässig, kann der Erwerber die Anwendung des Rechts derjenigen autonomen Gemeinschaft Spaniens verlangen, wo sich wertmäßig die Mehrheit des Vermögens in Spanien befindet.
- Wenn der Schenker keinen gewöhnlichen Wohnsitz und kein Vermögen in Spanien hat, ist das Recht der autonomen Gemeinschaft anzuwenden, in welcher der Steuerpflichtige ansässig ist.
Anwendbarkeit der Bestimmungen des Staates
Soweit das Recht Andalusiens anzuwenden ist und Regelungen enthält, geht das andalusische Recht vor. Ergänzend geltend die Regelungen des spanischen Erbschaftssteuergesetzes (siehe hierzu den Beitrag Spanische Schenkungssteuer).
Gleichstellungen
Gleichgestellt sind
- die eingetragene Lebenspartnerschaft mit der Ehe,
- das Dauer-Pflegekind mit dem Adoptierten,
- der Voradoptierte (preadopción) dem Adoptierten und
- diejenigen, welche ein Dauer-Pflegekind aufgenommen oder diejenigen, welche einen Voradoptierten angenommen haben.
Steuerbefreiung für Geldschenkung zum Erwerb der gewöhnlichen Wohnung
Schenkungen von Geld zum Zweck des Erwerbs der gewöhnlichen Wohnung (vivienda habitual), auch als Familienheim bezeichnet, an Abkömmlinge sind zu 99% bis zu einem Höchstbetrag von EUR 120.000 steuerfrei, wenn folgende Voraussetzungen zusammenkommen:
- Der Beschenkte ist jünger oder 35 Jahre alt oder zu 33 % behindert und das Vorvermögen beträgt zwischen 0 und EUR 402.678,11.
- Gegenstand der Schenkung ist Geld, das in ein Familienheim in Andalusien investiert werden muss.
- 100% des geschenkten Geldbetrags werden investiert.
- Die Schenkung muss beim Erwerb erfolgen und die Kaufurkunde muss beim Finanzamt eingereicht werden.
- In der Kaufurkunde ist ausdrücklich bestimmt, dass der Behinderte das Geld für sein eigenes Familienheim nutzen wird.
Die Steuerbefreiung wird bis zu einem Höchstbetrag von EUR 120.000 gewährt. Im Fall eines Behinderten mit einem Behinderungsgrad gleich oder höher als 33 % ist der Betrag EUR 180.000.
Steuerbefreiung für die Schenkung der gewöhnlichen Wohnung ab dem 11. Januar 2018
Nach dem neu eingeführten Artikel 21.bis wird eine Steuerbefreiung von höchstens EUR 180.000 € gewährt, wenn
- Gegenstand der Schenkung die Gewöhnliche Wohnung (vivienda habitual) in Andalusien ist,
- der Beschenkte mindestens zu 33 % behindert ist,
- der Wert des Vorvermögen höchstens EUR 402.678,11 ist und
- in der Kaufurkunde ausdrücklich bestimmt ist, dass der Behinderte selbst das Haus als Familienheim nutzen wird und dass er das Haus für mindestens 3 Jahre behalten wird.
Neue Vergünstigungen für Personen der Steuerklasse I und II ab 09.04.2019https://www.wf-rechtsanwalt-malaga.de/#
Mit Decreto-ley 1/2019, vom 9. April über die Änderung der vom Zentralstaat abgetretenen Steuern, veröffentlicht im BOJA núm. Ext 8 de 11 de Abril de 2019 wurde bei der Erbschaftsteuer und Schenkungssteuer für Erwerber der Steuerklassen I und II (Ehegatte, Abkömmlinge, Vorfahren) ein Steuerabzug (bonificación) in Höhe von 99 % eingeführt. Die Regelung ist am 11. April 2019 in Kraft getreten und gilt für Schenkungen ab diesem Datum.
Glossar: Erbvertrag (contrato sucesorio); Spanische Schenkungssteuer (impuesto sobre donaciones); Foralrecht (Derecho Foral)