Gesetzliche Grundlagen
Die spanische Erbschaftssteuer ist im Ley 29/1987, de 18 de diciembre, del Impuesto sobre Sucesiones y Donaciones (nachfolgend auch "span. ErbStG") und der Durchführungsverordnung hierzu (nachfolgend auch "DVO") geregelt. Die autonomen Regionen Spaniens haben in gewissen Umfang im Bereich des Erbschafts- und Schenkungssteuerrechts eigene Gesetzgebungskompetenz, z.B. betreffend die Freibeträge. Die autonome Gemeinschaft Katalonien (Comunidad Autónoma de Madrid) hat mit Gesetz 19/2010 vom 7. Juni 2010 über die Regelung der Erbschafts- und Schenkungssteuer (Ley 7/2005, de 23 de diciembre, de Medidas Fiscales y Administrativas) - nachfolgend ErbStG Madrid - für den Erwerb von Todes wegen und Schenkungen von der Befugnis der Gesetzgebung auf dem Gebiet der Erbschafts- und Schenkungssteuer Gebrauch gemacht.
Rabatt auf die Steuerschuld
In der Steuerklasse I und II wird eine Rabatt auf die Steuerschuld von 99 % gewährt. Die Schenkung muss in öffentlicher Form erfolgen, Art. 3 Cinco Nr. 2 ErbStG Madrid.
War Gegenstand der Schenkung Bargeld oder anderes Vermögen im Sinne von Art. 12 de la Ley 19/1991, de 6 de junio, del Impuesto sobre el Patrimonio, wird der Rabatt nur gewährt, wenn die Herkunft des Vermögens geklärt ist, Art. 3 Cinco Nr. 2 ErbStG Madrid.