Grundlagen
Anwendbares Erbrecht und Anerkennung deutscher Testamente der Form nach
Betreffend die testamentarische Erbfolge gilt der Grundsatz der Nachlassspaltung, d.h.
- im Hinblick auf bewegliches Vermögen (movables) ist das Recht des letzte Domizil (domicile) des Erblassers anzuwenden und
- im Hinblick auf das unbeweglichen Vermögen (immovables) das Belegenheitsrecht (lex rei sitae).
Südafrika ist Mitgliedsstaat des Haager Testamentsformübereinkommen, so dass nach deutschem Recht errichtete Testamente oftmals der Form nach als wirksam behandelt werden.
Ergänzend verweisen wir auf den Beitrag Internationales Erbrecht (IPR) Südafrika - Succession.
Testamentarische Erbfolge im südafrikanischen Erbrecht
Danach ist der Erblasser im Grundsatz frei ein Testament zu errichten und über seinen Nachlass zu verfügen. Er kann z.B. anordnen, wer einen Vermögensgegenstand erhalten soll, wer den Restnachlass erhalten soll (residuary beneficiary) und wer Nachlassabwickler (executor) sein soll.
Ergänzend verweisen wir auf den Beitrag Testamentarische Erbfolge nach südafrikanischem Recht.
Gesondertes Testament für Südafrika
Oftmals wird empfohlen, für Südafrika ein gesondertes Testament zu errichten. Hierfür spricht, dass sichergestellt ist, dass
- das Testament der Form nach wirksam ist,
- das Original beim südafrikanischen Nachlassgericht eingereicht werden kann,
- eine Übersetzung ins Englische entbehrlich ist,
- das Testament auch dem Inhalt nach für ein südafrikanisches Nachlassgericht leichter verständlich ist und
- das - immer - anwendbare Recht der Nachlassabwicklung (administration) besser berücksichtigt werden kann.
Gegen ein gesondertes Testament für Südafrika spricht, dass es leicht zu Widersprüchen zwischen dem "deutschen Testament" und dem "südafrikanisches Testament" kommen kann.
Hinweise: Ein gesondertes Testament für Südafrika sollte daher immer von einem Experten für internationales Erbrecht entworfen werden. Darin muss insbesondere der Wirkungsbereich genau abgegrenzt werden.
Problematisch ist außerdem, dass die Gefahr eines "versehentlichen Widerrufs" bei späterer Änderung eines Testaments besteht.
Beispiel: A hat für Deutschland und Südafrika gesonderte Testamente errichtet. Kurz vor seinem Tod will er sein deutsches Testament ändern und Schreibt: „ich widerrufe meine vorherigen Testamente“. Dabei meint er sein deutsches Testament, nicht aber das südafrikanische Testament. Das Nachlassgericht wird nun zu prüfen haben, ob das südafrikanische Testament widerrufen wurde oder nicht. Dafür spricht der Wortlaut.
Größte Vorsicht ist geboten, wenn man das Vermögen nach Ländern unterschiedlichen Personen zuwendet.
Beispiel: Erblasser E wendet sein südafrikanisches Vermögen seinen Kindern zu und das deutsche Vermögen der neuen Lebensgefährtin. Die Kinder verlangen im Hinblick auf das deutsche Vermögen den Pflichtteil und argumentieren, dass sie in Deutschland enterbt wurden. Die Lebensgefährtin wendet ein, dass sie doch das südafrikanische Vermögen bekommen haben. Die Kinder meinen allerdings, da im Hinblick auf den "südafrikanischen Nachlass" südafrikanisches Erbrecht anzuwenden sei, sei dies egal.
Einheitliches Testament
Rechtlich möglich ist es natürlich auch ein einheitliches Testament zu errichten. Ob dies zweckmäßig ist, ist allerdings eine andere Frage. Hiergegen spricht, dass
- zunächst geprüft werden muss, ob es in Südafrika der Form nach anerkannt wird,
- im Erbfall erklärt werden muss, warum das Original beim südafrikanische Nachlassgericht nicht eingereicht werden kann,
- eine Übersetzung ins Englische erforderlich ist,
- das Testament auch südafrikanisches Recht (z.B. Nachlassabwicklung) berücksichtigen muss.
Hinweis: Wenn man sich entscheidet, ein einheitliches Testament zu errichten, sollte man sich daher immer von einem Experten für südafrikanischen Erbrecht beraten lassen. Hierauf weisen Notare auch in aller Regel hin.