Testament für Deutsche mit Vermögen in England

Als Rechtsanwalt für deutsch-englisches Erbrecht berate ich öfters Deutsche und Briten mit Wohnsitz in Deutschland und Vermögen in England bei der Nachlassplanung. Der Beitrag gibt eine allgemeine Einführung, was hierbei zu beachten ist.

Anwendbares Erbrecht betreffend die testamentarische Erbfolge

Keine einheitlichen Bestimmungen zur Ermittlung des anwendbaren Erbrechts

Da das UK nicht die Europäischen Erbrechtsverordnung (EuErbVO) unterschrieben hat, ist das anwendbare Erbrecht gesondert aus englischer und deutscher Sicht zu prüfen.

Sicht der Gerichte von England & Wales

Zur Ermittlung des anwendbaren Erbrechts unterscheidet ein englisches Nachlassgericht zwischen dem beweglichen und unbeweglichen Nachlass:

Beispiel: Erblasser E, deutscher Staatsbürger, ist bei seinem Tod Eigentümer einer Wohnung in London, welche er gelegentlich nutzt. Sein dauerhafter Aufenthalt war hingegen in Berlin, Deutschland. Außerdem hat er ein Investmentkonto bei einer Bank mit Sitz in London. Aus Sicht eines englischen Gerichts wird die Wohnung in London nach englischem Recht vererbt. Hingegen wird aus englischer Sicht das Investmentkonto nach deutschem Recht beerbt.

Sicht deutscher Gerichte

Für Erbfälle ab dem 17.8.2015 ist das anwendbare Erbrecht nach den Regeln der Europäischen Erbrechtsverordnung (EuErbVO) zu bestimmen. Danach wenden deutsche Gerichte das Recht des letzten gewöhnlichen Aufenthalts an, wobei ein Rückverweis des englischen Rechts (z.B. für Immobilien in Deutschland) angenommen wird.

Testamentarische Erbfolge im Erbrecht von England und Wales

Ist im Hinblick auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen das Recht von England und Wales zur Anwendung berufen, sollte sich der Berater einen Überblick über das englische Recht verschaffen. Hierzu verweisen wir auf den Beitrag Testamentarische Erfolge nach dem Recht von England & Wales.

Gesondertes Testament für England oder nur ein Testament?

Gesondertes Testament für das Vermögen in England - Vor- und Nachteile

In der Regel wird empfohlen, für England ein gesondertes Testament zu errichten. Hierfür spricht, dass

  • sichergestellt ist, dass das Testament formal wirksam ist,
  • das Original beim englischen Nachlassgericht eingereicht werden kann,
  • eine Übersetzung ins Englische entbehrlich ist,
  • das Testament auch dem Inhalt nach für ein englisches Nachlassgericht leichter verständlich ist und
  • das englische Recht betreffend die Nachlassabwicklung besser berücksichtigt werden kann.

Gegen ein gesondertes Testament für England spricht, dass es leicht zu Widersprüchen zwischen dem "deutschen Testament" und dem "englischen Testament" kommen kann. Um dies zu vermeiden, muss der Anwendungsbereich der Testamente genau abgegrenzt werden, was bisweilen schwierigen ist als viele Berater meinen.

Beispiel: Erblasser E errichtet gesonderte Testamente für Deutschland und England. Unter "Anwendungsbereich" legt er im englischen Testament Folgendes nieder: "Dieses Testament ist für mein englisches Vermögen maßgeblich." Sein Nachlass umfasst unter anderem folgende Gegenstände: Aktien einer deutschen Bank, welche von einer englischen Bank verwaltet werden. Eine Forderung gegen einen Engländer mit Wohnsitz in Irland. Eine Immobilie in London, für welche eine deutsche Bank mit Sitz in Deutschland ein Hypothekendarlehen gewährt hat. 

Ferner spricht gegen ein gesondertes Testament die Gefahr eines "versehentlichen Widerrufs" bei späterer Änderung eines Testaments. 

Beispiel: A hat für Deutschland und England gesonderte Testamente errichtet. Kurz vor seinem Tod will er sein deutsches Testament ändern und Schreibt: „ich widerrufe meine vorherigen Testamente“. Dabei meint er sein deutsches Testament, nicht aber das englische Testament. Das Nachlassgericht wird nun zu prüfen haben, ob das englische Testament widerrufen wurde oder nicht. Dafür spricht der Wortlaut. 

Größte Vorsicht ist geboten, wenn man das Vermögen nach Ländern unterschiedlichen Personen zuwendet.

Beispiel: Erblasser E wendet sein englisches Vermögen seinen Kindern zu und das deutsche Vermögen der neuen Lebensgefährtin. Die Kinder verlangen im Hinblick auf das deutsche Vermögen den Pflichtteil und argumentieren, dass sie in Deutschland enterbt wurden. Die Lebensgefährtin wendet ein, dass sie doch das englische Vermögen bekommen haben. Die Kinder meinen allerdings, da im Hinblick auf den "englischen Nachlass" englisches Erbrecht anzuwenden sei, sei dies egal.

Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass die Begriffsverwendung von englischen Anwälten kritisch hinterfragt werden sollte: Ungewünschte steuerliche Wirkungen kann z.B. die Verwendung des Begriffs Trust haben. 

Einheitliches Testament für Deutschland und England - Vor- und Nachteile

Rechtlich möglich ist es auch ein einheitliches Testament zu errichten. Ob dies zweckmäßig ist, ist allerdings eine andere Frage. Hiergegen spricht, dass

  • zunächst geprüft werden muss, ob es in England der Form nach anerkannt wird,
  • im Erbfall erklärt werden muss, warum das Original beim englischen Nachlassgericht nicht eingereicht werden kann,
  • eine Übersetzung ins Englische erforderlich ist, 
  • das Testament auch englischen Recht (z.B. Nachlassabwicklung) berücksichtigen muss und
  • im Erbfall das englische Gericht sich mit den verwendeten Begrifflichkeiten auseinandersetzen muss. 

Wenn man sich entscheidet, ein einheitliches Testament zu errichten, sollte man sich daher immer von einem Experten für englisches Erbrecht beraten lassen. Hierauf weisen Notare auch in aller Regel hin. 

Testamentsersatzgeschäfte

Zur Nachlassplanung werden in England auch oft Trusts und Anwachsungsrechte (joint tenancy) verwendet. Der Berater sollte zum einen erwägen, ob durch solche Testamentsersatzgeschäfte der Wille des Erblassers gut umgesetzt werden kann und die Nachlassabwicklung vereinfacht werden kann.  

Außerdem sollte der Berater, der nur mit der Erstellung eines Testaments beauftragt ist, sicherstellen, dass das Testament mit bestehenden Testamentsersatzgeschäften abgestimmt ist. Andernfalls kann es leicht zu einer Verfälschung des Willens des Erblassers kommen. 

Beispiel: E hat mit der B-Bank, Sitz London, vereinbart, dass das Guthaben des gemeinsamen Kontos auf seinen Tod der Mitkontoinhaberin, seiner Ehefrau zuwachsen soll. Im Testament wendet er ihr 1/2 des Nachlasses zu, wobei er nicht bedenkt, dass seine Ehefrau bereits "außerhalb des Nachlasses" 1/2 des Kontoguthabens erhält. Seine Kinder (aus erster Ehe) sind "not amused" und greifen das Testament an (was zu einem vom Erblasser nicht gewünschten Streit führt). 

Lebzeitige Übertragung statt Testament

Schließlich sollte immer gefragt werden, ob auch eine lebzeitige Übertragung in Betracht kommt. Gerade bei Vermögen in England kann sich dies anbieten, da Schenkungen, welche länger als 7 Jahre dem Tod vorausgehen, oftmals steuerfrei sind.  

Glossar: Bewegliches Vermögen (movables)Domizil (domicile); unbewegliches Vermögen (immovables). 

 

Diesen Artikel bewerten
 
 
 
 
 
 
 
5 Bewertungen (100 %)
Bewerten
 
 
 
 
 
 
1
5
5
 

Sie haben Fragen zu unseren Leistungen oder der Beauftragung der Kanzlei?

Wir helfen Ihnen gerne. Um die Kontaktaufnahme für Sie und uns so einfach und effizient wie möglich zu gestalten, bitten wir vorrangig unser Kontaktformular zu benutzen und Ihr Anliegen zu schildern. Sie können auch Dokumente beifügen. Nach Absendung Ihrer Anfrage teilen wir Ihnen in der Regel binnen 2 Arbeitstagen mit, ob wir Ihnen helfen können und unterbreiten ggf. Terminvorschläge. Selbstverständlich ist Ihre Anfrage nicht mit Verpflichtungen für Sie oder uns verbunden. Wegen der Kosten einer etwaigen ersten Beratung oder weitergehenden Beratung finden Sie unter Vergütung Informationen. Falls Sie es bevorzugen einen bestimmten Rechtsanwalt unmittelbar zu kontaktieren oder uns anzurufen, finden Sie unsere Kontaktdaten unter "Rechtsanwälte" oder bei "Standorte".

Auf Wunsch beraten wir auch telefonisch oder über Zoom. Allgemeine Informationen zu Zoom-Treffen finden Sie auf der Zoom-Seite

Erbrecht-Aktuell