Testament in Spanien - deutsches oder spanisches Testament?

Als Fachanwälte für Erbrecht und Spezialisten für deutsch-spanische Erbfälle werden wir immer wieder gefragt, ob für den Grundbesitz in Spanien ein gesondertes Testament errichtet werden sollte. Der Beitrag zeigt auf, was bei der Errichtung von Testamenten bei Bezügen zu Spanien zu beachten ist und gibt praktische Ratschläge.

Grundlagen

Bevor auf die Besonderheiten von Testamenten für Deutsche mit Vermögen in Spanien eingegangen wird, sollen zunächst einige grundlegende Fragen behandelt werden.

Anwendbares Erbrecht

Bei einem Todesfall nach dem 17. August 2015 ist nach der Europäischen Erbrechtsverordnung (EurbVO) das Erbrecht des letzten gewöhnlichen Aufenthalts einer Person anzuwenden. Allerdings kann im Testament das Recht der Staatsangehörigkeit des Testators gewählt werden. Die Rechtswahl nach Art. 22 EuErbVO kann aber nur für das weltweite Vermögen erfolgen.

Form des Testaments nach deutschem Erbrecht

Nach deutschem Erbrecht kann ein Testament als notarielles Testament oder als eigenhändiges Testament errichtet werden.

Nach dem Haager Testamentsformübereinkommen der Form des ausländischen Rechts errichtete Testamente werden allerdings in Deutschland (im Hinblick auf die Form) in der Regel anerkannt. Dies gilt z.B. dann, wenn die Form des Errichtungsortes gewahrt wurde. 

Zuständigkeit für das Nachlassverfahren

Für den gesamten Nachlass sind die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig, in dessen Hoheitsgebiet der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte (Art. 4 EuErbVO). Hieran ändert auch eine Rechtswahl im Grundsatz nichts (siehe hierzu den Beitrag Internationale Zuständigkeit in Erbsachen nach der EuErbVO). Allerdings ist bei Grundvermögen auch das örtliche Registerrecht zu beachten. 

Notarielles Testament in Spanien

Wirksamkeit der Form nach

Ein vor einem spanischen Notar (notario) errichtetes Testament genügt nicht zwingend der Form des deutschen Rechts, da sich die Anforderungen an die Errichtung etwas unterscheiden. Allerdings ist ein spanisches notarielles Testament (testamento notarial) nach dem Haager Testamentsformübereinkommen in Deutschland als der Form nach wirksam anzuerkennen. 

Beispiel: E errichtet vor einem spanischen Notar in Marbella ein notarielles Testament für sein weltweites Vermögen. Wenn der Notar die Vorschriften des spanischen Rechts zur Beurkundung eines Testaments einhält, ist das Testament auch in Deutschland als der Form nach wirksam anzuerkennen. 

Zweckmäßigkeit eines spanischen Testaments

Ob es allerdings zweckmäßig ist, ein Testament vor einem spanischen Notar zu errichten, ist eine andere Frage. Hierfür kann sprechen, dass

  • die Beurkundungsgebühren in Spanien niedriger als in Deutschland sind,
  • im Erbfall keine Kosten der Übersetzung ins Spanische anfallen (allerdings kann bei Zuständigkeit deutscher Gerichte eine Übersetzung ins Deutsche erforderlich sein) und
  • das Testament automatische im Zentralen Testamentsregister (Registro de Actos de Última Voluntad) registriert wird. 

Gegen ein spanisches Testament spricht, dass - bei Anwendbarkeit deutschen Erbrechts - spanische Notare nicht die erforderliche Kenntnis vom deutschen Recht haben; dies wiederum kann zu Fehlern in der Beratung führen. So wird oftmals

  • die Bindungswirkung eines gemeinschaftlichen Testaments (z.B. Berliner Testament) und Erbverträgen übersehen,
  • eine in Spanien übliche Gestaltung gewählt, die bei Anwendung deutschen Rechts unpraktikabel ist (z.B. Nießbrauch am gesamten Nachlass für den Ehegatten), 
  • Anstelle des gewünschten gemeinschaftlichen Testaments auf zwei gesonderten Dokumenten verfügt (womit unklar ist, ob Bindung gewollt war) und
  • das Testament territorial auf Spanien beschränkt (und eine Verfügung für den Restnachlass unterbleibt). 

Praxishinweis: Wir raten daher von einer Errichtung eines Testaments vor einem spanischen Notar ohne vorherige Beratung durch einen deutschen Fachanwalt für Erbrecht ab.

Aber auch mit anwaltlicher Beratung kann die Errichtung eines Testaments vor einem spanischen Notar unzweckmäßig sein, da viele spanische Notare ablehnen, ein Testament für einen Deutschen für sein weltweites Vermögen zu beurkunden. Vielmehr raten sie dazu ein gesondertes "Spanien-Testament" zu errichten. Dies ist aber in der Regel nicht sinnvoll, da Deutschland und Spanien das gleiche Erbrecht anwenden und durch zwei Testamente der Gesamtaufwand und die Gefahr von Fehlern steigt. 

Beispiel: Erblasser E errichtet ein gesondertes Testament für Spanien und setzt darin seine Ehefrau für das Spanien-Vermögen zur "Alleinerbin" ein. Kurz vor seinem Tod errichtet er ein Testament für sein deutsches Vermögen und setzt darin seine Tochter zur "Alleinerbin" ein. Seine Tochter meint, somit sei  das Spanien Testament widerrufen und sie auch insoweit alleine berechtigt. 

Spanische Notare lehnen außerdem regelmäßig die Beurkundung eines gemeinschaftlichen Testaments (testamento mancomunado) ab. Wollten die Testierenden, dass das Testament Bindungswirkung hat, kann dies zur Folge haben, dass der Wille nicht umgesetzt werden kann.

Praxishinweis: Oftmals wird für ein gesondertes Spanien-Testament angeführt, dass dieses die Umschreibung des Grundbuchs in Spanien vereinfacht. Da auch auch auf der Grundlage eines deutschen notariellen Testaments eine Eintragung der Erben im Eigentumsregister (registro de la propiedad) möglich ist und bei Zuständigkeit deutscher Gerichte das Spanien-Testament zunächst in Deutschland eine Testamentseröffnung erfolgen muss, überzeugt dies nicht. 

Errichtung eines Testaments in Deutschland vor einem deutschen Notar

In der Regel empfiehlt sich für einen Deutschen die Errichtung eines notariellen Testaments. Dieses sollte (zumindest) alle Vermögensgegenstände in Ländern, welche die EuErbVO anwenden, abdecken. Oftmals wird es sich für Deutsche mit Vermögen in Spanien auch empfehlen, in dem Testament vorsorglich deutsches Erbrecht zu wählen. Mit einem solchen Testament kann auch der Nachlass in Spanien ohne einen Erbschein oder ein Europäisches Nachlasszeugnis abgewickelt werden. Zwar ist es zu übersetzen, die Kosten hierfür sind aber gering. Da das Original in amtliche Verwahrung genommen und dies im deutschen Zentralen Testamentsregister registriert wird, ist sicher gestellt, dass das Testament auch gefunden wird. Zusätzlich kann es auch im spanischen Zentralen Testamentsregister registriert werden. 

Hinweis: Da deutsche Notare in steuerlichen Fragen und Fragen des ausländischen Nachlassverfahrensrechts nicht beraten, empfiehlt es sich allerdings zusätzlich anwaltliche Beratung  einzuholen. 

Gesonderte General- und Vorsorgevollmacht für Spanien

Neben der Errichtung eines notariellen Testaments empfiehlt es sich regelmäßig auch für den Fall der Geschäftsunfähigkeit vorzusorgen und einem Vertrauen eine General-und Vorsorgevollmacht zu erteilen.

Vorsicht: Eine Generalvollmacht für Spanien oder eine Vorsorgevollmacht für Spanien sollte allerdings auch das spanische Recht berücksichtigen. Die üblichen deutschen Generalvollmachten sind in Spanien unbrauchbar. 

Glossar: Zentrales Testamentsregister (Registro de Actos de Última Voluntad)

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