Testament in Spanien - Form der Errichtung bei Anwendbarkeit spanischen Rechts

Als Rechtsanwälte für deutsch-spanisches Erbrecht werden wir immer wieder gefragt, ob ein Testament wirksam errichtet wurde. Der Beitrag erläutert, wie nach spanischem Recht ein Testament wirksam errichtet wird.

Ordentliche Testamente

Ordentliches Testament kann der Testator als

Eigenhändiges Testament in Spanien

Spanier errichten nur selten ein eigenhändiges Testament (testamento ológrafo), da es bei Anwendbarkeit spanischen Rechts vom Gericht protokolliert werden muss, d.h. ein Richter muss feststellen, dass die Handschrift vom Testator herrührt. Vor der Bestätigung hat es keine Rechtswirkungen. 

Ein eigenhändiges Testament kann nur ein Volljähriger errichten (Art 688 Abs. 1 CC). Nicht volljährig im Sinne von Art. 688 Abs. 1 CC ist der für volljährig Erklärte und der aus elterlichen Sorge Entlassene. 

Das eigenhändige Testament muss vom Testator geschrieben  und unterschrieben werden, Art. 688 Abs. 2 CC. Nach allgemeiner Auffassung, muss der Testator es mit eigener Hand verfassen (manuscrito). Ein maschinenschriftlich verfasstes Testament ist daher unwirksam, auch wenn es unterschrieben wird. Der Testator darf auch nicht einem anderen die Errichtung überlassen (Verbot der Testierstellvertretung). 

Das Testament soll „Jahr, Monat und Tag“ der Errichtung bezeichnen (Art. 688 Abs. 2 CC). Fehlt eine entsprechende Datumsangabe oder ist sie unvollständig, ist das Testament nichtig. Gibt der Testator versehentlich ein unrichtiges Datum (fecha errónea) an, soll das Testament aber gleichwohl wirksam sein, wenn das Datum aus dem Inhalt feststellen lässt – etwa „am Tag, an dem der Mann zum ersten Mal den Fuß auf dem Mond gefasst hat“. Das Datum kann auch durch Bezugnahme auf ein Ereignis (z.B. „Weihnachten 1990“) angegeben werden. Ein bestimmter Platz ist nicht vorgeschrieben; das Datum kann am Anfang oder Ende des Testaments stehen.

Das Testament muss nicht in einem Zug geschrieben werden, sondern kann an mehreren Tagen verfasst werden. Eine Ortsangabe ist nicht vorgeschrieben.

Zwischen den Zeilen eingefügte oder geänderte Worte sowie Streichungen hat der Testator durch Unterschrift für gültig zu erklären (Art 688 Abs. 3 CC). Fehlt diese Unterschrift, ist das gesamte Testament nichtig, wenn die Änderungen den im ursprünglichen Text zum Ausdruck gekommenen Willen wesentlich verändern. Sind die Änderungen nur unwesentlich, sind nur die Änderungen unwirksam.

Das notarielle Testament

Ein notarielles Testament wird unter Mitwirkung eines Notars (notario) errichtet. Das notarielle Testament kennt 2 Formen:

Das offene Testament

Ein offenes Testament (testamento abierto) ist die geläufigste Form des Testaments in Spanien. Es wird mündlich zur Niederschrift eines Notars errichtet (Art. 679, 694 CC). Der Testierende erhält hier eine einfache Ausfertigung (copia simple) des spanischen Testaments. Das Original des spanischen Testaments behält der Notar. Außerdem benachrichtigt er das Zentrale Testamentsregister (Registro Central de Última Voluntad) in Madrid darüber, dass das spanische Testament bei ihm hinterlegt ist. Dies ist allerdings keine Voraussetzung für die Wirksamkeit. 

Versteht der Testator nicht hinreichend Spanisch, ist das Testament simultan oder konsekutiv zu übersetzen. Tabellarisch-zweisprachige Testamente sind zulässig, allerdings sind beide Sprachfassungen durch den Notar zu verlesen. 

Das verschlossene Testament

Ein verschlossenes Testament (testamento cerrado) verfasst der Testierende im Grundsatz eigenhändig. Er kann auch einen anderen damit beauftragen, das Testament zu verfassen; in diesem Fall muss er aber alle Seiten des Testaments eigenhändig unterzeichnen. Das verschlossene Testament wird in einem verschlossenen Umschlag dem Notar übergeben. Der Notar versiegelt den Umschlag, unterschreibt und registriert ihn (Art. 706 f. CC). Sodann schickt er eine Benachrichtigung an das Zentrale Testamentsregister (Registro Central de Última Voluntad) in Madrid. Der Notar kennt somit nicht den Inhalt des Testaments.

Die Urschrift (Original) bleibt entweder in Verwahrung des beurkundenden Notars oder wird dem Erblasser oder einer Person seines Vertrauens zur Verwahrung übergeben (Art. 711 CC). Nach dem Tod des Erblassers ist es dem zuständigen Notar vorzulegen (Art. 712 Abs. 1 CC). Der Notar, der das geschlossene Testaments beurkundet hat und vom Erblasser zum Verwahrer desselben bestimmt wurde, muss innerhalb von zehn Tagen, nachdem er vom Tod des Erblassers Kenntnis erlangt hat, das Vorhandensein des Testaments dem überlebenden Ehegatten, den Nachkommen und den Verwandten in aufsteigender Linie des Erblassers und, falls diese nicht vorhanden sind, den Verwandten in der Seitenlinie bis zum vierten Grad mitteilen (Art. 712 Abs. 2 CC). 

In den beiden vorgenannten Fällen, wenn die Identität oder die Adresse dieser Personen nicht bekannt ist, oder wenn ihre Existenz unbekannt ist, muss der Notar die durch die notarielle Gesetzgebung festgelegte Bekanntmachung vornehmen (Art. 712 Abs. 3 CC). 

Werden die vorgehenden Pflichten vorwerfbar nicht erfüllt, kann dies einen Anspruch auf Schadenersatz begründen (Art. 712 Abs. 3 CC).

Außerordentliche Testamente

Außerordentliche Testamente sind

  • das Testament bei unmittelbarer Gefahr für das Leben des Testators  (Art. 700 CC) und
  • Testament im Fall einer Seuche (Art. 701 CC).

Sie werden ausschließlich vor geeigneten Zeugen errichtet. 

Testament bei unmittelbarer Lebensgefahr

Ist der Testator in unmittelbarer  Lebensgefahr und ist eine Beurkundung vor einem Notar nicht möglich, kann er ein offenes Testament ohne Beteiligung eines Notars vor fünf geeigneten Zeugen errichten, Art. 700 CC. Die Zeugen müssen den Testator kennen (Art. 685 CC). Die Zeugen dürfen nicht ausgeschlossen sein als Zeugen zu handeln. Das Testament soll nach Möglichkeit niedergeschrieben werden; ist dies nicht möglich, gilt das Testament in mündlicher Form, wenn die Zeugen nicht schreiben können (Art 702 CC).

Das Testament wird zwei Monate nach Ende der Lebensgefahr unwirksam. Stirbt der Testator innerhalb dieser Frist, wird das Testament unwirksam, wenn es nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Ableben dem Gericht zur Beurkundung vorgelegt wird (Art 703 CC). Das Testament ist zu protokollieren (Art 704 CC). 

Testament im Fall einer Seuche 

Im Falle einer Seuche kann der Testator ein (Seuchen-) Testament vor drei Zeugen errichten (Art 701 CC). Eine Seuche ist eine Krankheit mit hoher Sterblichkeit und Ansteckungsgefahr sowie schwieriger Vorbeugung. Der Testator braucht nicht selbst erkrankt zu sein. Es genügt, dass er in dem von der Seuche betroffenen Gebiet aufhält. Zum Teil wird gefordert, dass Seuche amtlich festgestellt wurde; dies war bisher einzig während des Alarmzustands in Folge der Corona-Pandemie der Fall. Auch in diesem Fall müssen die Zeugen den Testator kennen und müssen als Zeugen handeln können. Das Mindestalter der Zeugen ist in diesem Fall 16 Jahre. Das Testament soll nach Möglichkeit niedergeschrieben werden; ist dies nicht möglich, gilt das Testament in mündlicher Form, wenn die Zeugen nicht schreiben können (Art 702 CC).  Das so errichtete Testament wird zwei Monate nach Ende der Seuche unwirksam, wenn es nicht durch den zuständigen Notar in öffentliche Form erhoben wird. Stirbt der Testator innerhalb dieser Frist, wird das Testament unwirksam, wenn es nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Ableben vom zuständigen Notar in öffentliche Form erhoben wird (Art. 703 CC). Das Testament ist zu protokollieren (Art 704 CC). 

Gemeinschaftliches Testament

Nach (gemein-) spanischem Recht (anders: Aragon, Navarra, Katalonien, Baskenland) ist das gemeinschaftliche Testament (testamento mancomunado) verboten (Art 669 und Art. 733 CC). 

Erbvertrag

Der Erbvertrag (contrato sucesorio) ist im (gemein-) spanischen Recht unzulässig. Er ist aber in bestimmten Foralrechtsgebieten, z.B. Balearen (Mallorca, Ibiza, Menorca, Formentera), Aragón, Navarra, Baskenland und Katalonien zulässig. 

Anerkennung von Testamenten und Erbverträgen, welche in der Form eines anderen Staates errichtet wurden

Gemäß Artikel 27 EuErbVO ist eine schriftliche Verfügung von Todes wegen hinsichtlich ihrer Form wirksam, wenn diese:

  1. dem Recht des Staates entspricht, in dem die Verfügung errichtet oder der Erbvertrag geschlossen wurde,
  2. dem Recht eines Staates entspricht, dem der Erblasser oder mindestens eine der Personen, deren Rechtsnachfolge von Todes wegen durch einen Erbvertrag betroffen ist, entweder im Zeitpunkt der Errichtung der Verfügung bzw. des Abschlusses des Erbvertrags oder im Zeitpunkt des Todes angehörte,
  3. dem Recht eines Staates entspricht, in dem der Erblasser oder mindestens eine der Personen, deren Rechtsnachfolge von Todes wegen durch einen Erbvertrag betroffen ist, entweder im Zeitpunkt der Errichtung der Verfügung oder des Abschlusses des Erbvertrags oder im Zeitpunkt des Todes den Wohnsitz hatte,
  4. dem Recht des Staates entspricht, in dem der Erblasser oder mindestens eine der Personen, deren Rechtsnachfolge von Todes wegen durch einen Erbvertrag betroffen ist, entweder im Zeitpunkt der Errichtung der Verfügung oder des Abschlusses des Erbvertrags oder gewöhnlichen Aufenthalt hatte, oder
  5. e) dem Recht des Staates entspricht, in dem sich unbewegliches Vermögen befindet, soweit es sich um dieses handelt.

Glossar Einträge: Notarielles Testament (testamento notarial); Offenes Testament (testamento abierto); Verschlossenes Testament (testamento cerrado); Zentrales Testamentsregister (Registro de Actos de Última Voluntad); Eigenhändiges Testament (testamento ológrafo); Notar (notario); Gemeinschaftliches Testament (testamento mancomunado)

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