Testamentarische Erbfolge im Erbrecht von Ontario

Als Rechtsanwalt für deutsch-kanadisches Erbrecht, berate ich oft zur Wirksamkeit und den Wirkungen eines Testaments nach dem Recht von Ontario. Der Beitrag gibt eine Einführung zur testamentarischen Erbfolge bei Anwendbarkeit des Rechts von Ontario und verweist auf weiterführende Informationen.

Gesetzliche Grundlagen

Die testamentarische Erbfolge ist in Part I (Testate Succession) des Succession Law Reform Act (SLRA) geregelt. Das Erbrecht von Ontario ist vom Grundsatz vom Prinzip der Testierfreiheit bestimmt, d.h. der Erblasser ist im Grundsatz in der Gestaltung seines Testaments frei.

Anwendbares Recht betreffend die testamentarische Erbfolge

Sicht der Gerichte von Ontario

Betreffend die testamentarische Erbfolge gilt (ebenfalls) der Grundsatz der Nachlassspaltung:

Betreffend die Testamentsauslegung kann sich aus dem Willen des Testators ergeben, dass ein anderes Recht anzuwenden sein soll.

Ändert der Testierende sein Domizil nach Errichtung des Testaments, so wird es nach Sec. 38 SLRA dadurch nicht unwirksam im Hinblick auf Art und Form der Errichtung.

Sicht deutscher Gerichte

Deutsche Gerichte haben für Erbfälle bis zum 16.08.2015 das Recht der Staatsangehörigkeit des Erblassers und, ausnahmsweise, für unbewegliches Vermögen in Ontario das Recht von Ontario angewendet. Für Erbfälle ab dem 17.08.2015 bestimmt sich das auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen im Sinne der EuErbVO anzuwendende Recht aus Sicht eines deutschen Gerichts nach der der Europäische Erbrechtsverordnung (EuErbVO). 

Die unterschiedlichen Regeln können im Einzelfall dazu führen, dass Gerichte von Ontario und Deutschland zu anderen Entscheidungen kommen. Daher kann die Wahl des Gerichts (Forum Shopping) für den Ausgang eines Rechtsstreits entscheidend sein.

Testierfähigkeit

Das Testament einer Person, die noch nicht 18 Jahre alt ist, ist unwirksam, es sei denn

  • sie war oder ist verheiratet,
  • das Testament wurde in Ansehung einer bevorstehenden Hochzeit errichtet wurde oder
  • sie ist ein Mitglied der kanadischen Streitkräfte, siehe Sec. 8 SLRA.

Form des Testaments

Zwei-Zeugen Testament als Regelform

Nach dem Erbrecht von Ontario kann ein Testament in der Form eines Zwei-Zeugen-Testaments errichtet werden. Das Zwei-Zeugen-Testament muss schriftlich, aber nicht zwingend handschriftlich, errichtet werden. Die Unterschrift muss nicht unbedingt durch den Erblasser persönlich geleistet werden. Es genügt, wenn ein Dritter in dessen Beisein und auf dessen Anordnung hin die Erklärung unterschreibt. Mindestens zwei Zeugen müssen die Errichtung bezeugen und durch Unterschrift attestieren, dass der Erblasser die Erklärung abgegeben hat und diese den Willen des Erblassers darstellt, siehe Sec. 4 SLRA.

Testamentarische Zuwendungen an einen Zeugen oder Ehegatten eines Zeugen sind unwirksam; das Testament ist aber ansonsten wirksam, siehe Sec. 12 (1) SLRA.

Das Nachlassgericht (Superior Court of Justice) kann aber die Verfügungen für wirksam erklären, sofern es davon überzeugt ist, dass weder der Zeuge noch sein Ehegatte einen unzulässigen Einfluss auf den Erblasser ausgeübt hat, siehe Sec. 12 (3) SLRA. 

Wenn das Testament von mindestens 2 Zeugen, die nicht nach Sec. 12 (1) SLRA ausgeschlossen waren, bezeugt wurde, sind die Zuwendungen an die ausgeschlossenen Zeugen und deren Ehegatten wirksam. 

Der Nachlassabwickler kann Zeuge sein, siehe Sec. 13 SLRA. 

Eigenhändiges Testament

Auch ein Testament, dass der Erblasser vollständig mit der eigenen Hand verfasst und unterschreibt ist zulässig, siehe Sec. 6 SLRA. 

Anerkennung eines Testaments, dass nach dem Recht eines anderen Staates oder einer anderen Provinz errichtet wurde

Eine letztwillige Verfügung ist hinsichtlich ihrer Form auch dann gültig, wenn diese den Formerfordernissen entspricht

  • des Rechts des Ortes, an dem der Erblasser letztwillig verfügt hat,
  • des Rechts des Domizils des Erblassers,
  • des Rechts eines Ortes, an dem der Erblasser im Zeitpunkt, in dem er letztwillig verfügt hat seinen gewöhnlichen Wohnsitz hatte,
  • des Rechts der Staatsangehörigkeit des Erblassers, wenn in dem Ort es ein einziges Recht gibt, welches Testamente von Staatsangehörigen regelt, siehe Sec. 37 SLRA.

Unwesentliche Mängel des Testaments

Am 19. April 2021 erhielt Bill 245 - der Accelerating Access to Justice Act (Gesetz zur Beschleunigung des Zugangs zur Justiz) - die königliche Zustimmung und fügte dem Erbrechtsreformgesetz (Succession Law Reform Act - SLRA) einen neuen Abschnitt 21.1(1) hinzu. Nach dem SLRA kann der Superior Court of Justice nun ein Testament für gültig erklären, das nicht alle erforderlichen Formalitäten erfüllt. Das Gericht muss jedoch davon überzeugt sein, dass das Dokument oder die Schrift "die testamentarischen Absichten eines Verstorbenen wiedergibt". Die neue Regelung gilt für den Nachlass von Personen, die am oder nach dem 1. Januar 2022 gestorben sind.

Auslegung

Das Ziel bei der Auslegung eines Testaments ist es, den testamentarischen Absichten des Testators für die Verteilung seine Nachlasses Wirkung zu verleihen. Das Gericht soll versuchen, den tatsächlichen Willen des Erblassers zu bestimmen. Das subjektive Verständnis des Erblassers von Worten ist maßgeblich.  Das Gericht soll sich an die Stelle des Erblassers zu dem Zeitpunkt der Testamentserrichtung versetzen. Dabei sind die äußeren Umstände, die dem Testator bekannt waren, zu berücksichtigen. Äußerungen des Testators sind im Grundsatz nicht zu berücksichtigen. Das Gericht legt das Testament in seiner Gesamtheit aus. Das Gericht bevorzugt eine Auslegung, die nicht zur gesetzlichen Erbfolge führt.

Zulässiger Inhalt des Testaments

Der Erblasser ist im Grundsatz frei im Testament anzuordnen, was er will, siehe Sec. 2 SLRA. Er kann z.B. anordnen,

  • wer einen bestimmten Vermögensgegenstand erhalten soll,
  • wer aus einer Vermögensklasse etwas erhalten soll (z.B. einen Geldbetrag), 
  • wer den Restnachlass (residuary estate) erhalten soll,
  • wer Nachlassabwickler (estate trustee) sein soll,
  • dass nach der Nachlassabwicklung ein Treuhänder (trustee) das Vermögen für den Begünstigten bis zum Ablauf einer bestimmten Zeit oder Eintreten eines Ereignisses verwalten soll.

Widerruf des Testaments 

Ein Testament oder ein Teil davon wird gemäß §§ 15, 16 SLRA wie folgt widerrufen: 

  • durch Eheschließung (nach kanadischem Recht), es sei denn der Erblasser erklärt im Testament die Wirksamkeit für diesen Fall, der Ehegatte wählt die Ansprüche aus dem Testament oder in manchen Fällen eines Bestimmungsrechts (power of appointment);
  • ein anderes (wirksames) Testament;
  • schriftliche Bekundung des Willens das Testament  widerrufen zu wollen, wobei Testamentsform einzuhalten ist,
  • Verbrennen, zerreißen oder andere Zerstörung durch den Testator oder eine andere Person in der Gegenwart des Testators, auf Anweisung des Testators mit dem Willen das Testament zu widerrufen. 

Gemäß  § 16 SLRA in der seit dem 1. Januar 2022 gültigen Fassung werden durch Eheschließungen, die am oder nach dem 1. Januar 2022 stattfinden, bestehende Testamente nicht mehr widerrufen.

Gemeinschaftliches Testament und wechselbezügliches Testament

Zulässig (aber eher unüblich) ist es, dass 2 (oder mehr) Personen auf einem Dokument ein Testament errichten (joint will). 

Wenn sich zwei Personen in einem gemeinschaftlichen Testament (joint will) oder Einzeltestamenten (single will) gegenseitig begünstigen oder vereinbaren, dass ein Dritter begünstigt sein soll, wird von einem wechselbezüglichen Testament (mutual will) gesprochen. Um Bindungswirkung zu entfalten, muss die Vereinbarung 

  • einem rechtsgültigen Vertrag gleichkommen;
  • durch eindeutige und zufriedenstellende Beweise (“clear and satisfactory”) nachgewiesen werden;
  • den Nichtwiderruf des Testaments enthalten.

(Edell v. Sitzer, 2001 CanLII 27989 (ON SC), (2001), 55 O.R. (3d) 198 (S.C.J.)

Sind die Voraussetzungen für ein gegenseitiges Testament erfüllt, kann der Überlebende der Vertragsparteien die Vereinbarung nicht dadurch aufheben, dass er sein Testament nach dem Tod der anderen Partei widerruft oder ändert. Wenn der Überlebende sein Testament später widerruft oder ändert, kann nach dem Billigkeitsrecht ("equity") ein "constructive trust" auf das Vermögen des Überlebenden zugunsten derjenigen errichtet werden, die nach dem gegenseitigen Testament begünstigt werden sollten.

Diesen Artikel bewerten
 
 
 
 
 
 
 
7 Bewertungen (100 %)
Bewerten
 
 
 
 
 
 
1
5
5
 

Sie haben Fragen zu unseren Leistungen oder der Beauftragung der Kanzlei?

Wir helfen Ihnen gerne. Um die Kontaktaufnahme für Sie und uns so einfach und effizient wie möglich zu gestalten, bitten wir vorrangig unser Kontaktformular zu benutzen und Ihr Anliegen zu schildern. Sie können auch Dokumente beifügen. Nach Absendung Ihrer Anfrage teilen wir Ihnen in der Regel binnen 2 Arbeitstagen mit, ob wir Ihnen helfen können und unterbreiten ggf. Terminvorschläge. Selbstverständlich ist Ihre Anfrage nicht mit Verpflichtungen für Sie oder uns verbunden. Wegen der Kosten einer etwaigen ersten Beratung oder weitergehenden Beratung finden Sie unter Vergütung Informationen. Falls Sie es bevorzugen einen bestimmten Rechtsanwalt unmittelbar zu kontaktieren oder uns anzurufen, finden Sie unsere Kontaktdaten unter "Rechtsanwälte" oder bei "Standorte".