Testamentarische Erbfolge nach südafrikanischem Recht

Rechtliche Grundlagen

Die Testamentarische Erfolge ist zum Teil im Wills Act 1953 geregelt. Ergänzend gelten die Regeln des common-law. 

Anwendbares Recht betreffend die testamentarische Erbfolge

Sicht der Gerichte von Südafrika

Betreffend die testamentarische Erbfolge gilt der Grundsatz der Nachlassspaltung, d.h.

Betreffend die Testamentsauslegung ist auf den Zeitpunkt der Testamentserrichtung abzustellen. Ergänzend verweisen wir auf den Beitrag Internationales Erbrecht (IPR) - Südafrika

Sicht deutscher Gerichte

Deutsche Gerichte haben für Erbfälle bis zum 16.08.2015 das Recht der Staatsangehörigkeit des Erblassers und, ausnahmsweise, für unbewegliches Vermögen in Südafrika das Recht von Südafrika angewendet. Für Erbfälle ab dem 17.08.2015 bestimmt sich das auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen im Sinne der EuErbVO anzuwendende Recht aus Sicht eines deutschen Gerichts nach der der Europäische Erbrechtsverordnung (EuErbVO). 

Die unterschiedlichen Regeln können im Einzelfall dazu führen, dass Gerichte von Südafrika und Deutschland zu anderen Entscheidungen kommen. Daher kann die Wahl des Gerichts (Forum Shopping) für den Ausgang eines Rechtsstreits entscheidend sein.

Materielle Wirksamkeit

Testierfähigkeit

Testierfähigkeit (capacity) setzt voraus, dass der Testator mindestens 16 Jahre alt ist und die Fähigkeit hat den Inhalt und die Wirkungen des Testaments zu verstehen, Sec. 4 Wills Act. 

Täuschung und unzulässige Beeinflussung

Unwirksam ist ein Testament, welches unterm dem Einfluss von unzulässiger Beeinflussung (undue influence) oder Täuschung (fraud) errichtet wurde.

Testierfreiheit und zulässige testamentarische Verfügungen

Das Erbrecht von Südafrika ist vom Grundsatz vom Prinzip der Testierfreiheit bestimmt, d.h. der Testator ist im Grundsatz in der Gestaltung seines Testaments frei. Er kann z.B. anordnen,

  • wer einen bestimmten Vermögensgegenstand erhalten soll (specific bequest, legatee);
  • wer das nach Erfüllung der Nachlassverbindlichkeiten und vorgehenden Verfügungen verbleibende Vermögen (residuary estate) erhalten soll (residuary beneficiary); 
  • dass ein Trust errichtet und aus dem Nachlass ausgestattet werden soll (will trust oder testamentary trust);
  • wer Nachlassabwickler (executor) sein soll und welche Aufgaben und Befugnisse (powers) er haben soll.

Form des Testaments 

Ein Testament ist gemäß Sec. 2 Wills Act 1953 der Form nach wirksam, wenn es folgende Voraussetzungen erfüllt

  • Das Testament muss am Ende unterschrieben werden vom Testator oder einer anderen Person in seiner Gegenwart und auf seine Anweisung.
  • Eine solche Unterschrift muss vom Testator geleistet werden oder von einer anderen Person oder vom Testator anerkannt, wenn von einer solchen anderen Person geleistet, in gleichzeitiger Anwesenheit von zwei oder mehr Zeugen.
  • Solche Zeugen unterschreiben das Testament bei gleichzeitiger Anwesenheit und in Anwesenheit des Testierenden und, wenn das Testament durch eine andere Person unterschrieben wird, in Anwesenheit der anderen Person.
  • Wenn das Testament aus mehreren Seiten besteht, muss der Erblasser oder die andere Person auf jeder Seite irgendwo unterschreiben.

Anerkennung ausländischer Testamente der Form nach

Nach Sec. 3bis des Wills Act 1953 ist ein Testament der Form nach gültig, wenn es die Form des Rechts 

  • des Errichtungsortes oder
  • des Domizils zum Zeitpunkt der Errichtung des Testaments oder
  • des Domizils zum Zeitpunkt des Todes oder
  • des gewöhnlichen Aufenthaltes des Erblassers zum Zeitpunkt der Errichtung des Testaments oder
  • des gewöhnlichen Aufenthaltes des Erblassers zum Zeitpunkt des Todes oder
  • des Staates der Staatsangehörigkeit des Erblassers zum Zeitpunkt der Errichtung des Testaments oder
  • des Staates der Staatsangehörigkeit des Erblassers zum Zeitpunkt des Todes.

Keine Anwendung findet der Wills Act 1953 auf ein von einem Südafrikaner in einer anderen Form als schriftlich errichtetes Testament und ein Testament, welches vor dem 4. Dezember 1970 errichtet wurde.

Gemeinschaftliches und gegenseitiges Testament

Zwei oder mehr Personen können auf einem Dokument gemeinsam testieren. Für die Errichtung eines solchen gemeinschaftlichen Testaments (joint will) ist es nicht erforderlich, dass die Testatoren verheiratet sind. Allerdings testieren üblicherweise Eheleute in dieser Form. Ein solches gemeinschaftliches Testament kann im Grundsatz jederzeit frei widerrufen werden.  Der Widerruf muss noch nicht einmal dem anderen bekannt gemacht werden. 

Wenn sich die Testatoren gegenseitig bedenken, wird von einem gegenseitigen Testament (joint and mutual will) gesprochen. Dieses hat aber nur dann Bindungswirkung, wenn die Testatoren den Willen hatten, auf den Tod des Erstversterbenden ein gemeinsames Vermögen zu bilden, welches auf den Tod des Letztversterbenden an Dritte (z.B. die Kinder) fallen soll (massing). Der überlebende Ehegatte kann die Bindung dadurch vermeiden, dass er die Erbschaft ausschlägt. 

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