Testamentseröffnung - Ablauf, Dauer, Kosten

Als Fachanwalt für Erbrecht berate und vertrete ich viele Mandanten bei der Testamentseröffnung und den nachfolgenden Verfahren, z.B. Erbscheinverfahren oder Klagen auf Erfüllung eines Vermächtnisses. Der Beitrag beantwortet in Frage und Antwort die häufigsten Fragen meiner Mandanten zur Testamentseröffnung.

Was bedeutet „Testamentseröffnung“?

Als Testamentseröffnung oder "Eröffnung einer Verfügung von Todes wegen" (siehe § 348 FamFG) bezeichnet man das Verfahren, bei welchem der Inhalt jedes Schriftstücks, das nach seiner äußeren Form oder seinem Inhalt eine Verfügung von Todes wegen sein kann, den Beteiligten zur Kenntnis gebracht wird (vgl. § 348 Abs. 3 FamFG). Dies erlaubt es ihnen ihre Rechte zu prüfen. 

Wird auch ein nicht unterschriebenes oder durchgestrichenes Testament eröffnet?

Jedes Schriftstück ist zu eröffnen, das nach seiner äußeren Form oder seinem Inhalt eine Verfügung von Todes wegen sein kann. Daher werden auch nicht unterschriebene oder durchgestrichene Testament eröffnet. 

Ist eine Testamentseröffnung erforderlich, wenn nur eine Kopie des Testaments vorliegt?

Grundsätzlich ist nur das Original (die Urschrift) einer letztwilligen Verfügung, nicht aber eine einfache Kopie hiervon zu eröffnen. Aus dem Grundsatz, dass die Erbfolge aber auch aus einer nur noch in Kopie vorhandenen letztwilligen Verfügungen festgestellt werden kann, folgt jedoch, dass in einem solchen Fall ausnahmsweise die Kopie zu eröffnen ist (OLG München, Beschluss v. 07.04.2021 – 31 Wx 108/21). 

Ist auch ein widerrufenes Testament zu eröffnen?

Auch eine widerrufene Verfügungen von Todes wegen sind zu eröffnen. 

Muss ich Testamentseröffnung beantragen, wenn eine Person stirbt und ich ihr Testament finde oder im Besitz habe?

In einem solchen Fall müssen Sie das Testament unverzüglich beim Nachlassgericht abliefern, sog. Ablieferungspflicht 2259 BGB). Die Testamentseröffnung erfolgt sodann von Amts wegen. 

Was passiert, wenn ich das Testament nicht bei Gericht abliefere?

Die Verletzung der Ablieferungspflicht kann Schadenersatzansprüche begründen. Unter Umständen liegt auch eine strafbare Urkundenunterdrückung vor. Dies kann sogar zur Erbunwürdigkeit führen. Das Gericht kann auch die Ablieferung anordnen und dies mit Zwangsmitteln durchsetzen. 

Was ist, wenn sich das Original des Testaments in amtlicher Verwahrung befindet?

Wenn sich das Original des Testaments in amtlicher Verwahrung befindet (siehe hierzu den Beitrag Amtliche Verwahrung des Testaments), wird das verwahrende Gericht vom Geburtsstandesamt über den Tod des Testators informiert und es erfolgt sodann von Amts wegen die Testamentseröffnung (§ 347 FamFG). Befindet sich das Testament seit mehr als 30 Jahren in amtlicher Verwahrung, soll die verwahrende Stelle von Amts wegen ermitteln, ob der Erblasser noch lebt. Kann die verwahrende Stelle nicht ermitteln, dass der Erblasser noch lebt, ist die Verfügung von Todes wegen zu eröffnen (§ 351 FamFG). 

Welches Gericht ist zuständig für die Testamentseröffnung?

Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 343 FamFG und § 344 FamFG.

Wird das Original des Testaments in Erfüllung der Ablieferungspflicht nach § 2259 BGB abgeliefert, begründet dies eine besondere Zuständigkeit nach § 344 Abs. 6 FamFG. 

Die internationale Zuständigkeit ergibt sich nach § 105 FamFG aus der örtlichen Zuständigkeit. Die Regelungen der  EuErbVO zur internationalen Zuständigkeit sind nicht maßgebend, da eine Testamentseröffnung keine „Entscheidung“ im Sinne der EuErbVO ist (OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 26.5.2020 – 21 SV 2/20). 

Wird bei Testamentseröffnung die Wirksamkeit des Testaments geprüft?

Das Nachlassgericht prüft bei der Testamentseröffnung nicht, ob das Testament wirksam ist. 

Wann erfolgt die Testamentseröffnung?

Das Nachlassgericht eröffnet alle Testamente, die in amtlicher Verwahrung sind (vgl. § 2248 BGB, § 34 Abs. 1 S. 4 BeurkG), sobald es vom Todesfall Kenntnis erhalten hat (§ 348 FamFG). Ferner eröffnet es unverzüglich alle Testamente, welche nach § 2259 BGB abgeliefert wurden. 

Lädt das Nachlassgericht die Erben zur Testamentseröffnung ein?

Das Gericht kann zur Testamentseröffnung einen Termin bestimmen und die gesetzlichen Erben sowie die sonstigen Beteiligten (z. B. Erben, Vermächtnisnehmer) zum Termin laden (§ 348 Abs. 1 FamFG). In der Praxis erfolgt eine solche Ladung aber fast nie. 

Sind die Erben bei der Testamentseröffnung anwesend und verliest das Gericht das Testament dann?

Das Gericht kann zur Eröffnung der Verfügung von Todes wegen einen Termin bestimmen und die gesetzlichen Erben sowie die sonstigen Beteiligten zum Termin laden und den Inhalt mündlich bekannt geben (§ 348 Abs. 2 FamFG). Es kann aber auch den Beteiligten gemäß § 348 Abs. 3 FamFG schriftlich den Inhalt des Testaments bekannt geben, d. h. es sendet ihnen eine Kopie des Testaments mit Eröffnungsvermerk (Stempel) und Eröffnungsprotokoll zu. Letzteres ist die Regel. 

Wer erhält als Beteiligter eine Kopie des Testaments?

Als Beteiligte erhalten grundsätzlich sämtliche in dem oder den Testament/en erwähnten Personen eine Kopie des Testaments. Darüber hinaus sind auch diejenigen gesetzlichen Erben, die durch ein Testament von der Erbfolge ausgeschlossen wurden, Beteiligte am Verfahren. 

Ist das gesamte Testament zu eröffnen oder nur die Teile, welche den Beteiligten betreffen?

Die Eröffnung umfasst grundsätzlich das gesamte Schriftstück. Nach § 348 Abs. 3 FamFG soll bei einem schriftlichen Verfahren allerdings nur der den Beteiligten „betreffende“ Inhalt bekannt geben werden. 

Sofern die Kenntnis des vollständigen Testaments allerdings zur Prüfung der Testierfähigkeit oder anderer Anfechtungsgründe benötigt wird, soll ein Anspruch auf Bekanntgabe des gesamten Inhalts bestehen, siehe OLG Hamm FamRZ 1974, 387, 389. 

Wird bei einem gemeinschaftlichen Testament auf den Tod eines Ehegatten das gesamte Testament eröffnet?

Bei der Eröffnung eines gemeinschaftlichen Testaments sind die Verfügungen des überlebenden Ehegatten oder Lebenspartners, soweit sie sich trennen lassen, den Beteiligten nicht bekannt zu geben (§349 FamFG). Dabei kommt es für die Frage der Trennbarkeit nicht auf die Wünsche und Geheimhaltungsinteressen der Eheleute, sondern allein auf die konkrete Ausgestaltung und sprachliche Fassung des gemeinschaftlichen Testaments an. Liegt nur eine von einem Ehepartner handschriftlich niedergelegte und sodann von beiden Ehepartnern unterschriebene gemeinsame letztwillige Verfügung vor, in der Formulierungen wie „wir“ und „unser“ gewählt wurden, ist eine derartige Trennung und damit eine nur teilweise Eröffnung nicht möglich (OLG München, Beschluss v. 07.04.2021 – 31 Wx 108/21). Bei einem im Wir-Stil formulierten gemeinschaftlichen Berliner Testament ist die Schlusserbeinsetzung auch (bedingte) Verfügung des erstverstorbenen Ehegatten und somit zu eröffnen. Bei getrennter Verfügung ist die Schlusserbeneinsetzung des Erstversterbenden zu eröffnen. 

Wird ein Testament, das in amtlicher Verwahrung ist, irgendwann automatisch eröffnet? 

Befindet sich ein Testament, ein gemeinschaftliches Testament oder ein Erbvertrag seit mehr als 30 Jahren in amtlicher Verwahrung, soll die verwahrende Stelle von Amts wegen ermitteln, ob der Erblasser noch lebt. 

Welche Rechtsfolgen hat die Testamentseröffnung

Ab Testamentseröffnung läuft bei gewillkürter Erbfolge die Frist zur Erbausschlagung. Ferner tritt in diesem Fall regelmäßig Kenntnis vom Erwerb ein, sodass der Erwerber seinen Erwerb gegenüber dem Finanzamt anzeigen muss (siehe hierzu den Beitrag Erwerbsanzeige nach § 30 Erbschafts- und Schenkungsteuergesetz im Erbfall.

Kann ich ein eröffnetes Testament noch anfechten?

Im Rahmen der Testamentseröffnung wird nicht die Wirksamkeit des Testaments geprüft oder bestätigt. Daher hindert die Testamentseröffnung die Anfechtung des Testaments nicht. Im Gegenteil: Oftmals erhalten Anfechtungsberechtigte erst durch im Rahmen der Testamentseröffnung Kenntnis von dem Testament und somit erst somit die Möglichkeit ihre Rechte wahrzunehmen. 

Wofür benötige ich ein Testamentseröffnungsprotokoll?

Mittels des eröffneten Testaments und des Testamentsvollstreckungsprotokoll kann sich der Erbe gegenüber vielen Stellen als Berechtigter legitimieren, z. B. gegenüber Banken. Ferner ist die die Eröffnung Voraussetzung für die Erteilung eines Erbscheins

Welche Gerichtskosten fallen bei Testamentseröffnung an?

Für die Testamentseröffnung wird nach Anlage 1 (zu § 3 Absatz 2) Kostenverzeichnis 12101 dem GNotKG eine Festgebühr in Höhe von EUR 100,00 erhoben. 

Wie lange dauert die Testamentseröffnung?

Das Gericht hat die Testamente den Beteiligten unverzüglich bekannt zu geben. In der Regel erfolgt die Testamentseröffnung daher binnen weniger Wochen nach dem Tod. Wenn ein Beteiligter im Ausland lebt oder ein Testament nicht abgeliefert wurde, kann es aber auch viel länger dauern. 

Brauche ich einen Rechtsanwalt für die Eröffnung des Testaments?

In der Regel benötigen Sie für die Eröffnung eines Testaments keinen Rechtsanwalt und die Geschäftsstelle des Nachlassgerichts hilft ihnen auf Anfrage auch gerne weiter. Wenn es allerdings Hinweise darauf gibt, dass das Testament unwirksam ist (z. B. wegen Testamentsfälschung oder Testierunfähigkeit) oder der Verdacht besteht, dass ein Testament nicht abgeliefert wurde, sollten Sie zeitnah über die Beauftragung eines Fachanwalts für Erbrecht nachdenken, da ein eröffnetes Testament nebst Eröffnungsprotokoll zum Nachweis des Erbrechts genügen kann und somit die Gefahr besteht, dass ein Unberechtigter den Nachlass vereinnahmt.

Muster eines Antrags auf Testamentseröffnung

An das Amtsgericht _____

- Nachlassgericht

_____________

 

Ablieferung Testament und Testamentseröffnung

Nachlass ________,verstorben am ______________

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

am ___________ (Datum des Todes) ist  ____________ (Erblasser), zuletzt wohnhaft ________________ verstorben. Das Original einer Sterbeurkunde füge ich in der Anlage bei.

In der Anlage überreiche ich das vom Erblasser am ______ errichtete Testament.

Ich bitte das Testament zu eröffnen.

Die nächsten Verwandten (gesetzliche Erben) sind: _________ (Namen und Adressen).

Weitere Testamente oder sonstiger Verfügungen von Todes wegen sind mir nicht bekannt.

Mit freundlichen Grüßen

_____________ (Ort der Unterschrift), den ____________ (Datum der Unterschrift)

____________________ 

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