Demenz aus medizinischer Sicht
Demenz ist der Oberbegriff für verschiedene Erkrankungsbilder, die mit einem Verlust der geistigen Funktionen wie Denken, Erinnern, Orientierung und Verknüpfen von Denkinhalten einhergehen und die dazu führen, dass alltägliche Aktivitäten nicht mehr eigenständig durchgeführt werden können. Dazu zählen
- die Alzheimer-Demenz,
- die Vaskuläre Demenz und
- Frontotemporale Demenz.
Daneben gibt es weitere Demenzformen.
Alzheimer-Demenz
Alzheimer-Demenz ist die häufigste Demenz-Form. Sie kennzeichnet das stetige ("progrediente") Absterben von Nervenzellen. Man spricht auch von einer neurodegenerativen Demenz. Zu den Symptomen gehören
- Gedächtnis- und Orientierungsstörungen,
- Sprachstörungen,
- Störungen des Denk- und Urteilsvermögens sowie
- Veränderungen der Persönlichkeit.
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Vaskuläre Demenz
Bei vaskulären Demenzen kommt es in Folge von Durchblutungsstörungen des Gehirns zu einem Absterben von Nervenzellen. Vom Ausmaß der Durchblutungsstörung ist es abhängig, wie ausgeprägt die Demenz ist.
Der Beginn der Erkrankung ist – wie bei der Alzheimer-Demenz – oft schleichend. Allerdings sind die Symptome anders als bei Alzheimer: Im Vordergrund stehen nicht Gedächtnisstörungen, sondern Verlangsamung, Denkschwierigkeiten oder Stimmungslabilität. Weitere Informationen finden Sie hier.
Frontotemporale Demenz
Bei der frontotemporalen Demenz (FTD) findet der Abbau von Nervenzellen zunächst im Stirn- und Schläfenbereich (Fronto-Temporal-Lappen) des Gehirns statt. Von hier aus werden u.a. Emotionen und Sozialverhalten kontrolliert. Bei der frontotemporalen Demenz steht nicht die Beeinträchtigung des Gedächtnisses und der Orientierungsfähigkeit im Vordergrund. Zu Beginn der Erkrankung fallen vielmehr Veränderungen der Persönlichkeit und des zwischenmenschlichen Verhaltens auf. Dazu zählen insbesondere Aggressivität, Taktlosigkeit, maßloses Essen, gesteigerter Sexualtrieb, Enthemmung (öffnet nackt die Tür). Im Verlauf der Erkrankung entwickeln sich Störungen der Sprache. Weitere Informationen finden Sie hier.
Testierunfähigkeit: Wann ist eine demente Person testierunfähig?
Testierunfähig ist derjenige, dessen Erwägungen und Willensentschlüsse nicht mehr auf einer dem allgemeinen Verkehrsverständnis entsprechenden Würdigung der Außendinge und der Lebensverhältnisse beruhen, sondern durch krankhaftes Empfinden oder krankhafte Vorstellungen und Gedanken derart beeinflusst werden, dass sie tatsächlich nicht mehr frei sind, sondern vielmehr von diesen krankhaften Einwirkungen beherrscht werden.
Diese Unfreiheit der Erwägungen und der Willensbildungen braucht nicht darin zu Tage zu treten, dass der Erblasser sich keine Vorstellung von der Tatsache der Errichtung eines Testaments und von dessen Inhalt oder von der Tragweite seiner letzten Anordnungen, insbesondere von der Auswirkung auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Betroffenen zu machen vermag. Sie kann sich vielmehr darauf beschränken, die Motive für die Errichtung einer letztwilligen Verfügung entscheidend zu beeinflussen. Testierunfähig ist daher auch derjenige, der nicht in der Lage ist, sich über die für und gegen die letztwillige Verfügung sprechenden Gründe ein klares, von krankhaften Einflüssen nicht gestörtes Urteil zu bilden und nach diesem Urteil frei von Einflüssen etwaiger interessierter Dritter zu handeln (ständige Rechtsprechung; vgl. BGH v. 29.1.1958 – IV ZR 251/57; BayObLG v. 17.8.2004 – 1Z BR 53/04; OLG München v. 14.8.2007 – 31 Wx 16/07; OLG Bamberg , Beschluss v. 22.05.2015 – 4 W 16/14). Für die Annahme von Testierfähigkeit reicht es deshalb nicht aus, dass der Testierende in der Lage ist, die eigenen Bezugspersonen zu erkennen und einfache Sachverhalte zu erfassen. Er muss vielmehr in der Lage sein, die für und gegen eine letztwillige Verfügung sprechenden Gründe abzuwägen und sich aus eigener Überlegung, frei von Einflüssen Dritter, also selbstständig und aus eigener Kraft ein Urteil zu bilden. Dies setzt voraus, dass es ihm bei der Testamentserrichtung möglich ist, sich an Sachverhalte und Ereignisse zu erinnern, Informationen aufzunehmen, Zusammenhänge zu erfassen und Abwägungen vorzunehmen (OLG München v. 14.8.2007 – 31 Wx 16/07). Zur Unwirksamkeit eines Testaments wegen Demenz des Testierenden sind zahlreiche Urteile ergangen, z.B.
- zur frontotemporalen Demenz: OLG Düsseldorf, Beschluss vom 04.04.2014 - I-3 Wx 115/13; OLG Bamberg, Beschluss v. 22.05.2015 – 4 W 16/14);
- zur Kreuzfeld-Jakob-Demenz (OLG München, Beschluss vom 1.7. 2013 - 31 Wx 266/12);
- zur Vaskuläre Demenz: OLG Jena, Beschluss vom 4. 5. 2005 - 9 W 612/04; OLG Bamberg, Beschl. v. 22.05.2015 – 4 W 16/14;
- zur Alzheimer Demenz: OLG Hamburg, Beschl. v. 20.2.2018 – 2 W 63/17; OLG München, Beschluss vom 14. 8. 2007 - 31 Wx 016/07.
Maßgeblicher Zeitpunkt und „Lichter Moment“
Allein maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung der Testierfähigkeit ist der der Errichtung des Testaments. wobei Umstände vor und nach dem Datum der Testamentserrichtung bei der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sind.
Oft wird behauptet, dass der - ansonsten demente - Testator bei Testaments-Errichtung "klar" war und einen "lichten Moment" hatte. Nach der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte ist ein solches "luzides Intervall" bei einer fortschreitenden (progredienten) Demenz allerdings ausgeschlossen. Progredient sind regelmäßig die Alzheimer-Demenz, die Kreuzfeld-Jakob-Demenz (OLG München, Beschluss vom 1.7. 2013 - 31 Wx 266/12) und die frontotemporale Demenz (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 04.04.2014 - I-3 Wx 115/13). Hingegen kann es bei einer vaskulären Demenz zu einer Verbesserung kommen, so dass ein lichter Moment in Einzelfall anzunehmen sein kann.
ZPO-Verfahren und FamFG-Verfahren
Die Frage, ob eine an Demenz erkrankte Person testierfähig war oder nicht, kann sich sowohl in einem ZPO-Verfahren (z.B. Erbenfeststellungsklage) als auch im FamFG-Verfahren/Freibeweisverfahren (z.B. Erbscheinverfahren) stellen. Beide Verfahrensarten unterscheiden sich erheblich:
- Im ZPO-Verfahren gilt der Beibringungsgrundsatz, d.h. vom Gericht wird nur berücksichtigt, was die Parteien in der Verhandlung vortragen und Beweis wird nur erhoben, wenn Tatsachen vorgetragen und vom Gegner bestritten wurden (§ 288 ZPO). Die Beschaffung der Beweismittel obliegt grundsätzlich den Parteien. Zeugenbeweis kann nur erhoben werden, wenn der Beweisführer die Vernehmung beantragt. Soweit eine Beweisaufnahme angeordnet wurde, hat eine förmliche Beweisaufnahme zu erfolgen.
- Im FamFG-Verfahren gilt der Amtsermittlungsgrundsatz, d.h. das Gericht hat von Amts wegen die zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchzuführen (§ 26 FamFG). Das Gericht erhebt den Beweise in "geeigneter Form" (Freibeweisverfahren) und ist nicht an das Vorbringen der Beteiligten gebunden (§ 29 FamFG). Eine förmliche Beweisaufnahme ist aber erforderlich, wenn über eine entscheidungserhebliche Tatsache Beweis erhoben wird, deren Richtigkeit von einem Beteiligten ausdrücklich bestritten wird (§ 30 Abs. 3 FamFG).
Hinweis: Aufgabe des Rechtsanwaltes ist es zu prüfen, welche Verfahrensart in der konkreten Situation vorzugswürdig ist. Neben Beweisfragen sind dabei auch Kostenfragen mit dem Mandanten zu besprechen.
Zulässige Beweismittel
Zulässige Beweismittel sind insbesondere
- Zeugen (z.B. Freunde, Verwandte, Nachbarn, Pflegekräfte, Notar, Rechtsanwalt),
- Sachverständige Zeugen (z.B. Hausarzt, Krankenhausärzte),
- Gutachten zur Einstufung des Pflegegrads bzw. Pflegestufe ("Pflegegutachten"),
- Gutachten zur Erforderlichkeit einer Betreuung ("Betreuungsgutachten"),
- ärztliche Unterlagen, Krankenakten, Pflegeprotokolle, Arztbriefe,
- ein gerichtliches Sachverständigengutachten,
- Parteigutachten,
- ein Vermerk des Notars nach § 28 BeurkG,
- Notizen des Erblassers oder von Dritten und
- Testamente des Erblassers.
Zeugen
Zeugenbeweis (z.B. durch Freunde, Verwandte, Nachbarn, Pflegekräfte, Notar, Rechtsanwalt) ist oftmals die einzige mögliche Erkenntnisquelle. Er ist (über streitige Tatsachen) nach den Regeln der §§ 373 bis 401 ZPO zu erheben.
Die in § 383 ZPO bestimmten Personen können bzw. müssen unter Umständen die Zeugenaussage verweigern. Dies gilt insbesondere für Berufsgeheimnisträger wie Ärzte, Steuerberater, Rechtsanwälte oder Notare. Allerdings sind nach höchstrichterlicher Rechtsprechung Geheimnisträger zur Aussage verpflichtet, wenn dies dem mutmaßlichen Willen des Patienten bzw. Mandanten entspricht. Dabei entscheidet der Geheimnisträger nach dem Tod des Mandanten nach pflichtgemäßem Ermessen, ob er von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch macht. Dieser Entscheidungsspielraum ist nur eingeschränkt durch Gerichte nachprüfbar. Jedoch darf der Geheimnisträger die Entscheidung nicht nur auf allgemeine Erwägungen stützen (OLG München, Zwischenurteil v. 24.10.2018 – 13 U 1223/15).
Sachverständige Zeugen
Insoweit zum Beweis vergangener Tatsachen oder Zustände, zu deren Wahrnehmung eine besondere Sachkunde erforderlich war, sachkundige Personen zu vernehmen sind, kommen die Vorschriften über den Zeugenbeweis zur Anwendung (§ 414 ZPO).
Vermerk des Notars im notariellen Testament
Oftmals messen Gerichte dem Vermerk im Testament, dass der Notar sich "auf der Grundlage eines längeren Gesprächs von der Testierfähigkeit überzeugt hat", erhebliche Bedeutung bei. Dies ist nach unserer Auffassung unzulässig. Richtig ist, dass der Notar zu vernehmen ist und seine Aussagen die Grundlage der Überzeugungsbildung des Richters sein müssen. Aber selbst wenn man - wie die Rechtsprechung - in einem Vermerk nach § 28 BeurkG ein "Indiz" für die Testierfähigkeit sieht (so OLG Hamm FGPrax 1997, 68/69; Staudinger/Baumann BGB 13. Aufl. § 2229 Rn. 47), muss gefragt werden, ob der Vermerk überhaupt "Wahrnehmungen" im Sinne von § 28 BeurkG beschreibt. Dies ist oft nicht der Fall, da die vom Notar gezogenen Schlussfolgerungen nicht an der Beweiskraft des § 418 ZPO teilnehmen (MüKoBGB/Hagena, 5. Aufl. 2010, BeurkG § 28 Rn. Randnummer 8). Zu verlangen ist außerdem, dass es sich nicht um eine bloße Floskel handelt wie im oben beschriebenen Fall. Beweiswert kann also nur eine konkrete Schilderung einer Wahrnehmung haben. Dies ist z.B. der Fall, wenn der Notar in der Urkunde niedergelegt hat, dass der Testator auf die Frage, wer im Testament als Erbe benannt ist, zutreffend den Namen des Erben angab.
Sachverständigengutachten
Auswahl des Gutachters
Sofern ein Sachverständigengutachten zum Beweis der Testierunfähigkeit einzuholen ist, ist zunächst ein Sachverständiger auszuwählen. Nicht die Parteien bzw. Beteiligten, sondern das Gericht wählt den Sachverständigen aus (§ 404 Abs. 1 ZPO). Das Gericht hat dabei einen gewissen Spielraum. Allerdings muss die zur Erstellung des Gutachtens vom Gericht bestellte Person qualifiziert und sachkundig sein.
Anleitung des Sachverständigen durch das Gericht
Das Gericht hat die Tätigkeit des Sachverständigen zu leiten und kann ihm für Art und Umfang seiner Tätigkeit Weisungen erteilen. § 404 a Abs. 1 ZPO. Soweit es die Besonderheit des Falles erfordert, soll das Gericht den Sachverständigen vor Abfassung der Beweisfrage hören, ihn in seine Aufgabe einweisen und ihm auf Verlangen den Auftrag erläutern. § 404 a Abs. 2 ZPO. Bei streitigem Sachverhalt bestimmt das Gericht, welche Tatsachen der Sachverständige der Begutachtung zugrunde legen soll.
§ 404 a Abs. 3 ZPO. Soweit es erforderlich ist, bestimmt das Gericht, in welchem Umfang der Sachverständige zur Aufklärung der Beweisfrage befugt ist, inwieweit er mit den Parteien in Verbindung treten darf und wann er ihnen die Teilnahme an seinen Ermittlungen zu gestatten hat. § 404 a Abs. 3 ZPO.
Hinweis: Die Beweiswürdigung obliegt dem Gericht. Der Gutachter darf daher das Ergebnis der Beweisaufnahme (z.B. die Aussage eines Zeugen) nicht selbst würdigen, sondern muss dies dem Gericht überlassen und unter Umständen auf gerichtliche Hinweise hinwirken.
Inhalt des Gutachtens
Der Gutachter soll alle Beweismittel bei der Erstellung des Gutachtens berücksichtigen. Bei Vernehmung von Zeugen soll er anwesend sein und sachdienliche Fragen stellen.
Das Gutachten muss bestimmten Mindestanforderungen genügen: Es soll insbesondere systematisch aufgebaut, übersichtlich gegliedert, ausreichend begründet, nachvollziehbar und nachprüfbar sein. Es muss so gehalten sein, dass das Gericht sich ein eigenes Bild von der Richtigkeit der gezogenen Schlüsse machen kann. Das Gutachten soll daher insbesondere aufführen
- warum das Gutachten eingeholt wurde,
- vorliegende Beweismittel,
- welche Untersuchungsmethoden und wissenschaftlichen Erfahrungssätze angewandt wurden,
- welche Befunde festgestellt wurden.
Parteigutachten
Die Parteien können auch selbst "Gegengutachten" vorlegen. Solche Parteigutachten hat das Gericht zu berücksichtigen. Kommen die Gutachter zu entgegengesetzten Ergebnissen, muss das Gericht aufzuklären versuchen, von welchen verschiedenen tatsächlichen Grundlagen und von welchen verschiedenen Wertungen sie ausgehen. Erst wenn sich die danach bestehenden Widersprüche nicht ausräumen lassen, ist Raum für eine abschließende Beweiswürdigung widerstreitender Gutachten (BGH v. 23. 9. 1986, VI ZR 261/85, NJW 1987, 442).
Obergutachten
Das Gericht kann eine neue Begutachtung durch dieselben oder durch andere Sachverständige anordnen, wenn es das Gutachten für ungenügend erachtet, § 412 ZPO. Dies kann z.B. der Fall sein, weil
- das erste Gutachten grobe Mängel aufweist,
- von unrichtigen Feststellungen ausgegangen wurde,
- widersprüchlich ist,
- der Gutachter nicht sachkundig ist oder
- der Obergutachter über überlegene Forschungsmittel verfügt.
Allein die Vorlage eines widersprechenden Parteigutachtens führt nicht zur zwingenden Einholung eines Obergutachtens. Nach der gefestigten Rechtsprechung des BGH muss, wenn ein gerichtlich eingeholtes Sachverständigengutachten und ein sodann vorgelegtes Privatgutachten einander in einem entscheidungserheblichen Punkt widersprechen, bei fehlender eigener Sachkunde des Gerichts in der Regel zumindest eine ergänzende Stellungnahme des bisherigen gerichtlichen Sachverständigen zu dem gegenteiligen Privatgutachten eingeholt werden (BGH NJW 2002, 1651/1654).
Beweiswürdigung
Gemäß § 286 Abs. 1 ZPO hat das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. Das Gericht kann daher von dem Ergebnis des Gutachtens abweichen, wenn es von ihrer Richtigkeit nicht überzeugt ist und es muss Gutachten sorgfältig und kritisch überprüfen. Neben dem Gutachten hat es daher auch alle geeigneten Beweismittel zu berücksichtigen. Oftmals wird allerdings das Gericht dem Gutachten (unkritisch) folgen, weswegen auch von "Gutachterverfahren" gesprochen wird.
Praxis-Hinweis: Aufgabe des Prozessanwaltes ist es, das Gericht auf Fehler des Gutachtens hinzuweisen und sicherzustellen, dass das Gutachten nicht unkritisch vom Gericht übernommen wird.
Beweislast und Feststellungslast
Die Beweislast für mangelnde Testierfähigkeit trägt im Rechtsstreit (z.B. Erbenfeststellungsklage), wer sie behauptet (BGH FamRZ 1958, 127).
Im FamFG-Verfahren (z.B. Erbscheinverfahren) trifft diese Person die Feststellungslast, wenn dort trotz Ausschöpfung aller Aufklärungsmöglichkeiten eine sichere Feststellung zur Testierunfähigkeit nicht getroffen werden kann.