Trusts als Mittel der Nachlassplanung in Neuseeland

Rechtliche Grundlagen

Das neuseeländische Trust-Recht ist im Trusts Act, der am 30.01.2021 in Kraft getreten, ist geregelt. Ergänzend geltend die Regeln des Fallrechts (common law). 

Kennzeichen eines ausdrücklichen Trusts

Einen ausdrücklicher Trust (express trust) kennzeichnet, dass

  • er ein treuhänderisches Rechtsverhältnis ist,
  • bei welchem ein Treuhänder (trustee)
  • bestimmten Vermögen (trust property)
  • zu Gunsten eines Begünstigten (beneficiary) oder
  • für einen erlaubten Zweck hält oder verwaltet (Art 13 Trusts Act)

Ferner ist nach Art. 13 Trust Act für einen Trust kennzeichnend, dass der Treuhänder (trustee) für die Art und Weise wie er die ihm durch Gesetz auferlegten Pflichten erfüllt zur Rechenschaft verpflichtet ist. 

Der einzige Begünstigte kann nicht alleiniger Trustee sein (Art. 14 Trusts Act).

Errichtung eines Trusts

Ein ausdrücklicher Trust kann errichtet werden  

  • durch einen Verwaltungsakt.
  • durch eine Person (settlor), die klar und mit vernünftiger Bestimmtheit den Wille einen Trust zu errichten äußert und die Begünstigten oder Gruppen von Begünstigten oder einen erlaubten Zweck bezeichnet und das Trust-Vermögen bezeichnet. Der Trust beginnt, wenn der Treuhänder (trustee) das Vermögen erwirbt (Art. 15 Trusts Act).

Kein Trust an Vermögen in Deutschland

Nach Auffassung der Rechtsprechung und h.M. in der Literatur kann an Vermögen in Deutschland kein Trust bestehen. Dies wird damit begründet, dass das deutschen Sachen- und Schuldrecht die für den Trust charakteristische „gespaltene Rechtsinhaberschaft“ zwischen Begünstigtem und Trustee nicht zulasse (KG, Beschluss vom 3. April 2012, Az. 1 W 557/11). Daher wird ein Trust "als solcher" an deutschem Vermögen nicht anerkannt.

Allerdings ist die Anordnung eines Trusts an deutschem Vermögen nicht ohne Rechtsfolgen. Vielmehr hat eine Umdeutung (§ 140 BGB) zu erfolgen. Hierzu ist das Rechtsinstitut zu ermitteln, dass dem Trust bzw. seinen einzelnen Bestimmungen am nächsten kommt. Hierzu ist eine genaue Analyse des Trust-Dokuments erforderlich.

Durch Testament angeordnete Trusts

Die Anordnung eines Trusts in einem Testament - ein solcher Trust wird auch als testamentarischer Trust (testamentary trust) bezeichnet - ist aus deutscher Sicht immer eine letztwillige Verfügung. Der Treuhänder (trustee) wird dabei in der Regel als Testamentsvollstrecker bzw. bei längerer Verwaltung als Dauertestamentsvollstrecker gesehen (vgl. BayObLGZ 2003, 69, 77), während der Begünstigte eines konkreten Zuwendung als Vermächtnisnehmer und der Begünstigte auf den Rest (residuary beneficiary) regelmäßig als Erbe anzusehen sind. 

Beispiel: T bestimmt in seinem Testament, dass der Trustee zunächst Schulden und Kosten dem Nachlass entnehmen soll.  Ferner soll V NZD 100.000 erhalten. Den Rest (residue) erhalten A, B und C zu gleichen Teilen. Aus deutscher Sicht ist der Treuhänder (trustee) ein Testamentsvollstrecker im Sinne von § 2203 BGB. V ist Vermächtnisnehmer. A, B und C sind (Mit-) Erben.  

In manchen Fällen kann der Treuhänder (trustee) - der gleichzeitig auch Begünstigter des Trusts ist -  aber auch Vollerbe oder Vorerbe und der Begünstigte Schlusserbe oder Nacherbe sein. 

Beispiel: T errichtet ein Testament und bestimmt, dass E nach seinem Tod alleiniger Eigentümer sein soll. Allerdings soll das Vermögen auf den Tod des E an C fallen, für welchen E das Vermögen erhalten soll. In diesem Fall wird E als Vorerbe und C als Nacherbe angesehen. 

Hat der Treuhänder (trustee) die Befugnis nach seinem (freien oder beschränkten) Ermessen einen Begünstigten auszuwählen und Ausschüttung zu tätigen oder nicht - ein solcher Trust wird als Ermessens-Trust (discretionary trust) bezeichnet - , kann aus deutscher sich ein Wahlvermächtnis mit Bestimmungsrecht des Treuhänders (trustee) anzunehmen sein.

Trusts unter Lebenden

Wurde der Trust unter Lebenden (living trust) errichtet, hängt die Einordnung von der Ausgestaltung des Trust-Dokuments ab. Da die Übertragung auf einen Treuhänder "in trust" in vielen Fällen an der erforderlichen Mitwirkung von Gerichten (z.B. dem Grundbuch bei Grundvermögen) oder Dritten (z.B. Banken betreffend Bankguthaben) scheitert, stellt sich die Frage der Einordnung von unter Lebenden errichteten neuseeländischen Trusts in der Regel nicht. 

Vorsicht: Bei Bezügen zu Deutschland kann ein Trust steuerlich ungewollte Wirkungen haben. Hierzu verweisen wir auf unseren Beitrag Besteuerung von common-law trusts in Deutschland

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