Definitionen
Eine private US-amerikanische private Rentenversicherung (annuity) ist
- ein Vertrag zwischen dem Käufer und einer Versicherungsgesellschaft (insurance company),
- nach welchem der Käufer entweder einmalig oder mehrfach/periodisch einzahlt und
- die Versicherung im Gegenzug zu einem bestimmten Zeitpunkt einen bestimmten Betrag oder in Zeitabständen Teilbeträge auszahlt.
In der Regel wird auch eine Todesfallleistung bzw. Weiterzahlung an einen Hinterbliebenen (z.B. an die Witwe oder die Kinder) vereinbart. Dies ist aber - anders als bei einer US-amerikanischen Lebensversicherung (life insurance) - nicht charakteristisch.
Bei einer fondsgebundene Rentenversicherung (variable annuity) ist der Wert abhängig von dem Erfolg des der Rentenversicherung zu Grunde liegenden Investmentfonds.
Bei einer steuerlich begünstigten Rentenversicherung (qualified annuity), z.B. einem IRA oder 401(k), können die Einzahlungen im erlaubten Maß vom steuerpflichtigen Einkommen abgezogen werden.
Zu Todesfallleistung aus einer steuerlich begünstigten Rentenversicherung - diese werden auch als Altersvorsorgepläne bezeichnet - verweisen wir auf den Beitrag US-amerikanischer Altersvorsorgeplan: Rechtsfolgen des Todes und Steuern.
Bei einer steuerlich nicht begünstigten Rentenversicherung (non-qualified annuity) kann zwar nicht der eingezahlte Betrag vom steuerpflichtigen Einkommen abgezogen werden, nach IRC § 72 ist aber bei Auszahlung nur der Ertragsanteil zu versteuern. Nachfolgende Darstellung beschränkt sich auf steuerlich nicht begünstigte Rentenversicherungen.
Nachweis der Berechtigung
In der Regel wird ein Nachweis über die Berechtigung bezüglich einer Todesfallleistung verlangt. War ein Begünstigter auf den Tod benannt, wird in der Regel Folgendes verlangt:
- Sterbeurkunde (death certficate),
- Nachweis über die Identität des Begünstigten (z.B. Pass) und
- Formular zur Geltendmachung des Anspruchs und Wahl der Art der Leistung.
Ist kein Begünstigter auf den Tod benannt, fällt die Todesfallleistung in den Nachlass. In diesem Fall ist es in der Regel erforderlich ein förmliches US-amerikanisches Nachlassverfahren zu führen. Hierzu verweisen wir auf den Beitrag Probate und Administration - das Verfahren zur Abwicklung eines Nachlasses in den USA.
US-Einkommensteuer
Die ausgezahlten Erträge unterliegen bei Auszahlung der US-Einkommensteuer. Allerdings haben die USA im Anwendungsbereich des DBA-USA-ESt kein Besteuerungsrecht, wenn der Begünstigte seinen Wohnsitz im Sinne von Art. 4 des DBA-USA-ESt in Deutschland hat und kein US-Amerikaner war.
US-Quellensteuer
Die USA erheben eine Quellensteuer (withholding tax) in Höhe von 30% bei Zahlungen an einen nicht-ansässigen Ausländer (nonresident alien), vgl. IRC §§871(a).
Hinweis: Bei Zahlung an den US-Nachlass (domestic estate) wird die Quellensteuer nicht erhoben, da der Nachlass für US-Steuerzwecke eine US-Person ist; dies gilt aber dann nicht, wenn es sich um einen fremden Nachlass (foreign estate) handelt.
Nach IRC § 1441 muss die Versichungsgesellschaft als Quellensteueragent (withholding agent) an einen steuerlich nicht-ansässigen Ausländer (nonresident alien) 30 % der quellensteuerpflichtigen Einkünfte einbehalten und unmittelbar an die US-Steuerbehörde IRS abführen. Der Zahlungsempfänger erhält eine Bescheinigung über die Abführung (form 1042-S).
Bei Anwendbarkeit des DBA-USA-ESt ist keine US-Quellensteuer abzuführen. Um diese Vergünstigung zu erhalten, ist das Formular W-8BEN bzw. im Falle eines fremden Nachlasses das Formular W-8BEN-E auszufüllen und bei das Versicherungsunternehmen unmittelbar einzureichen. Anders als im Hinblick auf die laufenden Dividenden und Zinseinkünfte sollte im Formular W-8BEN stets die US-Steuernummer ITIN angegeben werden. Erfolgt dies nicht, muss damit gerechnet werden, dass der Quellensteueragent (withholding agent) 30 % des gesamten Vermögens auch bei Einreichung des ansonsten ordnungsgemäß ausgefüllten Formulars abzieht.
Hinweis: Oftmals wird auch bei ordentlicher Ausfüllung des Formular W-8BEN bis zu 30 % des Gesamtbetrags einbehalten. In diesem Fall ist in der Regel eine Erstattung möglich - siehe hierzu den Beitrag Rückerstattung überzahlter US-Quellensteuer.
US-Bundes-Nachlasssteuer
Ist der einzige Vermögensgegenstand eines nicht-anässigen Erblassers (nonresident alien decedent) eine private US-amerikanische Rentenversicherung, fällt nach dem DBA-USA-Erb keine US-Bundes-Nachlasssteuer (federal estate tax) an; hierzu verweisen wir auf den Beitrag Die Besteuerung deutsch-amerikanischer Erbfälle nach dem Doppelbesteuerungsabkommen.
Eine Auszahlung an einen nicht-ansässigen Ausländer (nonresdient alien) wird allerdings oft von der Vorlage einer steuerlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung (transfer certificate) abhängig gemacht. Daher ist es oftmals gleichwohl erforderlich eine US-Bundes-Nachlasssteuererklärung (form 706 oder form 706-NA) abzugeben.
Deutsche Erbschaftsteuer
In der Regel fällt außerdem deutsche Erbschaftsteuer an, da es sich um einen Erwerb von Todes gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG handelt (BFH Urteil vom 15.6.2016, II R 51/14).
Der Erwerb ist binnen 3 Monaten gemäß § 30 ErbStG dem Finanzamt mitzuteilen. Zur Vertiefung verweisen wir auf den Beitrag Erwerbsanzeige nach § 30 Erbschafts- und Schenkungsteuergesetz im Erbfall.
Deutsche Einkommensteuer
Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht werden nur im Erlebensfall als Kapitalerträge versteuert, wenn nicht die Rentenzahlung gewählt wird (§ 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG).
Die Todesfall-Leistung einer Rentenversicherung gehört folglich nicht zu den Einnahmen aus § 20 Absatz 1 Nummer 6 EStG (Rz. 23 EStH 2016, Anhang 22a Lebensversicherungen). Bei einer Rentenzahlung kann sich jedoch eine Besteuerung aus anderen Vorschriften (insbesondere § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG) ergeben (BMF v. 01.10.2009 - IV C 1 - S 2252/07/0001 BStBl 2009 I S. 1172).
Die Bundesrepublik Deutschland hat nach Art. 21 DBA-USA-ESt ein Besteuerungsrecht, wenn der Begünstigte seinen Wohnsitz im Sinne von Art. 4 des DBA-USA-ESt in Deutschland hat.
Doppelbesteuerung mit Einkommensteuer und Erbschaftsteuer
Eine Steuerermäßigung nach § 35b EStG ist in der Regel nicht zu gewähren, da diese eine tarifliche Steuer voraussetzt.
Glossar: Nicht-ansässiger Ausländer (nonresident alien)