Die Vorsorgevollmacht im deutschen Recht
Durch eine Vorsorgevollmacht erteilt eine Person (Vollmachtgeber) einer anderen Person (Bevollmächtigter) die Befugnis für den Vollmachtgeber Entscheidungen zu treffen, wenn diese hierzu nicht mehr in der Lage ist (z.B. wegen hohen Alters oder aufgrund von Krankheit. Durch eine Vorsorgevollmacht kann eine gesetzliche Betreuung vermieden werden. Denn ein vom Vormundschaftsgericht eingesetzter Betreuer ist dann nicht erforderlich, wenn und soweit ein Bevollmächtigter die Angelegenheiten regeln kann, § 1896 (2) BGB. Mit einer Vorsorgevollmacht kann daher der Vollmachtgeber selbst eine Vertrauensperson auswählen, die bei später eintretender Geschäfts- und/oder Einwilligungsunfähigkeit entscheidet und handelt.
Von der Vorsorgevollmacht ist die Patientenverfügung zu unterscheiden. Mit dieser erklärt der Patient selbst vorab seinen Willen.
Vorsorgevollmacht im spanischen Recht
Lebt der Vollmachtgeber in Spanien oder sind in Spanien Vermögensgegenstände (z.B. Konto, Ferienhaus, Finca) belegen, stellt sich die Frage, ob eine deutsche Vorsorgevollmacht auch in Spanien verwendet werden kann.
Anzuwendendes Recht
Bevor das spanische Recht dargestellt wird, wird kurz erläutert, wann dieses überhaupt anzuwenden ist. Aus spanischer Sicht ist mangels anders lautender Regelung das Recht des Staates, in dem die Vollmacht ihre Wirkung entfalten soll, Art. 10 Ziff. 11 CC. Das Landgericht der Balearen (AP Baleares v. 15.7.2002 (EDJ 2002/46310) hat allerdings entschieden, dass eine Rechtswahl zum deutschen Recht auch im Hinblick auf das Vermögen n Spanien zulässig ist. Allerdings stellt es hohe Anforderungen an die Wirksamkeit der Rechtswahl.
Hinweis: Da eine höchstrichterliche Entscheidung bisher fehlt, sind spanische Notare und Registerführer auch weiterhin sehr zurückhaltend mit der Anerkennung einer Rechtswahl zum deutschen Recht.
Zulässigkeit einer Vorsorgevollmacht nach spanischem Recht
Vorsorgevollmachten sind im spanischen Recht nicht gesondert geregelt. Es gelten daher die allgemeinen Regeln über die Vollmacht.
Vorsicht: Viele spanische Rechtsanwälte verstehen den in Deutschland geläufigen Unterschied zwischen Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung nach spanischem Recht nicht.
Mit dem Tod des Vollmachtgebers erlischt die Vorsorgevollmacht allerdings, auch wenn der Vollmachtgeber etwas anderes angeordnet hat, Art. 1732 Ziff. 3 CC (siehe hierzu auch Beitrag zur Generalvollmacht in Spanien).
Anerkennung einer deutschen Vorsorgevollmacht in Spanien
Da deutsche Vorsorgevollmachten zumeist die einzelnen Befugnisse im Hinblick auf die Gesundheitsvorsorge auflisten, werden deutschen Vollmachten in Spanien insoweit in der Regel anerkannt.
Vorsicht: In der Praxis können sich aber Probleme daraus ergeben, dass eine Übersetzung und eine Apostille verlangt wird. In Eilsachen kann dies entscheidend sein.
Mit dem Tod des Vollmachtgebers erlischt die Vollmacht außerdem auch denn, wenn der Vollmachtgeber bestimmt hatte, dass die Vollmacht über den Tod hinaus wirken sollte.
Empfehlungen
Sofern der Vollmachtgeber sich in Spanien aufhält, sollte eine Vorsorgevollmacht alle Befugnisse möglichst detailliert auflisten. Ferner sollte rechtzeitig eine Apostille nebst Übersetzung eingeholt werden. In der Regel empfiehlt sich eine Beratung durch einen Spezialisten für deutsch-spanischen Recht.