Deutsches Erbrecht und internationales Erbrecht
Als Kanzlei für Erbrecht und internationales Erbrecht beraten wir in allen Fragen rund um das Thema "Erben & Vererben". Neben Fragen des Erbrechts (z.B. Pflichtteil, Testierfähigkeit, Erbauseinandersetzung) berücksichtigen wir dabei auch steuerliche Gesichtspunkte (z.B. Erbschaftsteuer, Schenkungssteuer, Gewinnsteuern). Viele unsere Mandate haben Bezüge zu einem oder mehreren anderen Staaten. Besondere Expertise haben wir im Hinblick auf folgende Rechtsgebiete:
Unsere Mandanten
Wir beraten Privatleute, Stiftungen, Unternehmen und öffentliche Stellen. Für Gerichte erstellen wir Gutachten zum ausländischen Recht. Unsere Mandanten sind oft Deutsche mit Auslandsvermögen, aber auch Deutsche, die im Ausland leben (Expats) oder Ausländer, die sich in Deutschland niedergelassen haben, investieren oder erben.
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Wir helfen Ihnen gerne. Um die Kontaktaufnahme für Sie und uns so einfach und effizient wie möglich zu gestalten, bitten wir Sie für Ihre Fragen vorrangig unser Kontaktformular zu benutzen. Nach Absendung Ihrer Anfrage wird Sie ein Rechtsanwalt der Kanzlei, der sich mit dem Themengebiet auskennt, schnellst möglich - in der Regel binnen 24 Stunden - kontaktieren und - soweit erforderlich - weitere Fragen stellen oder ein Angebot für eine Beratung unterbreiten. Selbstverständlich ist Ihre Anfrage per Kontaktformular nicht mit Verpflichtungen für Sie oder uns verbunden und wir unterbreiten Ihnen nach Sichtung Ihrer Anfrage ggf. einen Vorschlag für eine Vergütung. Falls Sie es bevorzugen uns unmittelbar anzurufen, finden Sie Kontaktdaten der Anwälte unter "Rechtsanwälte" oder bei "Standorte".
Erbrecht-Aktuell
- BGH: Verstoß gegen Ordre Public bei Rechtswahl nach Art. 22 EuErbVO zum englischen Recht
- DGT: keine gemeindlichen Wertzuwachssteuer bei Tod des Nießbrauchers
- BFH: Festsetzungsverjährung bei Erbeinsetzung durch Testament
- FG Düsseldorf: Anrechnung ausländische Schenkungsteuer auf deutsche Erbschaftsteuer
- BGH: Keine Anwendung englischen Rechts betreffend den Pflichtteil bei Rechtswahl nach Art. 22 EuErbVO.