Australisches Erbrecht: Experten für den deutsch-australischen Erbfall
Wir sind Experten für internationale Erbfälle mit Bezügen zu Australien (Queensland, New South Wales, Victoria, Tasmania, South Australia und Western Australia). Ein internationaler Bezug kann sich z.B. darauf ergeben, dass
- Vermögen in Australien belegen ist, ein Deutscher/Person mit Wohnsitz in Australien erbt,
- der Erblasser australischer Staatsangehöriger ist,
- ein Australier Vermögen in Deutschland vererbt,
- der Begünstigte einer letztwilligen Zuwendung von Vermögen in Australien in Deutschland steuerpflichtig ist.
Leistungen im deutsch-australischen Erbrecht
Zusammen mit Partner-Kanzleien in Australien beraten wir umfassend im deutsch-australischen Erbfällen; dabei werden z.B. folgende Leistungen erbracht:
Unsere Kooperationspartner
Sofern wir die Leistungen nicht selbst anbieten können und sofern zweckmäßig, ziehen wir Rechtsanwälte aus den jeweiligen Bundesstaaten (New South Wales, Victoria, West Australia, South Australia, Queensland) hinzu. Unsere Partner in Australien sind
- Spezialisten für Erbrecht
- mit Vollzulassung und
- langjähriger praktischer Erfahrung im Recht ihres Staates.
Haben wir vor Ort keinen Partner, so finden wir einen Spezialisten über unsere Netzwerke (STEP, Erben International e.V., Deutsch-australische Juristenvereinigung).
Unsere Mandanten
Wir beraten Privatleute, gemeinnützige Organisationen (charity), Unternehmen und öffentliche Stellen. Unsere Mandanten sind oft Deutsche mit Auslandsvermögen, aber auch Deutsche, die im Ausland leben oder Ausländer, die sich in Deutschland niedergelassen haben, investieren oder erben.
Sie haben Fragen zu unseren Leistungen oder der Beauftragung der Kanzlei?
Wir helfen Ihnen gerne. Um die Kontaktaufnahme für Sie und uns so einfach und effizient wie möglich zu gestalten, bitten wir vorrangig unser Kontaktformular zu benutzen und Ihr Anliegen zu schildern. Sie können auch Dokumente beifügen. Nach Absendung Ihrer Anfrage teilen wir Ihnen in der Regel binnen 2 Arbeitstagen mit, ob wir Ihnen helfen können und unterbreiten ggf. Terminvorschläge. Selbstverständlich ist Ihre Anfrage nicht mit Verpflichtungen für Sie oder uns verbunden. Wegen der Kosten einer etwaigen ersten Beratung oder weitergehenden Beratung finden Sie unter Vergütung Informationen. Falls Sie es bevorzugen einen bestimmten Rechtsanwalt unmittelbar zu kontaktieren oder uns anzurufen, finden Sie unsere Kontaktdaten unter "Rechtsanwälte" oder bei "Standorte".
Auf Wunsch beraten wir auch telefonisch oder über Zoom. Allgemeine Informationen zu Zoom-Treffen finden Sie auf der Zoom-Seite.
Erbrecht-Aktuell
- FG Köln: Vereinbarkeit der Regeln über die Besteuerung des Übergangs auf eine ausländische Familienstiftung mit Europäischen Recht
- Südaustralien: Kodifizierung des Erbrechts und Neuregelungen
- BFH: Vermögen eines anglo-amerikanischen Trusts als Nachlassvermögen des Errichters
- BFH: Schenkungsteuer bei Ausschüttung Seitens einer Vermögensmasse während deren Bestehen
- Australien: Foreign Investors Act und Erbschaft
- LfSt Bayern: Schenkungssteuer bei Ausschüttung aus einem Ermessens-Trust
Publikationen
- Trusts und Vermögen in Deutschland
- Besteuerung von Common-law Trusts in Deutschland
- Trusts als Mittel der Nachlassplanung in Australien
- Testamentarische Erbfolge nach dem Erbrecht von New South Wales (Australien)
- Probate und Administration - das Verfahren zur Abwicklung eines Nachlasses in NSW (Australien)
- Australisches Erbrecht - New South Wales