Vertretung bei der Erklärung der US-Bundes-Nachlasssteuer und US-Bundes-Schenkungsteuer
Zusammen mit US-Steuerberatern und US-Steueranwälten beraten wir betreffend die US-Bundes-Nachlasssteuer (federal estate tax) und ihre Erklärung. Diese Leistungen umfassen:
- Beratung betreffend die Erforderlichkeit einer US-Bundes-Nachlasssteuererklärung;
- Beschaffung der für die Erklärung benötigten Unterlagen und Informationen;
- Vorbereitung der Formulare zur Erklärung der US-Bundes-Nachlasssteuer (federal estate tax);
- Geltendmachung der Steuervorteile des deutsch-amerikanischen Doppelbesteuerungsabkommens;
- Einreichung der Erklärung und Vertretung gegenüber der IRS;
- Antrag auf Verlängerung der Frist zur Abgaben der US-Bundes-Nachlasssteuererklärung;
- Beantragung der steuerlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung (Transfer Certificate) oder des Abschlussschreibens (closing letter).
Darüber hinaus bieten wir auch Unterstützung bei der Erklärung der deutschen Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer bei Bezügen zur USA an.
Fragen und Antworten
Gibt es eine Erbschaftsteuer in den USA?
Die USA haben keine Erbschaftsteuer. Sie erheben aber die US-Bundes-Nachlasssteuer (federal estate tax). Dies wird - anders als die deutsche Erbschaftssteuer - nicht auf den Erwerb des Begünstigten erhoben, sondern auf den Vermögensübergang von Todes wegen und ist aus dem ungeteilten Nachlass zu zahlen (sog. "Nachlasssteuer“). Daneben erheben einige US-Bundesstaaten auch eigene Nachlasssteuern und/oder Erbschaftsteuern (siehe hierzu den Beitrag Übersicht - Erbschaftssteuer und Nachlasssteuer in den US-Bundesstaaten).
Wie hoch ist die Erbschaftssteuer in den USA?
Die US-Bundes-Nachlasssteuer ist abhängig vom Wert des Vermögensübergangs von Todes wegen unter Berücksichtigung der lebzeitigen Schenkungen. Der Steuersatz ist in der Regel 40 %. Es wird aber für den Nachlass eines US-Staatsangehörigen oder einer Person mit Domizil in den USA ein hoher Freibetrag (exclusion amount) gewährt (2024: USD 13.610.000).
Wann unterliegt der weltweite Nachlass der US-Erbschaftsteuer?
Der Wert des weltweiten Nachlasses unterfällt der US-Bundes-Nachlasssteuer, wenn der Erblasser US-Staatsangehöriger war oder sein Domizil in den USA war.
Fällt US-Erbschaftsteuer an, wenn der Erblasser weder US-Amerikaner war noch ein Domizil in den USA hatte?
War der Erblasser weder US-Amerikaner noch hatte er einen Wohnsitz in den USA, unterliegt gleichwohl das "US-Vermögen" der US-Bundes-Nachlasssteuer. Zum US-Vermögen gehören z. B. Immobilien in den USA, Anteile US-Kapitalgesellschaften, Forderungen gegen einen amerikanischen Schuldner oder Auszahlungen von Lebensversicherungen.
Wie hoch ist der Freibetrag der US-Erbschaftsteuer?
Der Freibetrag für den steuerpflichtigen Nachlass (einschließlich der steuerbaren Schenkungen) eines US-Staatsangehörigen oder -Residents beträgt in der Zeit bis Ende 2025 USD 10 Mio. Zuzüglich Inflationsanpassung. Für den Nachlass einer Person, die nicht US-Staatsangehörige und nicht US-Resident ist, beträgt der Freibetrag nur USD 60.000. Allerdings gibt es im Anwendungsbereich des deutsch-amerikanischen Doppelbesteuerungsabkommens verschiedene Vergünstigungen, insbesondere einen anteiligen Freibetrag (pro rata unified credit).
Wie hoch ist der Steuersatz der US-Erbschaftsteuer?
In der Regel ist der Steuersatz der US-Bundes-Nachlasssteuer (federal estate tax) 40 %. Wenn nur das US-Vermögen steuerbar ist, kann der Steuersatz aber niedriger sein; in diesen Fällen bestimmt sich der Steuersatz im Grundsatz nach folgender Tabelle :
| Für einen Steuerbaren Erwerb | die FEDERAL ESTATE TAX | ||
| von | bis | beträgt | Über dem Betrag von |
| $0 | $10,000 | 18% | $0 |
| 10,001 | 20,000 | 1,800 + 20% | 10,000 |
| 20,001 | 40,000 | 3,800 + 22% | 20,000 |
| 40,001 | 60,000 | 8,200 + 24% | 40,000 |
| 60,001 | 80,000 | 13,000 + 26% | 60,000 |
| 80,001 | 100,000 | 18,200 + 28% | 80,000 |
| 100,001 | 150,000 | 23,800 + 30% | 100,000 |
| 150,001 | 250,000 | 38,800 + 32% | 150,000 |
| 250,001 | 500,000 | 70,800 + 34% | 250,000 |
| 500,001 | Und mehr | 155,800 + 35% | 500,000 |
Besteht eine Pflicht zur Abgabe einer US-Erbschaftsteuererklärung?
Eine US-Bundes-Nachlasssteuererklärung ist abzugeben
- wenn der Erblasser eine in den USA ansässige Person (resident) oder US-Staatsangehöriger (U.S. citizen) war: wenn der Wert des US-Nachlasses USD 5 Million übersteigt. Siehe IRC § 6018 (a)(1).
- Wnn der Erblasser ein nicht-ansässiger Ausländer (non-resident alien) war: wenn der Wert des US-Nachlasses USD 60.000 übersteigt.
In welcher Frist ist die US-Erbschaftsteuer zu erklären?
Die Steuererklärung muss innerhalb von 9 Monaten nach dem Tod des Erblassers abgegeben werden (IRC § 6075 (a), Treas. Reg. § 20.60751). Eine Fristverlängerung ist auf Antrag für bis zu weitere 6 Monate möglich (form 4768); unter bestimmten Voraussetzungen kann auch ein Zahlungsaufschub gewährt werden.
Gibt es ein Doppelbesteuerungsabkommen für Erbschaftssteuer mit den USA?
Ja, Deutschland und die USA haben das deutsch-amerikanische Doppelbesteuerungsabkommen auf dem Gebiet der Nachlass-, Erbschaft- und Schenkungssteuern abgeschlossen.
Können die USA nach dem Doppelbesteuerungsabkommen den Nachlass eines Deutschen besteuern?
Die USA können den weltweiten Nachlass eines Deutschen (der nicht US-Amerikaner war) besteuern, wenn er seinen steuerlichen Wohnsitz im Sinne des Abkommens in den USA hatte. Wenn der steuerliche Wohnsitz im Sinne des Abkommens in Deutschland ist, können die USA nur bestimmtes Vermögen besteuern, insbesondere unbewegliches Vermögen (also z.B. ein Haus oder Grundstück).
Können die USA nach dem Doppelbesteuerungsabkommen den Nachlass eines US-Amerikaners besteuern?
Ja, die USA können den Nachlass eines US-Amerikaners immer besteuern.
Müssen US-amerikanische Staatsbürger in Deutschland und den USA Erbschaftsteuer zahlen?
Es kann sein, dass sowohl Deutschland als auch die USA Erbschaftssteuer/Nachlasssteuer erheben. In solchen Fällen wird die Doppelbesteuerung durch Anrechnung ganz oder teilweise vermieden.
Können die USA den Nachlass eines ehemaligen US-Amerikaners besteuern?
Den Nachlass eines ehemaligen US-Staatsangehörigen können die USA besteuern, wenn er die US-Staatsangehörigkeit unter anderem hauptsächlich wegen der Umgehung von Steuern aufgegeben hat. Ansonsten können die USA natürlich dann US-Bundes-Nachlasssteuer erheben, wenn die Person in den USA ansässig war oder soweit es US-Vermögen im Sinne der Art. 5-8 DBA-USA-Erb ist.
Können die USA Grundvermögen in den USA besteuern?
In jedem Fall kann die USA unbewegliches Vermögen, also z. B. ein Haus oder Land besteuern.
Muss ein Deutscher deutscher Erbschaftsteuer auf Vermögen in den USA zahlen?
Deutschland kann nach dem deutsch-amerikanischen Doppelbesteuerungsabkommen Erbschaftsteuer auf den gesamten Vermögensübergang auf den Tod einer Person besteuern, wenn diese ihren "steuerlichen Wohnsitz" im Sinne des Abkommens in Deutschland hatte. Ferner kann Deutschland auch den Erwerb einer Person, deren Wohnsitz in Deutschland ist, besteuern. Wenn die USA eine Todesfallsteuer erheben, wird die Doppelbesteuerung durch Anrechnung vermieden.
Kann die US-Bundes-Nachlasssteuer auf die deutsche Erbschaftsteuer angerechnet werden?
Sofern die USA nach dem deutsch-amerikanischen Doppelbesteuerungsabkommen US-Bundes-Nachlasssteuer auf Grund der Belegenheit des Vermögens in den USA (Art. 5-8 DBA-USA-Erb) erheben können, rechnet Deutschland die gezahlte US-Bundes-Nachlasssteuer auf die deutsche Erbschaftsteuer an.
Kann die Erbschaftsteuer oder Nachlasssteuer eines US-Bundesstaates auf die deutsche Erbschaftsteuer angerechnet werden?
Ja, die Erbschaftsteuer oder Nachlasssteuer eines US-Bundesstaates (z.B. New York, New Jersey, Massachusetts, Maine, Oregon, Washington) kann auf die deutsche Erbschaftsteuer angerechnet werden, wenn die Besteuerung aufgrund der Belegenheit von Vermögenswerten (Art. 5-8 DBA-USA-Erb) dort erfolgt.
Wie wird ein US-amerikanischer Trust in Deutschland besteuert?
Dies hängt von der Ausgestaltung des Trusts und den beteiligten Personen ab. Insoweit verweise ich auf den Beitrag US-amerikanischer Trust: Erbschaftssteuer, Schenkungssteuer, Einkommensteuer.
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