Vertretung in Verfahren zur Erlangung eines deutschen Erbscheins oder deutschen Testamentsvollstreckerzeugnisses
Viele Mandanten mit Wohnsitz in den USA oder Deutschland vertreten wir auch in nicht-streitigen Verfahren zur Erlangung eines deutschen Erbscheins oder Testamentsvollstreckerzeugnisses.
Leistungen
Unsere Leistungen umfassen insbesondere
- Testamentseröffnung in Deutschland;
- Beratung betreffend die Anerkennung eines US-amerikanischen Testaments in Deutschland;
- Beratung betreffend die Anerkennung eines US-amerikanischen Nachlassabwicklers (personal representative) als Testamentsvollstrecker in Deutschland;
- Beratung über die Erforderlichkeit eines Erbscheins oder Testamentsvollstreckerzeugnisses;
- Beratung über Erforderlichkeit bei Anteilen einer Personengesellschaft (KG, GmbH & Co. KG, GbR) oder Kapitalgesellschaft (GmbH, AG) im Nachlass;
- Entwurf des Antrags auf Erteilung eines Erbscheins oder Testamentsvollstreckerzeugnisses auch bei Anwendung US-amerikanischen Erbrecht;
- Beratung betreffend das anwendbare Erbrecht (Erbstatut);
- Beratung bei Vermögensübergang über einen US-amerikanischen Trust;
- Korrespondenz mit deutscher Auslandsvertretung (Botschaft, Konsulat) in den USA (Boston, Atlanta, Chicago, Los Angeles, San Francisco, Miami, New York, Washington D.C., Houston) wegen der Beurkundung eines Antrags auf Erteilung eines Erbscheins oder Testamentsvollstreckerzeugnisses;
- Beantragung eines Antrags auf Erlass der Versicherung an Eides Statt bei Beurkundung des Antrags vor einem US-Notar;
- Vertretung gegenüber dem deutschen Nachlassgericht;
- Vertretung der Begünstigten (Erben, Vermächtnisnehmer) zur Vermeidung eines Zustellung in den USA;
- Entgegennahme des Erbscheins oder Testamentsvollstreckerzeugnisses zur Vermeidung einer Zustellung im Ausland und
- Beschwerden gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Erteilung eines Erbscheins oder Testamentsvollstreckerzeugnisses.
Nach Erteilung des Erbscheins bzw. Testamentsvollstreckerzeugnisses unterstützen wir unsere Mandanten bei der Vereinnahmung des Vermögens. Hierzu gehört z.B.
- Grundbuchberichtigung;
- Eintragung ins Handelsregister und die Gesellschafterliste;
- die Beschaffung einer steuerlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung;
- Erklärung der deutschen Erbschaftsteuer bei Bezügen zu den USA;
- Erklärungen nach dem Geldwäschegesetz (GewG);
- Korrespondenz mit Banken, Sparkassen und Volksbanken.
Auf Wunsch beraten wir auch telefonisch oder über Zoom. Allgemeine Informationen zu Zoom-Treffen finden Sie auf der Zoom-Seite.
Erbrecht-Aktuell
- Änderung der Regeln über die Besteuerung einer lebzeitigen Leistungen aus einem ausländischen Altersvorsorgeplan
- FG Köln: Vereinbarkeit der Regeln über die Besteuerung des Übergangs auf eine ausländische Familienstiftung mit Europäischen Recht
- EuGH: Bewertungsabschlag der deutschen Erbschaftsteuer für vermietete Wohngrundstücke gilt auch für derartige Immobilien in einem Drittland (Kanada)
- USA: Freibeträge bei der US-Bundes-Nachlasssteuer, US-Bundes-Schenkungssteuer und der GST in 2024
- FG Münster: Zahlungen aus einem US-amerikanischen Altersvorsorgeplan als sonstige Einkünfte
- IRS: Keine Anhebung des steuerlichen Buchwertes bei Übertragung von Vermögen auf einen unwiderruflichen Grantor Trust