Vertretung und Beratung des US-amerikanischen Nachlassabwicklers
Leistungen
Zusammen mit (oder ergänzend zu) US-amerikanischen Rechtsanwälten in den USA bieten wir Vertretung und Beratung des US-amerikanischen Nachlassabwicklers (personal representative) bei der Regelung des Nachlasses in den USA, an. Unsere Leistungen umfassen z.B.
- Klärung des Umfangs des Nachlasses (estate);
- Vorbereitung des Antrags auf Erteilung des Zeugnisses des Nachlassabwicklers (letters of administration; letters testamtary; grant of probate);
- Beratung des Nachlassabwicklers (personal representative) über seine Rechte und Pflichten;
- Unterstützung des Nachlassabwicklers bei der Nachlassabwicklung (adminstration), z.B. bei der Vereinnahmung von Vermögen in Deutschland/USA, beim Erstellen des Nachlassverzeichnisses (estate inventory), der Erklärung der Steuern und der Aufstellung des Verteilungsplans (distribution) und des Rechenschaftsberichts (accounting);
- Erklärung der US-Bundes-Nachlasssteuer (federal estate tax) mittels der form 706 bzw. 706-NA unter Berücksichtigung des DBA-USA-Erb;
- Erklärung der Todesfallsteuern der US-Bundesstaaten mit solchen Steuern (sie hierzu den Beitrag Übersicht: Erbschaftssteuer und Nachlasssteuer in den US-Bundesstaaten);
- Erklärunng der US-Einkommensteuerer für das Einkommen des Erblassers im Todesjahr (final income tax return, form 1040) unter Berücksichtigung des DBA-USA-ESt.;
- Erkklärung der US-Einkommensteuer für die Einkünfte des Nachlasses (US Income Tax Return for Estates and Trust, form 1041) unter Berücksichtigung des DBA-USA-ESt.;
- Beratung betreffend die steuerlichen Pflichten des Nachlassabwicklers in Deutschland;
- Beratung betreffend die steuerlichen Pflichten der Begünstigten in Deutschland (siehe auch Vertretung eines Begünstigten gegenüber dem US-Nachlassabwickler).
Beratung vor Ort und über Fernkommunikationsmittel
Persönlich beraten wir in Berlin und (eingeschränkt) in München. Ansonsten beraten wir über Fernkommunikationsmittel (Zoom, Telefon, E-Mail) in ganz Deutschland und im Ausland, insbesondere den USA. In den meisten Fällen ist dies auch zur Erledigung der Anliegen unserer Mandanten völlig ausreichend.
in den USA beraten Anwälte unser Partner-Kanzleien z.B. in Kalfiornien (San Diego/Carlsbald, Los Angeles), New York und Florida. Wir haben aber auch Kontakte zu Anwälten in dem meisten anderen US-Bundesstaaten. Sollten wir in einem US-Bundesstaat keinen Anwalt kennen, suchen wir einen verlässlichen Anwalt für Sie.
Auf Wunsch beraten wir auch telefonisch oder über Zoom. Allgemeine Informationen zu Zoom-Treffen finden Sie auf der Zoom-Seite.
Erbrecht-Aktuell
- Änderung der Regeln über die Besteuerung einer lebzeitigen Leistungen aus einem ausländischen Altersvorsorgeplan
- FG Köln: Vereinbarkeit der Regeln über die Besteuerung des Übergangs auf eine ausländische Familienstiftung mit Europäischen Recht
- EuGH: Bewertungsabschlag der deutschen Erbschaftsteuer für vermietete Wohngrundstücke gilt auch für derartige Immobilien in einem Drittland (Kanada)
- USA: Freibeträge bei der US-Bundes-Nachlasssteuer, US-Bundes-Schenkungssteuer und der GST in 2024
- FG Münster: Zahlungen aus einem US-amerikanischen Altersvorsorgeplan als sonstige Einkünfte
- IRS: Keine Anhebung des steuerlichen Buchwertes bei Übertragung von Vermögen auf einen unwiderruflichen Grantor Trust