Erklärung der deutschen Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer bei Bezügen zum UK
Leistungen
Wir vertreten unsere Mandanten gegenüber allen Finanzämtern für Erbschaftsteuer (Erbschaftsteuerfinanzamt) im Steuerverfahren bei Bezügen zum Vereinigten Köngreich von Großbritannien und Nordirland (UK). Unsere Leistungen umfassen z.B.
- Vorbereitung einer Erwerbsanzeige nach § 30 ErbStG;
- Antrag auf Verlängerung der Frist zur Abgabe der Erbschaftsteuererklärung oder Schenkungsteuererklärung;
- Vorbereitende Begutachtung von besonderen Fragestellungen (siehe hierzu weiter unten).;
- Einreichung der Erbschaftsteuererklärung;
- Einreichung der Schenkungsteuererklärung;
- Antrag auf Anrechnung der britischen Erbschaftsteuer (UK Inheritance Tax);
- Überprüfung des Erbschaftsteuerbescheids;
- Überprüfung des Schenkungsteuerbescheids;
- Beantragung einer Stundung;
- Beantragung der Ratenzahlung bei Grundvermögen;
- Einspruch gegen den Erbschaftsteuerbescheid;
- Klagen bei den Finanzgerichten im gesamten Bundesgebiet;
- Erwirken der steuerlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung;
- Vertretung im Verfahren zur gesonderten Feststellung von Grundbesitzwerten nach § 151 BewG.
Besondere Fragestellungen, die wir bei Bezügen zum UK immer wieder im Steuerverfahren zu klären haben, sind:
- die Bewertung von britischem Grundvermögen im Nachlass;
- die Besteuerung der Ausschüttungen von Seiten eines englischen Treuhandvermögens (Trusts);
- Besonderheiten bei beschränkter Steuerpflicht;
- das Besteuerungsrecht der Bundesrepublik Deutschland (z.B. bei Wohnsitzen in beiden Staaten);
- besondere Freibeträge und Vergünstigungen nach dem Doppelbesteuerungsabkommen;
- die Abzugsfähigkeit von Kosten (z.B. Maklerprovisionen);
- Berücksichtigung der im UK gezahlten Einkommensteuer;
- Anrechnung der britischen Nachlassteuer auf die deutsche Erbschaftsteuer;
- Besteuerung der Todesfallbegünstigung eines UK-Altersvorsorgeplans (UK-pension plan);
- Berücksichtigung einer Ausschlagung (renunciation) nach englischem Recht;
- Beratung betreffend die Ausübung und Anerkennung/Folgen einer Deed of Variation nach englischem Recht.
Weitere Leistungen
Sofern wir Sie nicht ohnehin auch gegenüber dem englischen Treuhänder (trustee) oder Nachlassabwickler (personal representative) vertreten, sind wir auch auf Wunsch bei der Beschaffung der für die Erklärung oder Anrechnung benötigten Unterlagen aus dem Vereinigten Königreich von England, Wales, Schottland und Nordwales (UK) behilflich. Ferner unterstützen wir den Treuhänder/Nachlassabwickler bei der Anrechnung der deutschen Erbschaftsteuer auf die britische Nachlasssteuer.
Schließlich bieten wir auch Beratung betreffend die Folgen des Erbfalls bei der deutschen Einkommensteuer an.
Beratung vor Ort und über Fernkommunikationsmittel
Wir beraten in der Regel über Fernkommunikationsmittel, z.B. über Zoom oder per Telefon/E-Mail.
Vor Ort beraten wir in Berlin und (eingeschränkt) in München und Hamburg.
Wir beraten Mandanten in ganz Deutschland, z.B. aus Berlin, Potsdam, Magdeburg, Dresden, Leipzig, Dessau, Rostock, Schwerin, Brandenburg, Jena, Hannover, Braunschweig, Oldenburg, Osnabrück, Göttingen, Delmenhorst, Lüneburg, Hamburg, Kiel, Flensburg, Lübeck, Bremen, Frankfurt am Main, Wiesbaden, Kassel, Darmstadt, Offenbach, Hanau, Gießen, Marburg, Fulda, Wetzlar, München, Nürnberg, Augsburg, Regensburg, Ingolstadt, Fürth, Würzburg, Erlangen, Bamberg, Landshut, Bayreuth, Aschaffenburg, Köln, Düsseldorf, Dortmund, Essen, Duisburg, Bochum, Wuppertal, Bielefeld, Bonn, Münster, Mönchengladbach, Gelsenkirchen, Aachen, Krefeld, Oberhausen, Hagen, Hamm, Mannheim, Karlsruhe, Freiburg, Heidelberg, Heilbronn, Ulm, Pforzheim, Mainz.
Fragen und Antworten
Muss ein Deutscher deutsche Erbschaftsteuer auf Vermögen im UK zahlen?
Es kann sein, dass ein Deutscher neben der englischen Erbschaftsteuer auch in Deutschland Erbschaftsteuer zahlen muss, z.B. weil der Erblasser einen Wohnsitz im Sinne von § 8 AO in Deutschland hatte oder der Erwerber (z.,B. Erbe) ein Inländer ist, siehe hierzu auch den Beitrag Erbschaftsteuer: Steuerpflicht in Deutschland.
Kann die britische Erbschaftsteuer auf die deutsche Erbschaftsteuer angerechnet werden?
Deutschland rechnet die englische Erbschaftsteuer nach Maßgabe von § 21 ErbStG auf die deutsche Steuer an; allerdings ist dies nicht immer und nicht immer ganz möglich (siehe hierzu den Aufsatz Anrechnung der englischen Erbschaftsteuer auf die deutsche Erbschaftsteuer.
Wie wird ein britischer Trust in Deutschland besteuert?
Dies hängt von der Ausgestaltung des Trusts und den beteiligten Personen ab. Insoweit verweise ich auf den Beitrag Besteuerung von Common-law Trusts in Deutschland.
Muss ich ein deutsche Erbschaftsteuererklärung abgegen?
Eine Person, die von Todes wegen (z.B. durch Erbanfall, Vermächtnis oder Pflichtteil) erwirbt (Erwerber), ist nur dann zur Abgabe einer Erbschaftssteuererklärung, wenn ihn das Finanzamt zur Erklärung aufgefordert hat (§ 31 ErbStG). Das Erbschaftssteuerfinanzamt fordert zur Erklärung der Steuer auf, wenn die Erhebung einer Steuer in Betracht kommt, d.h. wenn der Wert des Erwerbs möglicherweise über dem Freibetrag liegt. Ohne, dass einem die Erklärung der Erbschaftsteuer aufgegeben wurde, gibt es keine Pflicht zur Abgabe einer Erbschaftsteuererklärung.
Muss ich dem Finanzamt mitteilen, dass ich in Großbritannien geerbt habe?
Nach § 30 Abs. 1 ErbStG ist jeder der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer unterliegende Erwerb (§ 1 ErbStG) durch den Erwerber anzuzeigen (Erwerbsanzeige). Hiervon gibt es einige Ausnahmen. Bei einer Erbschaft in England ist aber immer eine Anzeige erforderlich. Eine ausführliche Darstellung finden Sie in den Beitrag Erwerbsanzeige nach § 30 Erbschafts- und Schenkungsteuergesetz im Erbfall.
Wie lang ist die Frist zur Mitteilung der Erbschaft aus England an das Finanzamt?
Die Anzeige hat binnen einer Frist von drei Monaten zu erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der zur Anzeige Verpflichtete von dem Erwerb Kenntnis hat. Wir meinen, dass die Frist bei testamentarischer Erbfolge nicht vor der Erteilung der Testamentsbestätigung (probate) läuft. Diese Frage ist aber nicht abschließend geklärt.
Wer ist zur Abgabe der Erbschaftssteuererklärung verpflichtet, wenn ich in Großbritannien geerbt habe?
Das Erbschaftsteuerfinanzamt kann von jedem an einem Erbfall Beteiligten die Abgabe einer Erklärung über die für die Erbschaftsteuer maßgeblichen Umstände (Erbschaftssteuererklärung) verlangen, § 31 ErbStG. Ist ein deutscher Testamentsvollstrecker vorhanden, ist die Steuererklärung von diesem abzugeben, § 31(5) ErbStG. Bei einer Erbschaft aus England wird das Finanzamt in der Regel die Erben/Vermächtnisnehmer zur Abgabe der Erklärung auffordern.
Muss ein englischer Nachlassabwickler die deutsche Erbschaftsteuererklärung abgeben?
Ein englischer Nachlassabwickler, der nicht deutscher Testamentsvollstrecker ist, muss im Grundsatz nicht die deutsche Erbschaftsteuer erklären. Allerdings kann es sein, dass das Finanzamt hierzu auffordert. Dann ist er im Grundsatz auch zur Erklärung verpflichtet.
In welcher Frist muss ich die deutsche Erbschaftsteuererklärung abgeben, wenn ich in Großbritannien geerbt habe?
Die Frist zur Abgabe der Erbschaftsteuererklärung muss mindestens einen Monat betragen. Sie kann auf Antrag verlängert werden, § 31 ErbStG.
Wann muss ich die Erbschaftsteuer auf das britische Erbe zahlen?
Die Fälligkeit der Erbschaftsteuer tritt nicht vor Bekanntgabe des Erbschaftsteuerbescheides ein (§ 220 Abs. 2 S. 2 AO). Auf Antrag kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen (z.B. § 222 AO, § 28 ErbStG) Stundung gewährt werden.
Sie haben Fragen zu unseren Leistungen oder der Beauftragung der Kanzlei?
Wir helfen Ihnen gerne. Um die Kontaktaufnahme für Sie und uns so einfach und effizient wie möglich zu gestalten, bitten wir vorrangig unser Kontaktformular zu benutzen und Ihr Anliegen zu schildern. Sie können auch Dokumente beifügen. Nach Absendung Ihrer Anfrage teilen wir Ihnen in der Regel binnen 2 Arbeitstagen mit, ob wir Ihnen helfen können und unterbreiten ggf. Terminvorschläge. Selbstverständlich ist Ihre Anfrage nicht mit Verpflichtungen für Sie oder uns verbunden. Wegen der Kosten einer etwaigen ersten Beratung oder weitergehenden Beratung finden Sie unter Vergütung Informationen. Falls Sie es bevorzugen einen bestimmten Rechtsanwalt unmittelbar zu kontaktieren oder uns anzurufen, finden Sie unsere Kontaktdaten unter "Rechtsanwälte" oder bei "Standorte".
Auf Wunsch beraten wir auch telefonisch oder über Zoom. Allgemeine Informationen zu Zoom-Treffen finden Sie auf der Zoom-Seite.
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- BFH zur Besteuerung der Ausschüttungen einer ausländischen Stiftung / eines Trusts nach § 20 Abs. 1 Nr. 9 Satz 1 Halbsatz 1 EStG
- Bericht der „UK Law Commission“ vom Mai 2025 bezüglich der Modernisierung des Testamentsrechts
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