Erklärung der deutschen Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer bei Bezügen zum UK
Leistungen
Wir vertreten unsere Mandanten gegenüber allen Finanzämtern für Erbschaftsteuer (Erbschaftsteuerfinanzamt) im Steuerverfahren bei Bezügen zum Vereinigten Köngreich von Großbritannien und Nordirland (UK). Unsere Leistungen umfassen z.B.
- Vorbereitung einer Erwerbsanzeige nach § 30 ErbStG;
- Antrag auf Verlängerung der Frist zur Abgabe der Erbschaftsteuererklärung oder Schenkungsteuererklärung;
- Vorbereitende Begutachtung von besonderen Fragestellungen (siehe hierzu weiter unten).;
- Einreichung der Erbschaftsteuererklärung;
- Einreichung der Schenkungsteuererklärung;
- Antrag auf Anrechnung der britischen Erbschaftsteuer (UK Inheritance Tax);
- Überprüfung des Erbschaftsteuerbescheids;
- Überprüfung des Schenkungsteuerbescheids;
- Beantragung einer Stundung;
- Beantragung der Ratenzahlung bei Grundvermögen;
- Einspruch gegen den Erbschaftsteuerbescheid;
- Klagen bei den Finanzgerichten im gesamten Bundesgebiet;
- Erwirken der steuerlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung;
- Vertretung im Verfahren zur gesonderte Feststellung von Grundbesitzwerten nach § 151 BewG.
Besondere Fragestellungen, die wir bei Bezügen zum UK immer wieder im Steuerverfahren zu klären haben sind:
- die Bewertung von UK-Grundvermögen im Nachlass;
- die Besteuerung der Ausschüttungen von Seiten eines Treuhandvermögens (Trusts);
- Besonderheiten bei beschränkter Steuerpflicht;
- das Besteuerungsrecht der Bundesrepublik Deutschland (z.B. bei Wohnsitzen in beiden Staaten);
- besondere Freibeträge und Vergünstigungen nach dem Doppelbesteuerungsabkommen;
- die Abzugsfähigkeit von Kosten (z.B. Maklerprovisionen);
- Berücksichtigung der im UK gezahlten Einkommensteuer;
- Anrechnung der britischen Nachlassteuer auf die deutsche Erbschaftsteuer;
- Besteuerung der Todesfallbegünstigung eines englischen Altersvorsorgenplans (retirement plan) oder Pensionsfond (pension plan);
- Berücksichtigung einer Ausschlagung (renunciation) nach englischem Recht;
- Beratung betreffend die Ausübung und Anerkennung/Folgen einer Deed of Variation nach englischem Recht.
Weitere Leistungen
Sofern wir Sie nicht ohnehin auch gegenüber dem englischen Treuhänder (trustee) oder Nachlassabwickler (personal representative) vertreten, sind wir auch auf Wunsch bei der Beschaffung der für die Erklärung oder Anrechnung benötigten Unterlagen aus dem Vereinigten Königreich von England, Wales, Schottland und Nordwales (UK) behilflich. Ferner unterstützen wir den Treuhänder/Nachlassabwickler bei der Anrechnung der deutschen Erbschaftsteuer auf die britisch Nachlasssteuer.
Schließlich bieten wir auch Beratung betreffend die Folgen des Erbfalls bei der deutschen Einkommensteuer an.
Beratung vor Ort und über Fernkommunikationsmittel
Wir beraten in der Regel über Fernkommunikationsmittel, z.B. über Zoom oder per Telefon/E-Mail.
Vor Ort beraten wir in Berlin und (eingeschränkt) in München und Hamburg.
Wir beraten Mandanten in ganz Deutschland, z.B. aus Berlin, Potsdam, Magdeburg, Dresden, Leipzig, Dessau, Rostock, Schwerin, Brandenburg, Jena, Hannover, Braunschweig, Oldenburg, Osnabrück, Göttingen, Delmenhorst, Lüneburg, Hamburg, Kiel, Flensburg, Lübeck, Bremen, Frankfurt am Main, Wiesbaden, Kassel, Darmstadt, Offenbach, Hanau, Gießen, Marburg, Fulda, Wetzlar, München, Nürnberg, Augsburg, Regensburg, Ingolstadt, Fürth, Würzburg, Erlangen, Bamberg, Landshut, Bayreuth, Aschaffenburg, Köln, Düsseldorf, Dortmund, Essen, Duisburg, Bochum, Wuppertal, Bielefeld, Bonn, Münster, Mönchengladbach, Gelsenkirchen, Aachen, Krefeld, Oberhausen, Hagen, Hamm, Mannheim, Karlsruhe, Freiburg, Heidelberg, Heilbronn, Ulm, Pforzheim, Mainz.
Auf Wunsch beraten wir auch telefonisch oder über Zoom. Allgemeine Informationen zu Zoom-Treffen finden Sie auf der Zoom-Seite.
Erbrecht-Aktuell
- UK Nachlasssteuer: Erweiterung der unbeschränkten Steuerpflicht
- UK: Einschränkung der Steuerbefreiung für landwirtschaftlichen Vermögens und Betriebsvermögen
- FG Köln: Vereinbarkeit der Regeln über die Besteuerung des Übergangs auf eine ausländische Familienstiftung mit Europäischen Recht
- EuGH: Bewertungsabschlag der deutschen Erbschaftsteuer für vermietete Wohngrundstücke gilt auch für derartige Immobilien in einem Drittland (Kanada)
- BGH: Keine Anwendung englischen Rechts betreffend den Pflichtteil bei Rechtswahl nach Art. 22 EuErbVO.
- BFH: Vermögen eines anglo-amerikanischen Trusts als Nachlassvermögen des Errichters