Nachlassabwicklung in England
Im Todesfall stellen sich oft zahlreiche Fragen aus unterschiedlichen Rechtsbereichen. In zusammenarbeit mit unseren Partner-Kanzleien erbringen wir insbesondere folgende Leistungen:
- Vorbereitung der Ernennung zum Nachlassabwickler (executor, administrator) und Erteilung des Zeugnisses über die Nachlassabwicklung (grant, letters testamentary / letters of administration);
- die Durchsetzung von Ansprüchen gegen den Nachlassabwickler, z.B. auf Erteilung eines Nachlassverzeichnisses (estate inventory) und ordnungsgemäße Rechenschaft (accounting);
- Überprüfung der Tätigkeit des Nachlassabwicklers (z.B. Nachlassverbindlichkeiten, Kosten der Nachlassabwicklung einschließlich Vergütung des Nachlassabwicklers in den England & Wales);
- Geltendmachung und Durchsetzung des Anspruches auf Auskehrung des Nachlasses;
- Entlassung des Nachlassabwicklers;
- Durchsetzung eines Unterlassungsanspruchs gegen den Nachlassabwickler (z.B. Verkauf von Grundstücken);
- Geltendmachung von Schadenersatzanspruch gegen Nachlassabwickler;
- Durchsetzung des Pflichtteils (family provisions) in England;
- Anfechtung des Testaments (will contest);
- Abwicklung von Konten und Lebensversicherungen in England;
- Vorbereitung der Inheritance Tax in England (IHT 400) und Klärung des domicile (IHT 401);
- Einkommensteuererklärung für das Todesjahr (und erforderlichenfalls zuvor);
- die Wahrnehmung der Interessen gegenüber HMRS, z.B. Stellen von Anrechnungsanträgen und Anträgen auf Erstattung zuviel bezahlter Steuern, Einspruch und Klage und
- Geltendmachung von Forderungen gegen trusts, z.B. auf ordnungsgemäße Ausübung des Ermessens
Erbrecht-Aktuell
- BGH: Keine Anwendung englischen Rechts betreffend den Pflichtteil bei Rechtswahl nach Art. 22 EuErbVO.
- BFH: Vermögen eines anglo-amerikanischen Trusts als Nachlassvermögen des Errichters
- BFH: Schenkungsteuer bei Ausschüttung Seitens einer Vermögensmasse während deren Bestehen
- UK: Verfahrensrechtliche Erleichterungen bei der UK-Nachlasssteuer
- OLG Köln: Keine Anwendung englischen Rechts betreffend den Pflichtteil bei Rechtswahl nach Art. 22 EuErbVO.