Vertretung eines Begünstigten gegenüber dem englischen Nachlassabwickler
Leistungen
Oftmals vertreten wir testamentarisch Begünstigte (Erben, Vermächtnisnehmer) gegenüber dem englischen Nachlassabwickler (personal representative). Unsere Leistungen umfassen dabei, z.B.
- Anforderung einer Kopie des Testaments (Last Will and testament);
- Anforderung des Nachlassverzeichnisses (estate inventory) und Rechenschaftsbericht (accounting);
- Anforderung der für die Erfüllung der steuerlichen Pflichten in Deutschland erforderlichen Unterlagen und Informationen;
- Anregung der Ausübung von steuerlichen Wahlrechten zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung;
- Beratung betreffend die steuerlich optimierte Verteilung des Vermögens bei Mehrheit von Begünstigten;
- Erste Prüfung der Rechtmäßigkeit von Entnahmen aus dem Nachlass (z.B. für Nachlassverbindlichkeiten und Kosten der Nachlassabwicklung, Vergütung des Nachlassabwicklers in England);
- Geltendmachung des Anspruches auf Auskehrung des Nachlasses bzw. Verteilungsanteils gegen den Nachlassabwickler.
Wenn sich bei unserer Tätigkeit Hinweise auf Pflichtverletzungen durch den Nachlassabwickler ergeben, beraten wir Sie außerdem, ob die Beauftragung eines englischen Anwaltes zur Rechtsdurchsetzung sinnvoll erscheint, z.B. mit dem Ziel
- der Entlassung des Nachlassabwicklers;
- der Unterlassung bestimmten Geschäfte (z.B. Verkauf von Grundstücken);
- Zahlung von Schadenersatz durch den Nachlassabwickler.
Daneben beraten wir auch über die steuerlichen Folgen der Begünstigung in Deutschland, insbesondere
Beratungsorte und Fernberatung
Persönlich beraten wir in Berlin. Ansonsten beraten wir über Fernkommunikationsmittel (Zoom, Telefon, E-Mail) in ganz Deutschland. In den meisten Fällen ist dies auch zur Erledigung der Anliegen unserer Mandanten völlig ausreichend. Wenn wir meinen, dass eine persönliche Beratung sinnvoll ist, sagen wir es Ihnen!
Auf Wunsch beraten wir auch telefonisch oder über Zoom. Allgemeine Informationen zu Zoom-Treffen finden Sie auf der Zoom-Seite.
Erbrecht-Aktuell
- FG Köln: Vereinbarkeit der Regeln über die Besteuerung des Übergangs auf eine ausländische Familienstiftung mit Europäischen Recht
- EuGH: Bewertungsabschlag der deutschen Erbschaftsteuer für vermietete Wohngrundstücke gilt auch für derartige Immobilien in einem Drittland (Kanada)
- BGH: Keine Anwendung englischen Rechts betreffend den Pflichtteil bei Rechtswahl nach Art. 22 EuErbVO.
- BFH: Vermögen eines anglo-amerikanischen Trusts als Nachlassvermögen des Errichters
- BFH: Schenkungsteuer bei Ausschüttung Seitens einer Vermögensmasse während deren Bestehen
- UK: Verfahrensrechtliche Erleichterungen bei der UK-Nachlasssteuer