Vertretung in deutschen Gerichten in deutsch-englischen Erbfällen
In deutschen Gerichtsverfahren ist es nicht selten sinnvoll, Spezialisten für deutsch-englisches Erbrecht zu beauftragen, z.B. weil englisches Erbrecht anzuwenden sein kann, Verständnis für das englische Verfahren oder besondere Kenntnisse von Fragestellungen des internationalen Erbrechts (z.B. Anpassung, Auslegungsfragen) gewünscht werden. Wir erbringen daher insbesondere folgende Leistungen:
- Gutachten zum anwendbaren Recht;
- Gutachten zu Fragen des englischen Erbrechts;
- Prozessführung in deutsch-englischen Erbfällen (z.B. Pflichtteil oder Erbteilung);
- Vorbereitung von Erbscheinanträgen bei Anwendbarkeit von englischem Erbrecht
- Vorbereitung eines Antrags auf Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses bei Anwendbarkeit englischen Erbrechts.
Erbrecht-Aktuell
- BGH: Keine Anwendung englischen Rechts betreffend den Pflichtteil bei Rechtswahl nach Art. 22 EuErbVO.
- BFH: Vermögen eines anglo-amerikanischen Trusts als Nachlassvermögen des Errichters
- BFH: Schenkungsteuer bei Ausschüttung Seitens einer Vermögensmasse während deren Bestehen
- UK: Verfahrensrechtliche Erleichterungen bei der UK-Nachlasssteuer
- OLG Köln: Keine Anwendung englischen Rechts betreffend den Pflichtteil bei Rechtswahl nach Art. 22 EuErbVO.