Vertretung von Begünstigten eines Trusts in England
Im Zusammenhang mit dem Nachlass von Briten und Deutschen mit Wohnsitz in England kommen wir häufiger mit Trusts in England und Crown Dependencies (Jersey, Guernsey, Isle of Man) in Berührung. In diesem Fall erbringen wir zusammen mit örtlichen Kanzleien insbesondere folgende Leistungen:
- Anforderung einer Kopie des Trust-Dokuments;
- Anforderung und Überprüftung des Trust-Verzeichnisses (trust inventory) und des Rechenschaftsberichts (accounting),
- Anforderung der für die steuerliche Veranlagung (Erbschaftsteuer, Schenkungsteuer, Einkommensteuer) in Deutschland benötigten Unterlagen;
- Anregung der Ausübung steuerlicher Wahlrechte zur Vermeidung der Doppelbesteuerung;
- Überprüfung der Tätigkeit des Treuhänders (z.B. Kosten der Verwaltung des Trusts);
- Geltendmachung und Durchsetzung des Anspruches auf Auskehrung des Anteils am Trust-Vermögen;
- Beratung betreffend die steuerlich optimierte Verteilung des Vermögens bei Mehrheit von Begünstigten;
- Erste Prüfung der Rechtmäßigkeit von Entnahmen aus dem Trust-Vermögen (z.B. für Kosten der Trust-Verwaltung und die Vergütung des Treuhänders);
- Geltendmachung des Anspruches auf Ausschüttung gegen den Treuhänder;
- Geltendmachung von Erstattungsforderungen, z.B. deutsche Erbschaftsteuer;
- Beratung betreffend die Ausschlagung oder Zurückweisung von Rechten am Trust-Vermögen zur Verringerung der deutschen Erbschaftsteuer;
- Beratung betreffend den Zahlungsweg, Umtausch und Meldepflichten nach dem Außenwirtschaftsgesetz;
- Beratung betreffend das Geldwäschegesetz (z.B. Erklärungen gegenüber Banken über die Herkunft des Vermögens).
Wenn sich bei unserer Tätigkeit Hinweise auf Pflichtverletzungen durch den Treuhänder ergeben, beraten wir Sie außerdem, ob die Beauftragung eines britischen Anwaltes zur Rechtsdurchsetzung sinnvoll erscheint, (z.B. mit dem Ziel der Entlassung des Treuhänders oder der Zahlung von Schadenersatz).
Auf der Grundlage der eingeholten Informationen sind wir auch bei der Erklärung der deutschen Erbschaftsteuer bei Bezügen zu England und Wales und behilflich und bieten Beratung betreffend die Folgen des Erbfalls bei der deutschen Einkommensteuer.
Beratungsorte und Fernberatung
Persönlich beraten wir in Berlin, Hamburg (eingeschränkt) und in München.
Ansonsten beraten wir über Fernkommunikationsmittel (Zoom, Telefon, E-Mail) in ganz Deutschland. In den meisten Fällen ist dies auch zur Erledigung der Anliegen unserer Mandanten völlig ausreichend. Wenn wir meinen, dass eine persönliche Beratung sinnvoll ist, sagen wir es Ihnen!
Beratung für Privatleute, Berater, Gerichte, Banken und gemeinnützige Organisationen
Unsere Mandanten sind meist Privatleute und kommen aus allen gesellschaftlichen Gruppen. Manche erben ein kleines Appartement, andere ein prächtiges Anwesen.
Neben Privatleuten beraten wir auch andere Berater (z.B. Steuerberater, Rechtsanwälte, Finanzdienstleister), Gerichte, Banken, Unternehmen, Stiftungen und gemeinnützige Organisationen.
Wir beraten Mandanten in ganz Deutschland, z.B. aus Berlin, Potsdam, Magdeburg, Dresden, Leipzig, Dessau, Hannover, Braunschweig, Oldenburg, Osnabrück, Göttingen, Delmenhorst, Lüneburg, Hamburg, Kiel, Flensburg, Lübeck, Frankfurt am Main, Wiesbaden, Kassel, Darmstadt, Offenbach, Hanau, Gießen, Marburg, Fulda, Wetzlar, München, Nürnberg, Augsburg, Regensburg, Ingolstadt, Fürth, Würzburg, Erlangen, Bamberg, Landshut, Bayreuth, Aschaffenburg.
Auf Wunsch beraten wir auch telefonisch oder über Zoom. Allgemeine Informationen zu Zoom-Treffen finden Sie auf der Zoom-Seite.
Erbrecht-Aktuell
- FG Köln: Vereinbarkeit der Regeln über die Besteuerung des Übergangs auf eine ausländische Familienstiftung mit Europäischen Recht
- EuGH: Bewertungsabschlag der deutschen Erbschaftsteuer für vermietete Wohngrundstücke gilt auch für derartige Immobilien in einem Drittland (Kanada)
- BGH: Keine Anwendung englischen Rechts betreffend den Pflichtteil bei Rechtswahl nach Art. 22 EuErbVO.
- BFH: Vermögen eines anglo-amerikanischen Trusts als Nachlassvermögen des Errichters
- BFH: Schenkungsteuer bei Ausschüttung Seitens einer Vermögensmasse während deren Bestehen
- UK: Verfahrensrechtliche Erleichterungen bei der UK-Nachlasssteuer