Wahrnehmung der Rechte der Begünstigten gegenüber dem US-Nachlassabwickler
Oftmals wird auch gewünscht, dass wir die Korrespondenz mit dem US-Nachlassabwickler in den USA tätigen und die Rechte der Begünstigten wahren, z.B.
- Recht auf Vorlage eines Nachlassverzeichnisses (estate inventory),
- ordnungsgemäße Rechenschaft (accounting),
- keine überhöhten Zahlungen aus dem Nachlass (insbesondere keine überhöhten Vergütungsansprüche oder Kosten),
- Geltendmachung und Durchsetzung des Anspruches auf Auskehrung des Nachlasses bzw. Anteils am Nachlass gegen den Nachlassabwickler,
- Geltendmachung von Erstattungsforderungen, z.B. deutsche Erbschaftsteuer,
- Entlassung des Nachlassabwicklers,
- Durchsetzung eines Unterlassungsanspruchs gegen den Nachlassabwickler (z.B. Verkauf von Grundstücken) und
- Geltendmachung von Schadenersatzanspruch gegen Nachlassabwickler.
Erbrecht-Aktuell
- IRS: Keine Anhebung des steuerlichen Buchwertes bei Übertragung von Vermögen auf einen unwiderruflichen Grantor Trust
- FG Münster: Ausschüttungen aufgrund der Auflösung eines US-amerikanischen Trusts als Einkünfte aus Kapitalvermögen
- USA: Freibeträge bei der US-Bundes-Nachlasssteuer, US-Bundes-Schenkungssteuer und der GST in 2023
- FG Mecklenburg-Vorpommern: Nachlassabwickler nach kanadischem Recht ist Rechtsnachfolger im Sinne von § 45 AO
- BFH: Deutschland kann bei Zuzug eines US-Amerikanischen Begünstigter dessen Erwerb auch in den ersten 10 Jahren besteuern