Korrespondenz und Kontrolle des kanadischen Nachlassabwicklers
Oftmals werden wir darum gebeten, die Korrespondenz mit dem kanadischen Nachlassabwickler (executor, administrator, estate trustee, public guardian and trustee) zu führen, seine Tätigkeit zu überwachen und Ansprüche gegen ihn geltend zu machen, z.B.
- Durchsetzung Anspruch auf Erteilung eines Nachlassverzeichnisses (estate inventory) und ordnungsgemäße Rechenschaft (Accounting).
- Prüfung der Rechtmäßigkeit von Entnahmen aus dem Nachlass (z.B. für (angeblich) Nachlassverbindlichkeiten und Kosten der Nachlassabwicklung, Vergütung des Nachlassabwicklers in Kanada)
- Geltendmachung und Durchsetzung des Anspruches auf Auskehrung des Nachlasses bzw. Verteilungsanteils gegen den Nachlassabwickler.
- Entlassung des Nachlassabwicklers
- Durchsetzung eines Unterlassungsanspruchs gegen den Nachlassabwickler (z.B. Verkauf von Grundstücken),
- Geltendmachung von Schadenersatzanspruch gegen Nachlassabwickler
Erbrecht-Aktuell
- FG Mecklenburg-Vorpommern: Nachlassabwickler nach kanadischem Recht ist Rechtsnachfolger im Sinne von § 45 AO
- BFH: Vermögen eines anglo-amerikanischen Trusts als Nachlassvermögen des Errichters
- Ontario: Wirksamkeit von Testamenten mit Mängeln bei der Form
- Ontario: Verweisung in eigenhändig handschriftlichen Testament auf Dokument unzulässig
- British Columbia: Wirksamkeit eines elektronischen Testaments