Grundsatz
Nach § 2205 S. 2 BGB ist der Testamentsvollstrecker berechtigt, den Nachlass in Besitz zu nehmen und über die Nachlassgegenstände zu verfügen. Dieses Verfügungsrecht bezieht sich im Grundsatz auf alle Nachlassgegenstände, auf die sich die Testamentsvollstreckung erstreckt. Der Begriff der Verfügung entspricht dem allgemeinen Verfügungsbegriff des BGB. Der Testamentsvollstrecker ist somit befugt Rechte an Nachlassgegenständen zu übertragen, zu ändern, zu belasten oder aufzugeben.
Grenzen der Verfügungsbefugnis
Der Testamentsvollstrecker ist zu unentgeltlichen Verfügungen (z.B. einer Schenkung) nur berechtigt, soweit sie einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmender Rücksicht entsprechen.
Eine Verfügung des Testamentsvollstreckers ist auch dann wirksam, wenn sie der Pflicht zur ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses (§ 2216 Abs. 1 BGG) widerspricht; in einem solchen Fall können aber Schadenersatzansprüche bestehen.
Einschränkung und Erweiterung der der Verfügungsbefugnis
Die Verfügungsbefugnis des Testamentsvollstreckers kann durch den Testator eingeschränkt werden. Der Testamentsvollstrecker hat gemäß § 2208 BGB nicht die Befugnisse des § 2205 S. 2 BGB, soweit anzunehmen ist, dass sie ihm nach dem Willen des Erblassers nicht zustehen sollen (mutmaßlicher Willen des Erblassers). Entscheidend für den Umfang der Befugnisse des Testamentsvollstreckers sind die ihm vom Erblasser zugeteilten Aufgaben.
Die Verfügungsbefugnis des Testamentsvollstreckers kann auch im gesetzlich bestimmten Umfang erweitert werden. So kann sie zeitlich ausgedehnt werden (Dauervollstreckung). Ferner kann der Testator nach § 2207 BGB anordnen, dass der Testamentsvollstrecker in der Eingehung von Verbindlichkeiten für den Nachlass nicht beschränkt sein soll (erweiterte Verpflichtungsbefugnis).
Der Erblasser kann
- Verfügungen des Testamentsvollstreckers über Nachlassgegenstände von der Zustimmung des Erben
- Verfügungen des Erben von der Zustimmung des Testamentsvollstreckers
abhängig machen.
Verfügungsbefugnis eines Dauertestamentsvollstreckers oder Verwaltungsvollstreckers
Testamentsvollstrecker im Sinne von § 2205 S. 2 BGB ist im Grundsatz jeder Testamentsvollstrecker. Also ein Abwicklungsvollstrecker (§ 2203 BGB), ein Dauertestamentsvollstrecker (§ 2209 BGB) oder Verwaltungstestamentsvollstrecker (§ 2209 BGB).
Wirkung für und gegen den Erben
Die im Rahmen der Verfügungsbefugnis getroffenen Verfügungen des Testamentsvollstreckers wirken unmittelbar für und gegen den Erben. Die Verfügungsbefugnis des Testamentsvollstreckers ist nicht von der Zustimmung des Erben abhängig, es sei denn, der Erblasser hat dies angeordnet.
Über einen der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegenden Nachlassgegenstand kann der Erbe gemäß § 2211 BGB nicht verfügen. Der Erblasser kann aber etwas anderes bestimmen.
Durch eine Vereinbarung mit den Erben kann das Verfügungsrecht nicht ausgeschlossen oder beschränkt werden.
Die durch den Testator angeordnete Beschränkung der Verfügungsbefugnis des Testamentsvollstreckers kann durch Vereinbarung mit den Erben erweitert werden.
