Schenkungsteuer bei Überweisungen zwischen Ehegatten

Bei der Nachlassplanung und Veranlagung der Erbschafts- oder Schenkungsteuer stellt sich oft die Frage, ob das Guthaben eines Kontos nur einem oder beiden Guthaben zuzuordnen ist und ob Überweisungen zwischen den Ehegatten Schenkungsteuer auslösen. Der Beitrag erläutert diese Fragen einführend und verweist auf weiterführende Informationen.

Einzelkonto

Ein Einzelkonto ist auch bei Eheleuten —im Gegensatz zu einem Gemeinschaftskonto— grundsätzlich allein dem Kontoinhaber zuzurechnen (BFH, Urteil vom 29.06.2016, II R 41/14). 

Überträgt ein Ehegatte das Guthaben seines Einzelkontos unentgeltlich auf das Einzelkonto des anderen Ehegatten, trägt der zur Schenkungsteuer herangezogene Ehegatte die Feststellungslast für Tatsachen, die der Annahme einer freigebigen Zuwendung entgegenstehen  (BFH-Urteil vom 29.06.2016, II R 41/14). Zu diesen Tatsachen zählen auch solche, die belegen sollen, dass dem bedachten Ehegatten das erhaltene Guthaben bereits vor der Übertragung im Innenverhältnis vollständig oder teilweise zuzurechnen war (BFH-Urteil vom 29.06.2016, II R 41/14). 

Eine Kontovollmacht ändert ohne Hinzutreten weiterer Umstände an der Zuordnung des Bankvermögens nichts. Die Bankvollmacht ermöglicht es dem Bevollmächtigten zwar im Außenverhältnis gegenüber der Bank aufzutreten, lässt aber keine Schlüsse auf das Innenverhältnis zu und hat damit i.d.R. keine Auswirkung auf die schenkungsteuerliche Zuordnung des Vermögens (BFH-Urteil vom 29.06.2016, II R 41/14). 

Wenn eingewandt wird, dass eine Treuhand besteht, muss derjenige, der sich hierauf beruft, das Bestehen nachweisen (§ 159 AO). 

Soweit die Zahlung auf das Einzelkonto der Durchführung der Ehe diente, kann eine nicht der Schenkungsteuer unterliegende Unterhaltszahlung in der Ehe angenommen werden (vgl. BFH-Urteil vom 17.12.2019 VII R 18/17BStBl. II 2020, 431).

Gemeinschaftskonto

Bei einem Oder-Konto sind die Ehegatten grundsätzlich Gesamtgläubiger nach § 428 BGB, mit der Folge, dass sie nach § 430 BGB im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen berechtigt sind, soweit nicht "ein anderes bestimmt ist". In einer intakten Ehe ist in der Regel nicht anzunehmen, dass "ein anderes bestimmt ist“ (vgl. Urteil des BGH v. 29.11.1989, IVb ZR 4/89, NJW 1990, 705). Wenn allerdings die Eheleute übereinstimmend darlegen, dass etwas anderes bestimmt war, hat das Finanzamt dem regelmäßig zu folgen (BFH-Urteil vom 23.11.2011, II R 33/10). Wenn es gleichwohl eine freigebige Zuwendung i.S. des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG annimmt, trifft das Finanzamt die Feststellungslast für die Erfüllung des Tatbestands. Es muss  insbesondere nachweisen, dass der nicht einzahlende Ehegatte im Verhältnis zum einzahlenden Ehegatten tatsächlich und rechtlich frei zur Hälfte über das eingezahlte Guthaben verfügen kann (BFH-Urteil vom 23.11.2011, II R 33/10).

Gibt es hinreichend deutliche objektive Anhaltspunkte dafür, dass beide Ehegatten entsprechend der Auslegungsregel des § 430 BGB zu gleichen Anteilen am Kontoguthaben beteiligt sind, trägt der zur Schenkungsteuer herangezogene Ehegatte die Feststellungslast dafür, dass im Innenverhältnis nur der einzahlende Ehegatte berechtigt sein soll (BFH-Urteil vom 23.11.2011, II R 33/10).

Für eine (anteilige) Schenkung spricht, wenn

  • ein Ehegatte Vermögen einzahlt, das der andere Ehegatte verbraucht.
  • beide Ehegatten Vermögen einzahlen, das nur einer der Ehegatten verbraucht.
  • ein Ehegatte Vermögen einzahlt, das beide Ehegatten verbrauchen.

Zugewinnausgleich und rückwirkender Entfall der Schenkungsteuer

Ehegatten leben im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, wenn sie nicht durch Ehevertrag etwas anderes vereinbaren (§ 1363 Abs. 1 BGB). Das jeweilige Vermögen der Ehegatten wird nicht deren gemeinschaftliches Vermögen; dies gilt auch für Vermögen, das ein Ehegatte nach der Eheschließung erwirbt (§ 1363 Abs. 1 BGB). Der Zugewinn, den die Ehegatten in der Ehe erzielen, wird jedoch nach  § 1378 BGB ausgeglichen, wenn die Zugewinngemeinschaft endet.

Die Zugewinngemeinschaft kann auch durch einen Wechsel in den Güterstand der Gütertrennung enden. Wird der Güterstand der Zugewinngemeinschaft in anderer Weise als durch den Tod eines Ehegatten oder eines Lebenspartners beendet oder wird der Zugewinn nach § 1371 Abs. 2 BGB ausgeglichen, unterliegt die Ausgleichsforderung nicht der Schenkungsteuer (§ 5 Abs. 3 ErbStG). 

Wurde durch eine Überweisung zwischen Ehegatten Schenkungsteuer ausgelöst, erlischt die Schenkungsteuer die Steuer nach § 29 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG nachträglich, wenn die Zugewinngemeinschaft durch notariellen Vertrag aufgehoben wird und dabei vereinbart wird, dass der zugewandte Betrag zur Abgeltung des Zugewinausgleichsanspruchs geleistet wurde.

Falls gewünscht, können die Ehegatten nach Durchführung des Zugewinnausgleichs auch wieder in den Güterstand der Zugewinngemeinschaft zurückwechseln (Güterstandschaukel).

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