Treuhand

Bei einer Treuhand im Sinne des deutschen Zivilrechts überträgt der Treugeber dem Treuhänder Rechte - das Treugut - , wobei vereinbart wird dass der Treuhänder diese im Interesse des Treugebers ausübt. Unterschieden werden die fiduziarische Treuhand, bei der der Treuhänder das Vollrecht erwirbt und  die Ermächtigungs-Treuhand, bei der kein Eigentum übertragen, sondern nur ein Verfügungsrecht eingeräumt wird (§ 185 BGB). Steuerlich sind bei Treuhandverhältnissen die Wirtschaftsgüter dem Treugeber nach § 39 Abs. 2 S. 2 AO zuzurechnen, wenn die mit der rechtlichen Eigentümer- bzw. Inhaberstellung verbundene Verfügungsmacht im Innenverhältnis zugunsten des Treugebers in einem Maße eingeschränkt ist, daß das rechtliche Eigentum bzw. die rechtliche Inhaberschaft als "leere Hülle" erscheint. Wesentliches Kriterium für eine von der Zivilrechtslage abweichende Zurechnung eines Wirtschaftsguts ist daher u. a. die Weisungsbefugnis des Treugebers gegenüber dem Treuhänder und damit korrespondierend die Weisungsgebundenheit des Treuhänders gegenüber dem Treugeber und - im Grundsatz - dessen Verpflichtung zur jederzeitigen Rückgabe des Treuguts (BFH-Urteil vom 15. Juli 1997 VIII R 56/93, BFHE 183, 518, BStBl II 1998, 152, m. w. N.; vgl. auch Beschluß des Großen Senats des BFH vom 25. Juni 1984 GrS 4/82, BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751, 769). 

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