Ausbildungszuwendungen

Nach § 13 Abs. 1 Nr. 13 ErbStG sind Zuwendungen unter Lebenden zur Ausbildung des Bedachten steuerfrei (Ausbildungszuwendungen). Da im ErbStG der Begriff "Ausbildung" nicht definiert wird, wird allgemein auf die Begriffsverwendung im Einkommensteuerrecht zurückgegriffen. Danach gehörten zur Ausbildung 

  • allgemeinbildende Schulen (Grund-, Realschulen, Gymnasien);
  • Lehre oder die Ausbildung;
  • Studium an einer Fachschule, Fachhochschule oder Universität;
  • eine Promotion;
  • alle (ernsthaften) Maßnahmen, die als Grundlage für die Ausübung des angestrebten Berufs geeignet sind.

Die Ausbildung kann in Deutschland oder im Ausland erfolgen.

Auch eine berufliche Weiterbildung kann hierunter fallen.

Zu den Ausbildungskosten dürften insbesondere gehören 

  • Lehrgangs- oder Studiengebühren,
  • Lehrmaterial,
  • Nachhilfeaufwendungen,
  • Fahrtkosten oder Prüfungsgebühren,
  • Reisekosten (z.B. bei Studium im Ausland),
  • ausbildungsbedingte erhöhte Lebenshaltungskosten (z.B. bei einem Studium im Ausland). 

Eine Angemessenheitsprüfung wie bei Zuwendungen zum Zweck des angemessenen Unterhalts erfolgt nicht. Allerdings muss Bedürftigkeit vorliegen.

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