Behindertentestament

Als Behindertentestament wird ein Testament bezeichnet, das es erlaubt den Nachlass für die Bedürfnisse des behinderten Kindes zu verwenden ohne dass der Träger der Sozialhilfe auf die Erbschaft des behinderten Kindes zugreifen kann. Um dieses Ziel zu erreichen enthält das Behindertentestament folgende Regeln: 

  • Das behinderte Kind wird Erbe. Die Erbquote muss dabei über der Pflichtteilsquote liegen, da sonst ein Zusatzpflichtteil verlangt werden kann, den der Sozialhilfeträger gemäß § 93 Abs. 1 S. 1 SGB XII auf sich überleiten könnte.
  • Das behinderte Kind wird nur Vorerbe, um eine Haftung des Nachlasses für die in den letzten zehn Jahren erbrachten Sozialleistungen zu verhindern. Das der Vorerbschaft unterliegende Vermögen ist kein sozialrechtlich verwertbares Vermögen I.S.d. § 12 SBG II, § 90 SGB XII.
  • Für den Erbteil des behinderten Kindes wird Dauertestaments­vollstreckung nach § 2209 BGB bis zum Tod des Kindes angeordnet, so dass die Erträge der Erbschaft dem Zugriff der Sozialbehörden entzogen sind.
  • Der Testamentsvollstrecker wird durch Verwaltungsanweisungen im Sinne des § 2216 Abs. 2 BGB angewiesen nur solche Leistungen an das behinderte Kind zu tätigen, die nicht ohnehin von den Sozialbehörden getragen werden. 

Diese Seite bewerten
 
 
 
 
 
 
 
1 Bewertungen (100 %)
Bewerten
 
 
 
 
 
 
1
5
5