Erbschaftsgut
Als „Erbschaftsgut“ im Sinne von Art. 17 Absatz 1 ZollbefreiungsVO gelten alle Waren im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c ZollbefreiungsVO, die den Nachlass des Verstorbenen bilden. Dies sind Waren, die zum persönlichen Gebrauch des Verstorbenen oder für ihren Haushalt bestimmt sind. Als Erbschaftsgut gelten nach Auffassung der Finanzverwaltung insbesondere folgende Waren:
- Hausrat, d.h. alle persönlichen Gegenstände, Haus-, Bett- und Tischwäsche, Möbel sowie Geräte, die bestimmt waren zum persönlichen Gebrauch durch den Erblasser oder für seinen Haushalt
- private Fahrzeuge aller Art, d.h. Fahr- und Krafträder, Pkw (gegebenenfalls mit Anhänger), Camping-Anhänger, Wassersportfahrzeuge und Sportflugzeuge (anhand einer Bescheinigung der zuständigen ausländischen Behörde ist nachzuweisen, dass das Fahrzeug bzw. das Flugzeug in dem betreffenden Land auf den Namen des Verstorbenen zum Verkehr zugelassen war)
- Haushaltsvorräte, sofern sie die üblicherweise von einer Familie als Vorrat gehaltene Menge nicht überschreiten
- Haus- und Reittiere
- tragbare Instrumente und Geräte für handwerkliche oder freiberufliche Tätigkeiten, sofern der Verstorbene diese zur Ausübung seines Berufes benötigt hat
Ob zum Erbschaftsgut auch der persönliche Gold- und Silberschmuck des Erblassers gehört, ist nicht abschließend geklärt. Da er zum persönlichen Gebrauch des Verstorbenen bestimmt ist, ist dies nach unserer Auffassung aber der Fall.