Erklärungsirrtum

Gemäß § 2078 Abs. 1 BGB kann eine letztwillige Verfügung angefochten werden, soweit der Erblasser eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte (Erklärungsirrtum).

Beispiel: E vererbt ein Grundstück in Südafrika. In seinem Testament bestimmt er, dass seine Ehefrau E den (deutschen) gesetzlichen Erbteil erhalten soll. Dabei ist er irrtümlich der Auffassung, dass nach deutschem Erbrecht vererbt wird. Tatsächlich richtet sich die Vererbung von Immobilien in Südafrika aber nach südafrikanischem Erbrecht. Im konkreten Fall bedeutet dies gegenüber dem deutschen Recht einen Nachteil.

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