Gattungsvermächtnis
Hat der Erblasser die vermachte Sache nur der Gattung nach bestimmt, so ist eine den Verhältnissen des Bedachten entsprechende Sache zu leisten (§ 2155 BGB). Es ist also nicht eine Sache mittlerer Art und Güte gem. § 243 Abs. 1 BGB geschuldet. Der Beschwerte hat das Recht die geschuldeten Sachen zu bestimmen. Der Erblasser kann die Bestimmung auf den Bedachten oder einen Dritten übertragen.
Beispiel: Meinem Freund F wende ich im Wege des Wahlvermächtnisses aus meiner Weinsammlung 50 Flaschen zu. Er darf sich die Flachen aus meiner Sammlung selbst auswählen. Er soll die Auswahl binnen 3 Monaten nach Testamentseröffnung treffen. Wird die Wahl binnen der Frist nicht getroffen, geht das Bestimmungs- und Auswahlrecht auf den Erben über.
Erfolgt die Bestimmung durch den Bedachten, findet § 2154 BGB (Wahlvermächtnis) entsprechend Anwendung.