Kleiner Pflichtteil
Ist der konkret berechnete Zugewinnausgleich höher als der gesetzliche oder testamentarische Erbteil des Ehegatten, sollte der Ehegatte die Erbschaft ausschlagen und
- den konkret berechneten Zugewinnausgleich nebst
- den "kleinen Pflichtteil" verlangen.
Die Pflichtteilsquote beträgt in diesem Fall nur 1/2 von 1/4, also 1/8 und nicht etwa 1/2 von 1/2. Der Pflichtteil wird daher auch als „kleiner Pflichtteil" bezeichnet.