Kleiner Pflichtteil

Ist der konkret berechnete Zugewinnausgleich höher als der gesetzliche oder testamentarische Erbteil des Ehegatten, sollte der Ehegatte die Erbschaft ausschlagen und 

  • den konkret berechneten Zugewinnausgleich nebst
  • den "kleinen Pflichtteil" verlangen.

Die Pflichtteilsquote beträgt in diesem Fall nur 1/2 von 1/4, also 1/8 und nicht etwa 1/2 von 1/2. Der Pflichtteil wird daher auch als „kleiner Pflichtteil" bezeichnet.

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