Mittelsurrogation
Im Fall der Vorerbschaft gehört zur Erbschaft, was der Vorerbe durch Rechtsgeschäft mit Mitteln der Erbschaft erwirbt, sofern nicht der Erwerb ihm als Nutzung gebührt (§ 2111 Abs. 1 S. 1 Fall 3 BGB). Dies wird als Mittelsurrogation bezeichnet.
Beispiel: Der Vorerbe erwirbt ein Grundstück und nimmt hierfür ein Darlehen auf. Dies zahlte er dadurch ab, dass er ein Grundstück, dass er als Vorerbe erworben hat, verkauft und mit dem Verkaufserlös das Darlehen bezahlt. Das neu erworbene Grundstück tritt an die Stelle des Nachlassgrundstücks und beim Eintritt des Nacherbfalls geht es auf den Nacherben über. Dieser kann Eintragung des Nacherbenvermerks im Grundbuch verlangen.