Übergabevertrag
Eine Person kann bereits zu Lebzeiten Vermögensgegenstände (unter Abgeltung des zukünftigen Erbrechts) auf beliebige Personen übertragen. Üblich ist z.B. die Übergabe einer Immobilie, eines landwirtschaftlichen Betriebs oder eines Gewerbebetriebs an die Kinder. Der Übergabevertrag kann ganz oder teilweise entgeltlich sein. Als Entgelt kann z.B. die Zahlung einer Leibrente, die Übernahme von Schulden oder die Übernahme von Wart und Pflege vereinbart werden. Ist die Gegenleistung weniger Wert als der Gegenstand des Übergabevertrags, kann die Übergabe einen Pflichtteilsergänzungsanspruch auslösen.