Übliche Gelegenheitsgeschenke
Die üblichen Gelegenheitsgeschenke sind nach § 13 Abs. 1 Nr. 14 ErbStG steuerfrei. Übliche Gelegenheitsgeschenke sind solche Zuwendungen, die sowohl vom bestimmten Anlass und ihrem Wert in weiten Kreisen der Bevölkerung verbreitet sind. Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist zunächst, dass die Schenkung gelegentlich eines bestimmten Anlasses erfolgt ist. Ein solcher Anlass kann z. B. ein Geburtstag, eine Hochzeite, Weihnachten, Taufe, Kommunion, Konfirmation, Erreichen der Volljährigkeit, das Abitur, ein Studienabschluss oder Berufsabschluss sein. Für die Beurteilung der Üblichkeit ist auf das Gesamtbild des Einzelfalls und die Lebensverhältnisse der Beteiligten abzustellen (FG Köln, Urteil vom 08.05.2001 – 9 K 4175/99). Obwohl allgemeine Regeln nicht festgelegt werden können, bleibt selbst bei großem Wohlstand eine Grenze bestehen, die sich aus der allgemeinen Auffassung über die Üblichkeit von Geschenken herleitet (RFH-Urteil vom 7. Juni 1929 RStBl. 1929, 497; Hessisches Finanzgericht: Urteil vom 24.02.2005 – 1 K 3480/03; FG Hamburg, Urteil vom 31. Oktober 1966 II 150/65 EFG 1967, 131). Gelegenheitsgeschenke deren Wert also das übliche Maß überschreitet, sind in vollem Umfang steuerpflichtig (RFH RStBl 29, 497).