Eine sofort vollzogene Schenkung wird als Handschenkung bezeichnet. Zu ihrer Wirksamkeit ist keine Form einzuhalten (vgl. § 516 BGB). Handschenkungen sind z.B. Geburtstags- oder Weihnachtsgeschenke. Von der Handschenkung ist das Versprechen zu einer künftigen Schenkung zu unterscheiden (siehe Schenkungsversprechen).
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