Anfall des Vermächtnisses
Gemäß § 2176 BGB kommt die Forderung des Vermächtnisnehmers mit dem Erbfall zur Entstehung. Dies wird als Anfall des Vermächtnisses bezeichnet. Vor dem Erbfall besteht lediglich eine ungesicherte Aussicht auf das Vermächtnis.
Ist das Vermächtnis unter einer aufschiebenden Bedingung oder unter Bestimmung eines Anfangstermins angeordnet und tritt die Bedingung oder der Termin erst nach dem Erbfall ein, so erfolgt der Anfall des Vermächtnisses mit dem Eintritt der Bedingung oder des Termins, 2177 BGB.
Für die Zeit zwischen dem Erbfall und dem Anfall des Vermächtnisses (Schwebezeit) finden in den Fällen der §§ 2177, 2178 BGB die Vorschriften Anwendung, die für den Fall gelten, dass eine Leistung unter einer aufschiebenden Bedingung geschuldet wird, § 2179 BGB. Somit besteht in der Schwebezeit ein Anwartschaftsrecht. Über dieses kann der Vermächtnisnehmer im Grundsatz verfügen.