Auseinandersetzung nach billigem Ermessen eines Dritten
Der Erblasser kann anordnen, dass die Erbauseinandersetzung nach dem billigen Ermessen eines Dritten erfolgen soll, § 2048 Abs. 2 BGB. Dritter kann auch ein Miterbe sein. Die von dem Dritten auf Grund der Anordnung getroffene Bestimmung ist für die Erben nicht verbindlich, wenn sie offenbar unbillig ist; die Bestimmung erfolgt in diesem Falle durch Urteil.