Ausschluss der Erbteilung

Der Erblasser kann durch Testament oder Erbvertrag die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft in Ansehung des Nachlasses oder einzelner Nachlassgegenstände ausschließen (Ausschluss der Erbteilung) oder von der Einhaltung einer Kündigungsfrist abhängig machen. Die Miterben können aber durch einstimmigen Beschluss hiervon Abweichendes regeln. Will der Erblasser dies verhindern, muss er eine Testamentsvollstreckung anordnen. Der Testamentsvollstrecker muss sich an die Anordnung des Erblassers halten, wobei auch hier nicht ausgeschlossen ist, dass sich der Testamentsvollstrecker mit den Erben auf eine sofortige Auseinandersetzung einigt. Der Ausschluss der Erbteilung wird unwirksam, wenn 30 Jahre seit dem Eintritt des Erbfalls verstrichen sind. Der Erblasser kann jedoch anordnen, dass die Verfügung bis zum Eintritt eines bestimmten Ereignisses in der Person eines Miterben gelten soll. Ferner wird der Ausschluss der Erbteilung unwirksam, wenn ein Miterbe stirbt, ein wichtiger Grund vorliegt. Wirkungslos ist die Anordnung auch gegenüber Gläubigern des Erben - sofern der Erbteil auf Grund eines endgültig vollstreckbaren Titels gepfändet wurde - und in der Insolvenz des Miterben.

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