Einspruch gegen Erbschaftsteuerbescheid
Ein Erbschaftsteuerbescheid kann durch Einspruch angegriffen werden. Der Einspruch ist bei der Behörde anzubringen, deren Verwaltungsakt angefochten wird (§ 357 Abs. 2 AO).
Der Einspruch ist schriftlich oder elektronisch einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären (§ 357 Abs. 1 AO).
Der angegriffene Bescheid soll bezeichnet werden. Ferner sollen die Tatsachen, die zur Begründung dienen, und die Beweismittel angeführt werden (§ 357 Abs. 3 AO).
Die Frist für den Einspruch beginnt nach Bekanntgabe des Steuerbescheids (§ 122 AO) und beträgt grundsätzlich einen Monat (§ 355 AO).
Wird der Bescheid durch die Post übermittelt, gilt er als bekannt gegeben
- bei einer Übermittlung im Inland am 4. Tage nach der Aufgabe zur Post,
- bei einer Übermittlung im Ausland einen Monat nach der Aufgabe zur Post,
außer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsakts und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen (§ 122 Abs. 2 AO).
Fällt der 4. Tag auf einen Samstag, Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag, endet die Frist erst mit dem Ablauf des nächstfolgenden Werktages (§ 108 Abs. 3 AO).