Einspruch gegen Erbschaftsteuerbescheid

Ein Erbschaftsteuerbescheid kann durch Einspruch angegriffen werden. Der Einspruch ist bei dem Erbschaftsteuerfinanzamt anzubringen, dessen Verwaltungsakt angefochten wird (vgl. § 357 Abs. 2 AO). Der Einspruch ist schriftlich oder elektronisch einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären (§ 357 Abs. 1 AO). Der angegriffene Bescheid soll bezeichnet werden. Ferner sollen die Tatsachen, die zur Begründung dienen, und die Beweismittel angeführt werden (§ 357 Abs. 3 AO). Die Frist für den Einspruch beginnt nach Bekanntgabe des Steuerbescheids (§ 122 AO) und beträgt grundsätzlich einen Monat (§ 355 AO). Ergänzend wird auf den Beitrag Einspruch gegen Erbschaftsteuerbescheid verwiesen. 

 

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