Erbschaftsteuerbescheid
Die Festsetzung der deutschen Erbschaftsteuer erfolgt durch einen Verwaltungsakt (§ 122 AO). Der Verwaltungsakt wird als Bescheid über die Festsetzung der Erbschaftsteuer oder Erbschaftsteuerbescheid bezeichnet. Der Erbschaftsteuerbescheid ist im Grundsatz dem Erwerber (z.B. Erbe, Vermächtnisnehmer) bekannt zu geben (vgl. § 122 AO). In den Fällen des § 31 Abs. 5 ErbStG ist der Steuerbescheid dem Testamentsvollstrecker oder Nachlaßverwalter bekanntzugeben. Der Bescheid kann vorläufig oder unter Vorbehalt der Nachprüfung ergehen. Er hat eine Rechtsbehelfsbelehrung zu enthalten. Gegen den Bescheid ist Einspruch zulässig.
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