Ersatzvermächtnis
Als Ersatzvermächtnis wird eine Anordnung des Erblassers bezeichnet, nach der Vermächtnisgegenstand einem anderen zugewendet sein soll, wenn der zunächst Bedachte das Vermächtnis nicht erwirbt. In diesem Fall finden die für die Einsetzung eines Ersatzerben geltenden Vorschriften der §§ 2097 bis 2099 entsprechende Anwendung, § 2190 BGB (Ersatzvermächtnisnehmer). Ein Ersatzvermächtnisnehmer kann ausdrücklich bestimmt werden oder dies kann sich aus Auslegung des Testaments ergeben. Wurde mehreren Vermächtnisnehmern derselbe Gegenstand zugewendet, der ihnen anteilig zusteht, tritt Anwachsung bei den anderen Vermächtnisnehmern an.