TS zur Steuerbefreiung für Familienunternehmen bei Vermietung von Immobilien

Der Oberste Gerichtshof  (Tribunal Supremo) hat mit Urteil 956/2025 vom 14. Juli 2025 entschieden, dass es für die Anwendung der 95%igen Steuerbefreiung bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer für Familienunternehmen, deren Geschäftsgegenstand die Vermietung von Immobilien ist, ausreicht, dass die Voraussetzungen des Artikels 27.2 des Einkommensteuergesetzes (IRPF) vorliegen.

Nach dem spanischen Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz (Gesetz 29/1987) wird eine 95%ige Steuerbefreiung (Artikel 20.2.c) im Falle von Erbschaften oder Schenkungen eines Familienunternehmens gewährt. Diese Steuerbefreiung wird auch gewährt, wenn das Unternehmen der Vermietung von Immobilien dient und diese den Anforderungen von Artikel 27.2 des Einkommensteuergesetzes genügt. Danach genügt es für eine wirtschaftliche Tätigkeit

"dass mindestens eine Person im Rahmen eines Arbeitsvertrags und auf Vollzeitbasis beschäftigt ist".

Der Oberste Gerichtshof von Aragonien lehnte mit Urteil 17/2023 vom 9. Januar 2023, Berufung Nr. 389/2020 die Gewährung der Steuerbefreiung gleichwohl ab. Das Gericht argumentierte, dass es wirtschaftlich nicht gerechtfertigt sei, eine Person acht Stunden lang vollzeitbeschäftigt zu haben, um eine Arbeit zu verrichten, die im Durchschnitt nicht mehr als eine Stunde pro Tag in Anspruch nehmen kann. Kein Unternehmen würde einen Arbeitnehmer unter solchen Bedingungen einstellen, wenn ihm die Einstellung nicht andere Vorteile bringen würde. Das Oberste Gerichtshof  folgte dem nicht.

Diesen Artikel bewerten
 
 
 
 
 
 
 
0 Bewertungen (0 %)
Bewerten
 
 
 
 
 
 
 

Sie haben Fragen zu unseren Leistungen oder der Beauftragung der Kanzlei?

Wir helfen Ihnen gerne. Um die Kontaktaufnahme für Sie und uns so einfach und effizient wie möglich zu gestalten, bitten wir vorrangig unser Kontaktformular zu benutzen und Ihr Anliegen zu schildern. Sie können auch Dokumente beifügen. Nach Absendung Ihrer Anfrage teilen wir Ihnen in der Regel binnen 2 Arbeitstagen mit, ob wir Ihnen helfen können und unterbreiten ggf. Terminvorschläge. Selbstverständlich ist Ihre Anfrage nicht mit Verpflichtungen für Sie oder uns verbunden. Wegen der Kosten einer etwaigen ersten Beratung oder weitergehenden Beratung finden Sie unter Vergütung Informationen. Falls Sie es bevorzugen einen bestimmten Rechtsanwalt unmittelbar zu kontaktieren oder uns anzurufen, finden Sie unsere Kontaktdaten unter "Rechtsanwälte" oder bei "Standorte".

Auf Wunsch beraten wir auch telefonisch oder über Zoom. Allgemeine Informationen zu Zoom-Treffen finden Sie auf der Zoom-Seite