Familienheim i.S.v. § 13 ErbStG
Der Erwerb des Familienheims in der EU oder dem EWR ist unter bestimmten Voraussetzungen nach § 13 Abs. 1 Nr. 4 a ErbStG (Erwerb des Ehegatten unter Lebenden) bzw. § 13 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG (Erwerb von Todes wegen Seitens des Ehegatten) bzw. § 13 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG (Erwerb von Todes wegen Seitens eines Elternteils) steuerfrei. Nach dem Wortlaut von § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG ist ein Familienheim eine auf einem bebauten Grundstück i.S. des § 181 Abs. 1 Nr. 1 BewG gelegene Wohnung, die der Zuwender (Elternteil, Ehegatte) bis zur Übertragung (Erbschaft bzw. Schenkung) zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat und die der Erwerber entweder auch so genutzt hat oder bei diesem unverzüglich zur Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken bestimmt ist (BFH, Urteil vom 28. Mai 2019, II R 37/16). Eine Wohnung ist zur Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken bestimmt, wenn der Erwerber die Absicht hat, die Wohnung selbst zu eigenen Wohnzwecken zu nutzen, und diese Absicht auch tatsächlich umsetzt. Die Absicht des Erwerbers zur Selbstnutzung der Wohnung lässt sich als eine innere Tatsache nur anhand äußerer Umstände feststellen. Dies erfordert, dass der Erwerber in die Wohnung einzieht und sie als Familienheim für eigene Wohnzwecke nutzt. Die bloße Widmung zur Selbstnutzung ‑‑beispielsweise durch Angabe in der Erbschaftsteuererklärung‑‑ reicht nicht aus (BFH-Urteil vom 5. Oktober 2016 - II R 32/15, BFHE 256, 359, BStBl II 2017, 130, Rz 10). Der Begriff des Familienheims setzt zudem voraus, dass der Erwerber dort den Mittelpunkt seines Lebensinteresses hat (vgl. BFH-Urteil in BFHE 256, 359, BStBl II 2017, 130, Rz 10). Nicht begünstigt sind deshalb Zweit- oder Ferienwohnungen (vgl. BFH-Urteil vom 18. Juli 2013 - II R 35/11, BFHE 242, 153, BStBl II 2013, 1051, Rz 9). Unschädlich ist es, wenn das Kind, z.B. als Berufspendler, mehrere Wohnsitze hat, solange das Familienheim seinen Lebensmittelpunkt bildet (vgl. BTDrucks 16/11107, S. 8 f.).