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Steuerbefreiung für das Familienheim

Der Erwerb des Familienheims in der EU oder dem EWR ist unter bestimmten Voraussetzungen nach

  • § 13 Abs. 1 Nr. 4 a ErbStG (Erwerb des Ehegatten unter Lebenden);
  • § 13 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG (Erwerb von Todes wegen Seitens des Ehegatten);
  • § 13 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG (Erwerb von Todes wegen Seitens eines Elternteils); 

Verwandte Publikationen

  • Erbschaftssteuer Andalusien
  • Erbschaftssteuer Kanaren (Teneriffa, Gran Canaria, Lanzarote, La Palma)
  • Erbschaftsteuer Murcia
  • Schenkung einer Immobilie unter Vorbehalt des Nießbrauchs - Besteuerung

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  • Balearen: Weitere Vergünstigungen bei der Erbschafts- und Schenkungsteuer
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