Fortsetzungsklausel
Als Fortsetzungsklausel wird eine Klausel in dem Gesellschaftsvertrag einer Personengesellschaft (GbR, OHG oder GmbH & Co KG) bezeichnet, durch die die Fortsetzung der Gesellschaft angeordnet wird. Mangels einer solchen Klausel endet eine GbR mit dem Tod eines Gesellschafters. Bei der OHG oder KG bedarf es einer derartigen Klausel nicht, da die Fortsetzung der Gesellschaft mit den verbleibenden Gesellschaftern der gesetzliche Regelfall ist. Wenn nichts im Gesellschaftsvertrag etwas anderes bestimmt ist, haben die Erben gemäß § 738 Abs. 1 S. 2 BGB einen Abfindungsanspruch gegen die Gesellschaft.
Formulierungsbeispiel Fortsetzungsklausel: Beim Tod eines Gesellschafters wird die Gesellschaft mit den verbleibenden Gesellschaftern fortgesetzt.